Der Rechtsmittelwerber gesteht selbst zu, daß der Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes in Grundbuchssachen unanfechtbar ist und grundsätzlich auch den Obersten Gerichtshof bindet (NZ 1992, 81/227; RZ 1992, 73/28 uva). Dennoch hält er die Anrufung des Obersten Gerichtshofes im konkreten Fall für zulässig, weil der Entscheidungsgegenstand, mit dem sich das Rekursgericht zu befassen hatte, gar nicht vermögensrechtlicher Natur sei. Ihm komme damit die Bestimmung des § 14 Abs 3 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG) zustatten, wonach die vom Wert des Entscheidungsgegenstandes abhängige Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG nicht gilt, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur ist. In einem solchen Fall sei der Bewertungsausspruch unbeachtlich (SZ 63/117).Der Rechtsmittelwerber gesteht selbst zu, daß der Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes in Grundbuchssachen unanfechtbar ist und grundsätzlich auch den Obersten Gerichtshof bindet (NZ 1992, 81/227; RZ 1992, 73/28 uva). Dennoch hält er die Anrufung des Obersten Gerichtshofes im konkreten Fall für zulässig, weil der Entscheidungsgegenstand, mit dem sich das Rekursgericht zu befassen hatte, gar nicht vermögensrechtlicher Natur sei. Ihm komme damit die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG) zustatten, wonach die vom Wert des Entscheidungsgegenstandes abhängige Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG nicht gilt, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur ist. In einem solchen Fall sei der Bewertungsausspruch unbeachtlich (SZ 63/117).
Aus dieser Argumentation ist für den Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen, weil der Entscheidungsgegenstand in Grundbuchssachen grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur ist (vgl 5 Ob 48/91). Das gilt insbesondere für die vom Rechtsmittelwerber als rechtsähnlich zur gegenständlichen Ersichtlichmachung angeführte Einverleibung von Dienstbarkeiten (NZ 1992, 81/227 ua). Tatsächlich ist auch schon für die Ersichtlichmachung öffentlichrechtlicher Verpflichtungen nach dem DenkmalschutzG ausgesprochen worden, daß es dabei um eine Angelegenheit vermögensrechtlicher Natur geht (5 Ob 101/93). Für die Ersichtlichmachung der Verpflichtung zur Errichtung und Erhaltung von Kfz-Stellplätzen nach §§ 52, 53 oö BauO kann nichts anderes gelten. Es unterliegt daher gar keinem Zweifel, daß der Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes den Obersten Gerichtshof bindet und der Rechtsmittelausschluß des § 14 Abs 2 Z 1 GBG iVm § 126 Abs 2 GBG greift.Aus dieser Argumentation ist für den Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen, weil der Entscheidungsgegenstand in Grundbuchssachen grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur ist vergleiche 5 Ob 48/91). Das gilt insbesondere für die vom Rechtsmittelwerber als rechtsähnlich zur gegenständlichen Ersichtlichmachung angeführte Einverleibung von Dienstbarkeiten (NZ 1992, 81/227 ua). Tatsächlich ist auch schon für die Ersichtlichmachung öffentlichrechtlicher Verpflichtungen nach dem DenkmalschutzG ausgesprochen worden, daß es dabei um eine Angelegenheit vermögensrechtlicher Natur geht (5 Ob 101/93). Für die Ersichtlichmachung der Verpflichtung zur Errichtung und Erhaltung von Kfz-Stellplätzen nach Paragraphen 52, 53, oö BauO kann nichts anderes gelten. Es unterliegt daher gar keinem Zweifel, daß der Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes den Obersten Gerichtshof bindet und der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, GBG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG greift.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.