Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten in erster Linie aus dem Titel des Schadenersatzes die Zahlung eines Betrages von 205.596.85 S samt 4% Zinsen seit 1. September 1964 mit der Behauptung, daß sie der Beklagte als Rechtsanwalt unrichtig beraten habe, wodurch sie ihre Hauptmietrechte an der Wohnung Wien 9, U-Straße 4, verloren habe. Ein Eventualbegehren war auf Verurteilung des Beklagten gerichtet, der Klägerin eine Hauptmietwohnung, die bestimmten Erfordernissen zu entsprechen hatte, zu verschaffen, und ihr einen Betrag von 35.876.85 S samt 4% Zinsen seit 1. September 1964 zu zahlen. Darüber hinaus enthält das Eventualbegehren die Erklärung, die Klägerin sei bereit, an Stelle des erhobenen Verschaffungsanspruches einen Betrag von 169.720 S samt 4% Zinsen seit 1. September 1964 entgegenzunehmen.
Das Hauptbegehren der Klägerin war wie folgt aufgeschlüsselt:
1. Kosten der Wiederbeschaffung einer entsprechenden Ersatzwohnung
samt 6% Vermittlungsprovision 169.720.- S 2.
Prozeßkostenersatz an die Gegenseite 5.529.70 S,
3. Honorar des Beklagten 4.015.15
S, 4. Untermietzins für die Ausweichwohnung in Wien 18. T-Gasse 47.
vom Mai bis Dezember 1964 einschließlich der Vermittlungsprovision,
jedoch abzüglich der ersparten Hauptmietzinse für die verlorene
Wohnung 25.000.- S, 5. Übersiedlungskosten
1.332.- S, ------------- zusammen
205.596.85 S. Das Erstgericht wies das Haupt- und das Eventualbegehren ab.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidungsgründe dahin ab, daß
es mit Zwischenurteil das Hauptbegehren als dem Gründe nach zu Recht
bestehend erkannte. Der Oberste Gerichtshof bestätigte dieses
Zwischenurteil. Im weiteren Verfahren behauptete die Klägerin, daß
sie im Mai 1965 eine Wohnung in Wien 6., M-Straße 3. bezogen habe
und seither dort wohne. Um diese Wohnung freizumachen, sei der
Vormieterin ein Betrag von 100.000.- S,
bezahlt worden. Außerdem habe die Klägerin, um diese nicht
gleichwertige Wohnung bewohnbar zumachen, für die Stromeinleitung
6.465.66 S, gezahlt. Weitere
2.000.- S, seien aus dem gleichen Grund noch zu zahlen. Die
notwendigen Umbauarbeiten der Ersatzwohnung würden einen Betrag von
45.000.- S, erfordern. Die Weltdifferenz zwischen der verlorenen
Wohnung und der Ersatzwohnung betrage
15.720.- S, An Stelle des in der Klage unter P 4 begehrten
Mietzinsmehraufwandes von 25.000 S begehrte die Klägerin nunmehr
außer der Provision von 3.000.- S, an
Mietzinsdifferenz für die Zeit bis Oktober 1968 50.296.74 S
und an Stelle des Ersatzes der Übersiedlungskosten von 1332 S
nunmehr den Ersatz solcher Kosten von zusammen 2.267.-
S, Dazu hielt die Klägerin weiterhin die in der Klage unter P 2 und
3 geltend gemachten Ansprüche (Prozeßkosten und Honorar des
Beklagten) mit einer Klageeinschränkung im Betrag von zusammen
8.009.- S, ------------- aufrecht, zusammen also
230.758.40 S.
Neben diesem zuletzt genannten Betrag samt 4% Stufenzinsen begehrte die Klägerin schließlich noch die Feststellung, daß der Beklagte der Klägerin für allen Schaden hafte, der ihr infolge seiner unrichtigen Beratung in Zukunft erwachse.
Mit seinem Endurteil erkannt das Erstgericht den Beklagten schuldig, der Klägerin 24.582.66 S samt 4% Zinsen seit 1. September 1964 und einen Teil ihrer Prozeßkosten zu zahlen; das Mehrbegehren auf Zahlung eines weiteren Betrages von 206.175.74 S s A und das Feststellungsbegehren wurden abgewiesen. Darüber hinaus verurteilte das Erstgericht die Klägerin, dem Beklagten an Prozeßkosten 52.131.06 S zu zahlen. Dieses Urteil grundet sich im wesentlichen auf folgende Feststellungen und Erwägungen:
Die Klägerin sei seit Oktober 1961 Hauptmieterin einer Wohnung in Wien 9, U-Straße 4, gewesen. Diese aus 2 Zimmern, einem Kabinett, Küche, Bad und Nebenräumen bestehende Wohnung sei im Jahr 1938 durch Umbau aus einem Vortragssaal geschaffen worden; sie habe ein Flächenausmaß von 81.5 m2 gehabt. Der Mietzins habe einschließlich der Betriebskosten monatlich 250 S betragen. Nachdem die Klägerin im November 1961 mit ihrem Gatten nach Genf gezogen war, habe sie die Wohnung auf Grund einer Beratung des Beklagten im Frühjahr 1962 ab 20. Juli 1962 durch 17 Monate gegen einen Betrag von 1600 S monatlich untervermietet. Sie habe damit insgesamt Einnahmen von 22.950 S erzielt. Der Hauptmietvertrag der Klägerin sei wegen gänzlicher Untervermietung aufgekundigt worden, und die Klägerin habe den Kündigungsprozeß, in dem sie der Beklagte vertreten habe, verloren. In diesem Rechtsstreit habe der Beklagte, wie schon bei seiner vorausgegangenen Beratung der Klägerin, eine rechtsirrige Meinung vertreten. Darüber hinaus könne dem Beklagten aber sonst kein fehlerhaftes Verhalten, das zum Prozeßverlust geführt hätte, angelastet werden. Trotz des damals bereits vorliegenden Räumungstitels habe die Klägerin ihre Wohnung vom Dezember 1963 bis April 1964 wieder bewohnt. Am 4. September 1964 habe sie die Wohnung dem Vermieter geräumt übergeben. Im Mai 1964 habe die Klägerin eine Untermietwohnung in Wien 18, T-Gasse 47, bezogen. Für diese Wohnung habe sie eine Vermittlungsprovision von 3000 S und einen monatlichen Untermietzins in der gleichen Höhe bezahlt. Im Mai 1965 sei die Klägerin mit ihrem Gatten in die Hauptmietwohnung in Wien 6, M-Straße 3, eingezogen. Der Vormieterin dieser Wohnung sei für die Freimachung vom Schwiegervater der Klägerin ein Betrag von 100.000 S gezahlt worden. Für die Übersiedlung der Klägerin von der U-Straße in die T-Gasse und von dort in die M-Straße habe die Klägerin 2267 S an Übersiedlungskosten gezahlt. Die Wohnung in der M-Straße bestehe aus 4 Zimmern, Küche, Badezimmer und Nebenräumen; sie habe ein Flächenausmaß von 111.90 m2 und dazu eine Terrasse von 80 m2. Die Räume dieser Wohnung seien 4 m hoch und hätten eine Scheindecke mit Glaslichten. Zur besseren Wärmeversorgung dieser Wohnung müsse eine Zwischendecke eingezogen werden, die 34.000 S koste. Außerdem sei es notwendig, eine Leichtwand zwischen der Küche, dem Badezimmer und dem WC aufzustellen. Diese Arbeiten würden Kosten von 4800 S und weiteren 4000 S verursachen. Ferner habe die Klägerin für die Elektroinstallation in dieser Wohnung 8865.66 S gezahlt. Die Wohnung sei in einem durchaus bewohnbaren Zustand und der in der U-Straße gleichwertig. An Vertretungskosten habe die Klägerin dem Beklagten 2479.30 S und an Prozeßkosten der kundigenden Partei 5529.70 S gezahlt.
Auf Grund der im Zwischenurteil festgestellten Fehlberatung durch
den Beklagten im Frühjahr 1962 habe die Klägerin ihre
Hauptmietwohnung in der U-Straße verloren. Sie habe daher gegenüber
dem Beklagten Anspruch auf Beistellung einer Ersatzwohnung bzw auf
Zahlung des Interesses an der verlorenen Wohnung. Da die Klägerin
nunmehr eine gleichwertige Wohnung bewohne, habe sie Anspruch auf
Ersatz des Wertunterschiedes der beiden Wohnungen bzw auf Ersatz der
Kosten der Beschaffung dieser Ersatzwohnung. Dazu zähle aber der
Betrag von 100.000 S, den die Vormieterin für die Freimachung der
Wohnung bekommen habe, nicht; diese Zahlung sei ohne Rechtsgrund
erfolgt, sie sei i S des § 17 Abs 1 MG gesetzwidrig und nichtig
gewesen. Die Klägerin könne daher bezüglich dieser Zahlung vom
Beklagten keinen Ersatz verlangen. Von den Kosten für die
Instandsetzung der Wohnung in der M-Straße habe die Klägerin keinen
Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für den Einbau der
Zwischendecke. Diese Kosten hätte vielmehr der Vermieter zu tragen
gehabt, weil er verpflichtet gewesen wäre, den Bestandgegenstand in
einem brauchbaren Zustand zu übergeben. Wohl aber könne die Klägerin
den Ersatz der Kosten für die Errichtung der Leichtwand von zusammen
zusammen 8.800.-
S sowie der Elektroinstallation von zusammen
8.456.66 S verlangen, weil die Wohnung in der U-Straße eine
Kochgelegenheit gehabt habe, eine solche in der M-Straße aber erst
von der Klägerin geschaffen werden mußte. Die Auslagen dafür seien
eine Folge der Fehlberatung des Beklagten gewesen. Das gleiche gelte
für die Provision von 3.000.--
S die die Klägerin für die Untermietwohnung in der T-Gasse bezahlt
habe. Bezüglich des Untermietzinses dieser Wohnung von 3000 S
monatlich habe die Klägerin nur Anspruch auf Ersatz für 8 Monate,
weil sie bis September 1964 in der Wohnung in der U-Straße hätte
bleiben können. Von diesem Aufwand der Klägerin (Untermietzins für
die Wohnung in der T-Gasse in der Zeit vom September 1964 bis
einschließlich April 1965) von zusammen
24.000.-- S sei der Gewinn der Klägerin aus der Untervermietung der
Wohnung in der U-Straße von zusammen 22.950.-- S
----------- in Abzug zu bringen; Rest 1.050.-- S
Der infolge eines Rechenfehlers irrig berechnete Rest von 2.050.--
S sei der Klägerin zuzusprechen. Ebenso gebühre der Klägerin der
Ersatz der Übersiedlungskosten von zusammen 2.267.-- S --
--------- zusammen
24.582.66 S
Dagegen habe die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz der Prozeßkosten verlorenen Kündigungsrechtsstreits und des dem Beklagten bezahlten Anwaltshonorars, weil dieser Aufwand in keinem direkten Zusammenhang mit der Fehlberatung durch den Beklagten stehe und diesbezüglich dem Beklagten keine Vertragsverletzung angelastet wenden könne. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Ersatz des nunmehr laufend zu entrichtenden höheren Mietzinses für die Wohnung in der M-Straße, da diese Wohnung viel größer sei als die verlorene. Die Ersatzwohnung sei für die auf 4 Personen angewachsene Familie der Klägerin erheblich vorteilhafter als ihre seinerzeitige Wohnung in der U-Straße.
Dieses von beiden Parteien im Umfang ihres Unterliegens angefochtene Urteil wurde vom Berufungsgericht insoweit als Teilurteil, bestätigt, als der Klägerin ein Betrag von 6009 S samt 4% Zinsen seit 1. September 1964 zugesprochen und das Klagebegehren hinsichtlich eines Betrages von 17.920 S samt 4% Zinsen seit 1. September 1964 abgewiesen wurde. Im übrigen wurde das Urteil der ersten Instanz unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zur weiteren Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte der Klägerin Schadenersatz in der Weise zu leisten, daß er ihr denjenigen Geldbetrag zahlt, der sie in die Lage versetzt, Hauptmieterin einer der verlorenen Wohnung ungefähr gleichwertigen anderen Wohnung zu werden. Die Klägerin könne allerdings weder den Ersatz einer unzulässig gezahlten Ablöse noch etwa die Kosten der Anschaffung einer Eigentums- oder Genossenschaftswohnung verlangen. Sie begehre nunmehr auch tatsächlich im Gegensatz zu ihren Ausführungen in der Klage bloß den Ersatz ihrer Aufwendungen für die Erlangung der Mietwohnung in der M-Straße. Die Berufung des Beklagten mache hinsichtlich einzelner Forderungen der Klägerin, die das Erstgericht zugesprochen habe, mit Recht Aktenwidrigkeiten und Verfahrensmängel geltend. Insbesondere sei es aktenwidrig, daß die Klägerin die Provision von 3000 S und den Mietzins für die Untermietwohnung in der T-Gasse gezahlt halbe. Die Übersiedlungskosten seien nur zum Teil der Höhe nach außer Streit gestellt worden. Die der Klägerin zugesprochenen Auslagen für die Instandsetzung der Wohnung in der M-Straße habe nicht die Klägerin sondern ihr Gatte getragen; dieser sei auch der Mieter der Wohnung geworden. Es sei jedoch zu beachten, daß der Gatte der Klägerin bereit sei, seine Mietrechte der Klägerin zu übertragen, wenn sie ihm seine Auslagen ersetze. Unter diesem Gesichtspunkt könnte der Zuspruch der für diese Wohnung gemachten Aufwendungen gerechtfertigt sein. Darüber hinaus sei zu untersuchen, ob überhaupt die Möglichkeit bestehe, der Klägerin eine der verlorenen Wohnung gleichwertige zu verschaffen und welcher Geldaufwand dafür erforderlich sei. Vorher müsse die Klägerin aber angeleitet werden, ihr Vorbringen zu präzisieren und zu ergänzen, und es müßten auch die bereits vernommenen Zeugen eingehender befragt werden. Wenn sich die Klägerin mit der Wohnung in der M-Straße als Ersatzwohnung begnüge, habe sie Anspruch auf Ersatz aller jener Kosten, die notwendig waren, um diese Wohnung der verlorenen gleichwertig zu machen. Die Annahme des Erstgerichts, daß die Wohnung in der M-Straße ohne Vornahme der Umbauarbeiten der verlorenen Wohnung gleichwertig sei, beruhe auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Feststellungen des Erstgerichts über die Beschaffenheit der beiden Wohnungen sowie die Feststellung, daß der Einbau der Zwischendecke mit einem Kostenaufwand von 34.000 S und die Errichtung der Leichtwand mit einem Aufwand von zusammen 8800 S notwendig gewesen seien, seien aber zu übernehmen. Nach Durchführung dieser Arbeiten werde die Wohnung in der M-Straße jener in der U-Straße gleichwertig sein. Daraus folge, daß die Klägerin allenfalls die Kosten dieser Arbeiten (34.000 S + 8800 S = 42.800 S), keinesfalls aber daneben den als Wertausgleich geforderten Betrag von 15.720 S beanspruchen könne.
Das Erstgericht habe deshalb die Teilbeträge von 2.200 S (= Umbauarbeiten 45.000 S - 42.800 S) und den Wertausgleich von 15.720 S -------- zusammen
17.920 S, mit Recht abgewiesen.
Es stehe außer Streit, daß die Klägerin dem Beklagten für ihre Vertretung an Honorar und dem Kündigungsgegner an Kosten zusammen 8009 S gezahlt habe. Der Verlust des Kündigungsprozesses sei eine Folge der unrichtigen Rechtsberatung der Klägerin durch den Beklagten. Der Beklagte habe daher der Klägerin diese Aufwendungen zu ersetzen. Das der Klage stattgebende Urteil sei deshalb hinsichtlich des genannten Teilbetrages zu bestätigen; im übrigen sei die Sache noch nicht spruchreif.
Im fortgesetzten Verfahren sei auf die Frage, ob der Gatte der Klägerin seinen Posten in Genf vorzeitig aufgegeben habe, nicht einzugehen, weil sein Verhalten keinesfalls den Schadenersatzanspruch der Klägerin berühre. Ebenso sei es ohne Bedeutung, daß die Klägerin schon vor September 1964 aus der Wohnung in der U-Straße ausgezogen sei. Sie habe sich jedenfalls rechtzeitig um eine Ersatzunterkunft kümmern müssen. Von ihren Einnahmen aus der Untervermietung der Wohnung in der U-Straße sei ein nach § 273 ZPO festzusetzender Betrag für die Abnützung der Möbel und die Kosten des für die Zulassung der Untervermietung betreffenden Verfahrens in Abzug zu bringen. Nur der Rest dieser Einnahmen verringere den Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihrer Aufwendungen an Mietzins für die Wohnung in der T-Gasse. Auf die Differenz zwischen den Mietzinsen der Wohnungen in der U-Straße und in der M-Straße habe die Klägerin nur Anspruch, soweit es sich hiebei um Belastungen im Vermögen der Klägerin handle, oder sie ihrem Gatten diese Differenz für die Abtretung der Hauptmietrechte zahlen müsse. Für das Feststellungsbegehren der Klägerin fehle es bisher an ausreichendem Vorbringen. Abgesehen davon, daß nach entsprechender Instandsetzung der Wohnung in der M-Straße diese Wohnung der verlorenen gleichwertig sei, betreffe die Mietzinsdifferenz, solange die Klägerin nicht Mieterin der Ersatzwohnung sei, nicht ihr Vermögen. Das Erstgericht habe daher gem § 182 ZPO darauf hinzuwirken, daß das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin entsprechend ergänzt werde.Im fortgesetzten Verfahren sei auf die Frage, ob der Gatte der Klägerin seinen Posten in Genf vorzeitig aufgegeben habe, nicht einzugehen, weil sein Verhalten keinesfalls den Schadenersatzanspruch der Klägerin berühre. Ebenso sei es ohne Bedeutung, daß die Klägerin schon vor September 1964 aus der Wohnung in der U-Straße ausgezogen sei. Sie habe sich jedenfalls rechtzeitig um eine Ersatzunterkunft kümmern müssen. Von ihren Einnahmen aus der Untervermietung der Wohnung in der U-Straße sei ein nach Paragraph 273, ZPO festzusetzender Betrag für die Abnützung der Möbel und die Kosten des für die Zulassung der Untervermietung betreffenden Verfahrens in Abzug zu bringen. Nur der Rest dieser Einnahmen verringere den Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihrer Aufwendungen an Mietzins für die Wohnung in der T-Gasse. Auf die Differenz zwischen den Mietzinsen der Wohnungen in der U-Straße und in der M-Straße habe die Klägerin nur Anspruch, soweit es sich hiebei um Belastungen im Vermögen der Klägerin handle, oder sie ihrem Gatten diese Differenz für die Abtretung der Hauptmietrechte zahlen müsse. Für das Feststellungsbegehren der Klägerin fehle es bisher an ausreichendem Vorbringen. Abgesehen davon, daß nach entsprechender Instandsetzung der Wohnung in der M-Straße diese Wohnung der verlorenen gleichwertig sei, betreffe die Mietzinsdifferenz, solange die Klägerin nicht Mieterin der Ersatzwohnung sei, nicht ihr Vermögen. Das Erstgericht habe daher gem Paragraph 182, ZPO darauf hinzuwirken, daß das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin entsprechend ergänzt werde.
Gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Klägerin, soweit der geltend gemachte Anspruch in Ansehung eines Betrages von 15.720 S abgewiesen wurde. Die Abweisung des Teilbetrages von 2200 S (= Mehrbegehren für Umbauarbeiten der Wohnung in der M-Straße) blieb unbekämpft.
Der Beklagte ficht das Teilurteil des Berufungsgerichts mit Revision insoweit an, als ihm die Zahlung eines Betrages von 8009 S s A auferlegt wurde. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Urteil der ersten Instanz in seinem stattgebenden Teil bis zu einem Betrag von 8009 S bestätigt und anstelle der Bestätigung der Abweisung des Teilanspruches von 15.720 S der Klägerin dieser Betrag, insgesamt also 23.729 S zugesprochen werden. Hilfsweise beantragt die Klägerin, das Teilurteil der zweiten Instanz im Umfang der Abweisung des Teilbetrages von 15.720 S aufzuheben. Der Revisionsantrag des Beklagten zielt auf Aufhebung des Teilurteils des Berufungsgerichts. Darüber hinaus bekämpfen beide Parteien den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichts mit dem Antrag, diesen Beschluß aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Urteilsfällung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen bzw dem Berufungsgericht die Sachentscheidung aufzutragen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge. Infolge Revision des Beklagten hob er das Teilurteil des Berufungsgerichtes in seinem stattgebenden Teil auf und verwies die Sache im Umfang dieser Aufhebung zur weiteren Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Die Rekurse beider Parteien gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes hatten keinen Erfolg.