Rechtssatz RS0067558
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067558
Geschäftszahl
5Ob281/70; 6Ob658/76
Entscheidungsdatum
16.09.1976
Rechtssatz
Ein mit einer Wohnung mitgemieteter Hausgarten, dessen Fläche 120 Quadratmeter übersteigt, unterliegt nur dann nicht den Kündigungsbeschränkungen des MG, wenn er zur ausschließlichen Benützung in Bestand genommen wurde (ebenso MietSlg 10369; 15137). Eine solche ausschließliche Benützung liegt nur dann vor, wenn dem Mieter das alleinige Benützungsrecht unter Ausschluß jedes anderen Benützungsanspruches eingeräumt wurde.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 281/70
Entscheidungstext OGH 09.12.1970 5 Ob 281/70
Veröff: SZ 43/225 = MietSlg 22217
- 6 Ob 658/76
Entscheidungstext OGH 16.09.1976 6 Ob 658/76
Beisatz: Wird die eingeräumte Gebrauchsüberlassung erst später durch Wegfall anderer Mitbenützer zur ausschließlichen Benützung gilt der Kündigungsschutz. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0067558
Dokumentnummer
JJR_19701209_OGH0002_0050OB00281_7000000_001