Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht erstgenannten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber macht im Wesentlichen geltend, Präklusivfristen seien nicht von Amts wegen zu berücksichtigen; die Frist des § 16 Abs 8 MRG unterliege der Hemmung im Sinne des § 27 Abs 3 MRG.Der Rechtsmittelwerber macht im Wesentlichen geltend, Präklusivfristen seien nicht von Amts wegen zu berücksichtigen; die Frist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG unterliege der Hemmung im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, MRG.
Hiezu wurde erwogen:
Der Grundsatz, dass Präklusivfristen von Amts wegen wahrzunehmen sind, bedeutet nur, dass es nicht der formellen Erhebung der Einwendung bedarf; die tatsächlichen Voraussetzungen müssen aber bereits im Verfahren erster Instanz behauptet und bewiesen werden bzw aus den Prozessakten klar hervorgehen (RIS-Justiz RS0034551; zuletzt
1 Ob 586/94 = SZ 68/144; 5 Ob 311/98s = MietSlg 50.284 = WoBl
2000/173; 5 Ob 221/98m = MietSlg 50.285 = WoBl 1999/145; Schubert in Rummel, ABGB2 § 1451 Rz 5; Mader in Schwimann, ABGB2 § 1451 Rz 9). Letzteres trifft im vorliegenden Fall - einer Präklusion gemäß § 16 Abs 8 MRG - zu: Gegenstand des Verfahrens ist die am 5. 9. 2000 bei der Schlichtungsstelle geltend gemachte Unwirksamkeit einer am 27. 6. 1996 (somit mehr als drei Jahre vorher) getroffenen Mietzinsvereinbarung.2000/173; 5 Ob 221/98m = MietSlg 50.285 = WoBl 1999/145; Schubert in Rummel, ABGB2 Paragraph 1451, Rz 5; Mader in Schwimann, ABGB2 Paragraph 1451, Rz 9). Letzteres trifft im vorliegenden Fall - einer Präklusion gemäß Paragraph 16, Absatz 8, MRG - zu: Gegenstand des Verfahrens ist die am 5. 9. 2000 bei der Schlichtungsstelle geltend gemachte Unwirksamkeit einer am 27. 6. 1996 (somit mehr als drei Jahre vorher) getroffenen Mietzinsvereinbarung.
Auch die Bedachtnahme auf den Normzweck führt zu keinem anderen Ergebnis: Dieser liegt darin, den Beweisproblemen auszuweichen, die sich bei einer Mietzinsüberprüfung lange nach dem Abschluss der Mietzinsvereinbarung stellen; der erkennende Senat hat es daher aus Gründen der Rechtssicherheit abgelehnt, die Frist des § 16 Abs 8 MRG zur Parteiendisposition - durch Vorausverzicht - zu stellen (5 Ob 172/99a = MietSlg 51.323 = WoBl 2000/15). Diese Erwägungen sprechen eher dafür, keine formelle Einwendung der vom Gesetzgeber im § 16 Abs 8 MRG angeordneten Präklusion zu verlangen, sondern einen aktenkundigen Präklusionseintritt von Amts wegen wahrzunehmen, wie es das Rekursgericht getan hat. Eine Gesetzeslücke, die durch analoge Anwendung des § 1501 ABGB zu schließen wäre, liegt nicht vor. Die weitere Rechtsansicht des Rekursgerichts, eine (analog der Verjährungsregelung des § 27 Abs 3 MRG erfolgende) Hemmung der Präklusionsfrist durch ein anhängiges Vorverfahren über eine ältere Mietzinsperiode finde nicht statt, ist durch die Rechtsprechung des erkennenden Senates, von der abzugehen kein Anlass besteht, gedeckt (5 Ob 170/99g = MietSlg 51.324 = WoBl 2000/79; 5 Ob 85/01p; 5 Ob 197/01h; RIS-Justiz RS0112329).Auch die Bedachtnahme auf den Normzweck führt zu keinem anderen Ergebnis: Dieser liegt darin, den Beweisproblemen auszuweichen, die sich bei einer Mietzinsüberprüfung lange nach dem Abschluss der Mietzinsvereinbarung stellen; der erkennende Senat hat es daher aus Gründen der Rechtssicherheit abgelehnt, die Frist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG zur Parteiendisposition - durch Vorausverzicht - zu stellen (5 Ob 172/99a = MietSlg 51.323 = WoBl 2000/15). Diese Erwägungen sprechen eher dafür, keine formelle Einwendung der vom Gesetzgeber im Paragraph 16, Absatz 8, MRG angeordneten Präklusion zu verlangen, sondern einen aktenkundigen Präklusionseintritt von Amts wegen wahrzunehmen, wie es das Rekursgericht getan hat. Eine Gesetzeslücke, die durch analoge Anwendung des Paragraph 1501, ABGB zu schließen wäre, liegt nicht vor. Die weitere Rechtsansicht des Rekursgerichts, eine (analog der Verjährungsregelung des Paragraph 27, Absatz 3, MRG erfolgende) Hemmung der Präklusionsfrist durch ein anhängiges Vorverfahren über eine ältere Mietzinsperiode finde nicht statt, ist durch die Rechtsprechung des erkennenden Senates, von der abzugehen kein Anlass besteht, gedeckt (5 Ob 170/99g = MietSlg 51.324 = WoBl 2000/79; 5 Ob 85/01p; 5 Ob 197/01h; RIS-Justiz RS0112329).
Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG.Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG.