Begründung:
Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin des Hauses *****. Der Antragsteller ist auf Grund eines am 26. 9. 1997 abgeschlossenen Mietvertrages Hauptmieter der auf Stiege 15 dieses Hauses gelegenen Wohnung top 17.
Auf Grund der Entscheidung der Zentralen Schlichtungsstelle vom 22. 3. 1994, MA 50-Schli 1/92, ***** wurde im bezeichneten Haus gemäß §§ 18, 18b MRG iVm § 64 Abs 1 WWFSG 1989 für sämtliche Mietgegenstände des Hauses die vorläufige Einhebung monatlich erhöhter Hauptmietzinse in bestimmtem Ausmaß für die Zeit vom 1. 5. 1994 bis 30. 4. 2009 für zulässig erklärt. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.Auf Grund der Entscheidung der Zentralen Schlichtungsstelle vom 22. 3. 1994, MA 50-Schli 1/92, ***** wurde im bezeichneten Haus gemäß Paragraphen 18, 18 b, MRG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, WWFSG 1989 für sämtliche Mietgegenstände des Hauses die vorläufige Einhebung monatlich erhöhter Hauptmietzinse in bestimmtem Ausmaß für die Zeit vom 1. 5. 1994 bis 30. 4. 2009 für zulässig erklärt. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
Im Zuge dieser "Sockelsanierung" nach dem WWFSG 1989 wurde auch die vom Antragsteller 1997 gemietete Wohnung im Standard angehoben und weist seither die Ausstattungskategorie A auf.
Mit dem Antragsteller wurde bei Abschluss des Mietvertrages am 26. 9. 1997 ein Hauptmietzins von S 1.109,99 vereinbart. Weiters wurde vereinbart, dass er zusätzlich zum Hauptmietzins auf Grund der zitierten Entscheidung der MA 50 bestimmte Beträge zu bezahlen und darüber hinaus Darlehensrückzahlungen in bestimmter Höhe zu leisten habe (siehe Mietvertrag samt Beiblatt).
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag an die Schlichtungsstelle vom 17. 9. 2001 begehrt der Antragsteller eine Überprüfung der Zulässigkeit des ihm derzeit vorgeschriebenen Mietzinses in Höhe von S 4.350,-- (darin Betriebskosten und USt). Darin sei ein Hauptmietzins von S 1.203,09 und ein "Anerkennungszins" von S 1.458,95 enthalten. Obwohl die Antragsgegnerin im Schlichtungsstellenverfahren über die Erhöhung der Hauptmietzinse gemäß §§ 18, 18b MRG eine Einordnung der Wohnung in die Ausstattungskategorie C vorgenommen habe, was einen Hauptmietzins von nur S 869,46 rechtfertige, gelange tatsächlich ein Hauptmietzins von S 1.203,09 zur Vorschreibung. Einen "Anerkennungszins" schulde der Antragsteller nicht, weil es sich bei einem solchen nach den von der Antragsgegnerin selbst verwendeten Begriffen um "Einnahmen aus Vermietung von Werbeflächen etc" handle.Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag an die Schlichtungsstelle vom 17. 9. 2001 begehrt der Antragsteller eine Überprüfung der Zulässigkeit des ihm derzeit vorgeschriebenen Mietzinses in Höhe von S 4.350,-- (darin Betriebskosten und USt). Darin sei ein Hauptmietzins von S 1.203,09 und ein "Anerkennungszins" von S 1.458,95 enthalten. Obwohl die Antragsgegnerin im Schlichtungsstellenverfahren über die Erhöhung der Hauptmietzinse gemäß Paragraphen 18, 18 b, MRG eine Einordnung der Wohnung in die Ausstattungskategorie C vorgenommen habe, was einen Hauptmietzins von nur S 869,46 rechtfertige, gelange tatsächlich ein Hauptmietzins von S 1.203,09 zur Vorschreibung. Einen "Anerkennungszins" schulde der Antragsteller nicht, weil es sich bei einem solchen nach den von der Antragsgegnerin selbst verwendeten Begriffen um "Einnahmen aus Vermietung von Werbeflächen etc" handle.
Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung des Antrages und legte die Hauptmietzinsberechnung nach § 64 Abs 2 WWFSG dar.Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung des Antrages und legte die Hauptmietzinsberechnung nach Paragraph 64, Absatz 2, WWFSG dar.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Mietzinsüberprüfung ab.
Ausgehend von einer Größe der Wohnung mit 50,55 m2 und der Einordnung in die Ausstattungskategorie A sei die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses zumindest berechtigt gewesen, den damals gültigen Richtwertmietzins zu begehren. Während mit dem Antragsteller ein Quadratmeterpreis von etwa S 49,-- vereinbart worden sei, habe der damals gültige Richtwertmietzins S 53,90 betragen. Auch der derzeit eingehobene Betrag von EUR 207,21 liege mit einem Quadratmeterpreis von EUR 4,10 noch unter dem für Wien gültigen Normrichtwert in Höhe von EUR 4,24/m2. Das Begehren des Antragstellers sei daher nicht berechtigt.
Einem dagegen vom Antragsteller erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
Die Abweisung des Begehrens des Antragstellers sei schon infolge eingetretener Präklusion nach § 16 Abs 8 zweiter Satz MRG idF des 3. WÄG berechtigt. Ausgehend vom Mietvertragsabschluss am 26. 9. 1997 sei der am 17. 9. 2001 bei der Schlichtungsstelle eingebrachte Antrag auf Mietzinsüberprüfung präkludiert, weshalb sich jede inhaltliche Überprüfung der Mietzinsvereinbarung verbiete.Die Abweisung des Begehrens des Antragstellers sei schon infolge eingetretener Präklusion nach Paragraph 16, Absatz 8, zweiter Satz MRG in der Fassung des 3. WÄG berechtigt. Ausgehend vom Mietvertragsabschluss am 26. 9. 1997 sei der am 17. 9. 2001 bei der Schlichtungsstelle eingebrachte Antrag auf Mietzinsüberprüfung präkludiert, weshalb sich jede inhaltliche Überprüfung der Mietzinsvereinbarung verbiete.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht EUR 10.000,-- übersteige und auf Grund eines Antrages des Antragstellers gemäß § 528 Abs 2a ZPO nachträglich, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Es liege nämlich noch keine Rechtsprechung des Höchstgerichtes zur Frage vor, ob § 16 Abs 8 MRG auch dann Anwendung finde, wenn es um die Überprüfung eines Hauptmietzinses in einem während der Förderungsdauer abgeschlossenen Mietvertrag über eine mit Förderungsmitteln nach dem WWFSG 1989 sanierte Wohnung gehe. Nach Ansicht des Rekursgerichtes finde die Präklusionsvorschrift jedenfalls dann Anwendung, wenn mehr als 25 % des Gesamtaufwandes der Sanierungskosten aus Eigenmitteln finanziert wurden, weil der Vermieter dann auf Förderungsdauer eine Mietzinsvereinbarung nach § 16 Abs 1 Z 2 bis 4 bzw Abs 2 bis 4 MRG treffen konnte.Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht EUR 10.000,-- übersteige und auf Grund eines Antrages des Antragstellers gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO nachträglich, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Es liege nämlich noch keine Rechtsprechung des Höchstgerichtes zur Frage vor, ob Paragraph 16, Absatz 8, MRG auch dann Anwendung finde, wenn es um die Überprüfung eines Hauptmietzinses in einem während der Förderungsdauer abgeschlossenen Mietvertrag über eine mit Förderungsmitteln nach dem WWFSG 1989 sanierte Wohnung gehe. Nach Ansicht des Rekursgerichtes finde die Präklusionsvorschrift jedenfalls dann Anwendung, wenn mehr als 25 % des Gesamtaufwandes der Sanierungskosten aus Eigenmitteln finanziert wurden, weil der Vermieter dann auf Förderungsdauer eine Mietzinsvereinbarung nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 bzw Absatz 2 bis 4 MRG treffen konnte.
Gegen diesen Sachbeschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Sachbeschlusses im Sinne einer vollinhaltlichen Antragsstattgebung; hilfsweise wird eine Aufhebung und Zurückverweisung an die zweite, hilfsweise auch an die erste Instanz beantragt.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.