Die Zulässigkeit des von Friederike H***** gegen den Beschluss Rekursgerichts erhobenen Revisionsrekures, ob nämlich seiner Behandlung der absolute Rechtsmittelausschluss des § 14 Abs 3 AußStrG aF entgegensteht, kann noch nicht beurteilt werden:Die Zulässigkeit des von Friederike H***** gegen den Beschluss Rekursgerichts erhobenen Revisionsrekures, ob nämlich seiner Behandlung der absolute Rechtsmittelausschluss des Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG aF entgegensteht, kann noch nicht beurteilt werden:
1. Das Datum der Entscheidung erster Instanz liegt noch vor dem 31. Dezember 2004. Die §§ 45 bis 51 und 53 bis 71 AußStrG nF über den Rekurs und den Revisionsrekurs sind folglich hier noch nicht anzuwenden (§ 203 Abs 7 AußStrG nF); vielmehr gelten die §§ 13 ff AußStrG aF.1. Das Datum der Entscheidung erster Instanz liegt noch vor dem 31. Dezember 2004. Die Paragraphen 45 bis 51 und 53 bis 71 AußStrG nF über den Rekurs und den Revisionsrekurs sind folglich hier noch nicht anzuwenden (Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG nF); vielmehr gelten die Paragraphen 13, ff AußStrG aF.
2. Nach § 14 Abs 3 AußStrG aF ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 AußStrG aF - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 Euro nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG aF den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Hat das Rekursgericht - wie hier - nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG aF ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 2 AußStrG aF auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 Euro übersteigt oder nicht.2. Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG aF ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG aF - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 Euro nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG aF den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Hat das Rekursgericht - wie hier - nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG aF ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG aF auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 Euro übersteigt oder nicht.
3. Der Entscheidungsgegenstand in Grundbuchssachen ist grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur (5 Ob 49/97k = NZ 1998, 219 mwN). Es gilt daher die vom Wert des Entscheidungsgegenstands abhängige Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 3 aF AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG aF. Um die Zulässigkeit des vorgelegten Rechtsmittels beurteilen zu können, wird das Rekursgericht daher einen entsprechenden Bewertungsausspruch nachzutragen haben. Erforderlichenfalls wird auch der im Rechtsmittel enthaltene Abänderungsantrag zu behandeln sein.3. Der Entscheidungsgegenstand in Grundbuchssachen ist grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur (5 Ob 49/97k = NZ 1998, 219 mwN). Es gilt daher die vom Wert des Entscheidungsgegenstands abhängige Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 14, Absatz 3, aF AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG aF. Um die Zulässigkeit des vorgelegten Rechtsmittels beurteilen zu können, wird das Rekursgericht daher einen entsprechenden Bewertungsausspruch nachzutragen haben. Erforderlichenfalls wird auch der im Rechtsmittel enthaltene Abänderungsantrag zu behandeln sein.