Rechtssatz RS0013473
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013473
Entscheidungsdatum
25.02.1997
Norm
AußStrG nF §13 Abs1 Z1
AußStrG nF §14 Abs1 C4
DSchG §3 Abs2
GBG §126
JN §55 Abs1
Rechtssatz
Ersichtlichmachungen nach § 3 Abs. 2 DSchG sind rein vermögensrechtlicher Natur. Sind aber von der Entscheidung des Rekursgerichtes zwei Schutzobjekte auf verschiedenen Liegenschaften betroffen, so bedingt dies getrennte Bewertungsaussprüche. Eine Zusammenrechnung der einzelnen Werte darf nach Maßgabe des § 55 Abs 1 JN (§ 126 Abs 1 GBG iVm § 13 Abs 2 AußStrG) nur dann erfolgen, wenn die verschiedenen Eintragungsbegehren in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (§ 55 Abs. 1 Z 1 JN).Ersichtlichmachungen nach Paragraph 3, Absatz 2, DSchG sind rein vermögensrechtlicher Natur. Sind aber von der Entscheidung des Rekursgerichtes zwei Schutzobjekte auf verschiedenen Liegenschaften betroffen, so bedingt dies getrennte Bewertungsaussprüche. Eine Zusammenrechnung der einzelnen Werte darf nach Maßgabe des Paragraph 55, Absatz eins, JN (Paragraph 126, Absatz eins, GBG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG) nur dann erfolgen, wenn die verschiedenen Eintragungsbegehren in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 101/93
Entscheidungstext OGH 21.12.1993 5 Ob 101/93
- 5 Ob 49/97k
Entscheidungstext OGH 25.02.1997 5 Ob 49/97k
Vgl auch; nur: Ersichtlichmachungen nach § 3 Abs. 2 DSchG sind rein vermögensrechtlicher Natur. (T1) Beisatz: Für die Ersichtlichmachung der Verpflichtung zur Errichtung und Erhaltung von Kfz-Stellplätzen nach §§ 52, 53 oö BauO kann nichts anderes gelten. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013473
Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_0050OB00101_9300000_001