Der Rekurs ist berechtigt.
Zunächst unterliegt es keinem Zweifel, daß die durch das 2. WÄG mit 1. 3. 1991 neu eingeführte Bestimmung des § 10 Abs 6 MRG die als unbillig angesehene Doppelbelastung des Neumieters (Überwälzung der Investitionskosten und höherer Mietzins) beseitigte und für den Fall, daß der neue Mieter den berechtigten Ersatzanspruch des früheren Mieters abgegolten hat oder aber der Vermieter die Ansprüche des früheren Mieters befriedigt hat und den Ersatz des von ihm geleisteten Betrag vom neuen Mieter begehrt, die solcherart abgegoltenen Aufwendungen bei der Bestimmung der Höhe des zulässigen Mietzinses als nicht getätigt zu behandeln sind. Nur dann, wenn der Vermieter vom neuen Mieter keinen Ersatz begehrt, sind die Bestimmungen über den höchstzulässigen Hauptmietzins uneingeschränkt anzuwenden. Das bedeutet, daß nach der neuen Regelung, unter die auch das gegenständliche Hauptmietverhältnis infolge Mietvertragsabschlusses nach dem 1. 3. 1991 fällt, keine Doppelbelastung des Mieters mit der Tragung des Investitionsersatzes einerseits und dem der erst durch die Investionen hergestellten Kategorieeinstufung zulässigen Höchstmietzins mehr möglich ist. Befriedigt also der Nachmieter unmittelbar den Vormieter hinsichtlich eines nach dem 1. 3. 1991 fällig gewordenen Anspruches, dann wird er gemäß § 10 Abs 6 MRG hinsichtlich des Hauptmietzinses so gestellt, als ob die Aufwendung bei Vermietung gar nicht vorhanden gewesen wäre. Insofern liegt eine Durchbrechung des Grundsatzes vor, daß es auf den Zustand im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses ankommt, wer immer diesen hergestellt hat. Nur dann, wenn der Vermieter den Vormieter hinsichtlich dieses Anspruches befriedigt ohne den Ersatzbetrag auf den Nachmieter zu überwälzen, kann er mit diesem den sich aus § 16 MRG ergebenden Mietzins vereinbaren, ohne Rücksicht darauf, wer den jeweiligen Zustand hergestellt hat (vgl Würth-Zingher20 Rz 21 und 22 zu § 10 MRG).Zunächst unterliegt es keinem Zweifel, daß die durch das 2. WÄG mit 1. 3. 1991 neu eingeführte Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 6, MRG die als unbillig angesehene Doppelbelastung des Neumieters (Überwälzung der Investitionskosten und höherer Mietzins) beseitigte und für den Fall, daß der neue Mieter den berechtigten Ersatzanspruch des früheren Mieters abgegolten hat oder aber der Vermieter die Ansprüche des früheren Mieters befriedigt hat und den Ersatz des von ihm geleisteten Betrag vom neuen Mieter begehrt, die solcherart abgegoltenen Aufwendungen bei der Bestimmung der Höhe des zulässigen Mietzinses als nicht getätigt zu behandeln sind. Nur dann, wenn der Vermieter vom neuen Mieter keinen Ersatz begehrt, sind die Bestimmungen über den höchstzulässigen Hauptmietzins uneingeschränkt anzuwenden. Das bedeutet, daß nach der neuen Regelung, unter die auch das gegenständliche Hauptmietverhältnis infolge Mietvertragsabschlusses nach dem 1. 3. 1991 fällt, keine Doppelbelastung des Mieters mit der Tragung des Investitionsersatzes einerseits und dem der erst durch die Investionen hergestellten Kategorieeinstufung zulässigen Höchstmietzins mehr möglich ist. Befriedigt also der Nachmieter unmittelbar den Vormieter hinsichtlich eines nach dem 1. 3. 1991 fällig gewordenen Anspruches, dann wird er gemäß Paragraph 10, Absatz 6, MRG hinsichtlich des Hauptmietzinses so gestellt, als ob die Aufwendung bei Vermietung gar nicht vorhanden gewesen wäre. Insofern liegt eine Durchbrechung des Grundsatzes vor, daß es auf den Zustand im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses ankommt, wer immer diesen hergestellt hat. Nur dann, wenn der Vermieter den Vormieter hinsichtlich dieses Anspruches befriedigt ohne den Ersatzbetrag auf den Nachmieter zu überwälzen, kann er mit diesem den sich aus Paragraph 16, MRG ergebenden Mietzins vereinbaren, ohne Rücksicht darauf, wer den jeweiligen Zustand hergestellt hat vergleiche Würth-Zingher20 Rz 21 und 22 zu Paragraph 10, MRG).
Die Mietzinsbildung für den neuen Mieter kann allerdings nur dadurch
beeinflußt werden, daß "berechtigte" Ansprüche des Vormieters vom
neuen Mieter befriedigt werden, woraus sich ergibt, daß Leistungen
des neuen Mieters an den Vormieter vom Bestand eines auf § 10 MRG
gestützten Ersatzanspruchs abhängig sind. Besteht ein solcher
Ersatzanspruch nicht, sind etwa die Aufwendungen des Vormieters
bereits voll amortisiert oder fallen die von ihm getätigten
Aufwendungen mangels Aufzählung in § 10 MRG nicht in diesen
Anspruchsbereich, kommt § 10 Abs 6 MRG hinsichtlich der
Mietzinsbildung beim neuen Mieter selbst dann nicht in Betracht, wenn
er an den Vormieter Zahlungen geleistet hat (vgl 5 Ob 2186/96y = EWR
I/10/27 f; 5 Ob 2376/96i = immolex 1997/102).
Der "berechtigte Ersatzanspruch" ist ein solcher des früheren Hauptmieters gegen den Vermieter, mag auch die Befriedigung dieses Anspruchs durch den neuen Mieter erfolgen (vgl WoBl 1993, 34).Der "berechtigte Ersatzanspruch" ist ein solcher des früheren Hauptmieters gegen den Vermieter, mag auch die Befriedigung dieses Anspruchs durch den neuen Mieter erfolgen vergleiche WoBl 1993, 34).
Im vorliegenden Fall ist nun gar nicht strittig, daß die Antragstellerin insofern einen "berechtigten Ersatzanspruch" des früheren Mieters befriedigt hat, als sie ihm Aufwendungen nach § 10 Abs 1 - 3 MRG ersetzte. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin in Bestreitung des Mietzinsüberprüfungsantrags der Antragstellerin auch bloß eingewendet, diese sei nicht berechtigt, in den Genuß des § 10 Abs 6 MRG zu kommen, weil sie die an den Vormieter geleistete Zahlung gerichtlich zurückgefordert habe. Dieser durch die Ergebnisse des Verfahrens 22 Msch 41/95z des BG Hernals entkräftete Einwand (die Antragstellerin hat den Rückforderungsantrag gegen die frühere Mieterin zurückgezogen) wird dementsprechend auch nicht mehr aufrecht erhalten.Im vorliegenden Fall ist nun gar nicht strittig, daß die Antragstellerin insofern einen "berechtigten Ersatzanspruch" des früheren Mieters befriedigt hat, als sie ihm Aufwendungen nach Paragraph 10, Absatz eins, - 3 MRG ersetzte. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin in Bestreitung des Mietzinsüberprüfungsantrags der Antragstellerin auch bloß eingewendet, diese sei nicht berechtigt, in den Genuß des Paragraph 10, Absatz 6, MRG zu kommen, weil sie die an den Vormieter geleistete Zahlung gerichtlich zurückgefordert habe. Dieser durch die Ergebnisse des Verfahrens 22 Msch 41/95z des BG Hernals entkräftete Einwand (die Antragstellerin hat den Rückforderungsantrag gegen die frühere Mieterin zurückgezogen) wird dementsprechend auch nicht mehr aufrecht erhalten.
Erstmals im Rekursverfahren wendete die Antragsgegnerin die Präklusion des Ersatzanspruches ein, weil dieser ihr von der Vormieterin nicht gemäß § 10 Abs 4 MRG unter Vorlage von Rechnungen schriftlich angezeigt worden sei. Damit setzte sie dem Begehren eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlassene anspruchsvernichtende Behauptung entgegen. Das Rekursgericht hat unter Mißachtung des im Verfahren nach § 37 MRG geltenden Neuerungsverbots (WoBl 1990, 83; 1995, 102 = MietSlg 47.463/6), das von Amts wegen wahrzunehmen gewesen wäre (vgl Kodek in Rechberger Rz 8 zu § 482 ZPO), diese Neuerungen für aufklärungsbedürftig gehalten und den erstinstanzlichen Sachbeschluß aufgehoben, um Erörterungen über Tatsachen zu veranlassen, die im bisherigen Verfahren nicht behauptet worden sind (dies mit der oben dargestellten Einschränkung hinsichtlich der Vorlage von Rechnungen).Erstmals im Rekursverfahren wendete die Antragsgegnerin die Präklusion des Ersatzanspruches ein, weil dieser ihr von der Vormieterin nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 4, MRG unter Vorlage von Rechnungen schriftlich angezeigt worden sei. Damit setzte sie dem Begehren eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlassene anspruchsvernichtende Behauptung entgegen. Das Rekursgericht hat unter Mißachtung des im Verfahren nach Paragraph 37, MRG geltenden Neuerungsverbots (WoBl 1990, 83; 1995, 102 = MietSlg 47.463/6), das von Amts wegen wahrzunehmen gewesen wäre vergleiche Kodek in Rechberger Rz 8 zu Paragraph 482, ZPO), diese Neuerungen für aufklärungsbedürftig gehalten und den erstinstanzlichen Sachbeschluß aufgehoben, um Erörterungen über Tatsachen zu veranlassen, die im bisherigen Verfahren nicht behauptet worden sind (dies mit der oben dargestellten Einschränkung hinsichtlich der Vorlage von Rechnungen).
Die Revisionsrekurswerberin bekämpft die Mißachtung des Neuerungsverbots durch das Rekursgericht zwar nicht ausdrücklich, wendet sich aber gegen den von der Antragsgegnerin im Rekursverfahren erhobenen Präklusionseinwand und kommt zu dem Ergebnis, im vorliegenden Fall führe ein Eingehen auf den Einwand der Antragsgegnerin zu einem rechtlich unrichtigen Ergebnis, weil - beim festgestellten Sachverhalt - dies zu einer Umgehung der Norm des § 10 Abs 6 MRG führen würde.Die Revisionsrekurswerberin bekämpft die Mißachtung des Neuerungsverbots durch das Rekursgericht zwar nicht ausdrücklich, wendet sich aber gegen den von der Antragsgegnerin im Rekursverfahren erhobenen Präklusionseinwand und kommt zu dem Ergebnis, im vorliegenden Fall führe ein Eingehen auf den Einwand der Antragsgegnerin zu einem rechtlich unrichtigen Ergebnis, weil - beim festgestellten Sachverhalt - dies zu einer Umgehung der Norm des Paragraph 10, Absatz 6, MRG führen würde.
Der Oberste Gerichtshof ist daher nicht gehindert, den in der Mißachtung des Neuerungsverbotes verwirklichten Verfahrensmangel, der eine unzutreffende rechtliche Beurteilung der Streitsache zur Folge hatte, aufzugreifen, weil sich dieser Mangel in der von der Revisionsrekurswerberin bekämpften unrichtigen Lösung einer entscheidungswesentlichen materiellrechtlichen Streitfrage zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers auswirkte (vgl 1 Ob 30/98p).Der Oberste Gerichtshof ist daher nicht gehindert, den in der Mißachtung des Neuerungsverbotes verwirklichten Verfahrensmangel, der eine unzutreffende rechtliche Beurteilung der Streitsache zur Folge hatte, aufzugreifen, weil sich dieser Mangel in der von der Revisionsrekurswerberin bekämpften unrichtigen Lösung einer entscheidungswesentlichen materiellrechtlichen Streitfrage zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers auswirkte vergleiche 1 Ob 30/98p).
Dem steht auch nicht entgegen, daß die Präklusion eines Anspruchs, wie sie auch in § 10 Abs 4 MRG vorgesehen ist, nach herrschender Ansicht von Amts wegen zu beachten ist. Das bedeutet nämlich nur, daß es der förmlichen Erhebung der Einwendung nicht bedarf, doch müssen die tatsächlichen Voraussetzungen in erster Instanz behauptet und bewiesen werden (SZ 30/34; MietSlg 31.123; Mader in Schwimann**2 Rz 9 zu § 1451 ABGB; Schubert in Rummel**2 Rz 5 zu § 1451 ABGB). Auch im außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG ist die dem Untersuchungsgrundsatz innewohnende Erhebungspflicht des Gerichtes durch die Pflicht der Parteien beschränkt, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. Die Parteien trifft in diesem Sinn zwar keine förmliche Beweislast, aber doch eine qualifizierte Behauptungspflicht (WoBl 1996, 202/65 mwN; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 29 f zu § 37 MRG mwN).Dem steht auch nicht entgegen, daß die Präklusion eines Anspruchs, wie sie auch in Paragraph 10, Absatz 4, MRG vorgesehen ist, nach herrschender Ansicht von Amts wegen zu beachten ist. Das bedeutet nämlich nur, daß es der förmlichen Erhebung der Einwendung nicht bedarf, doch müssen die tatsächlichen Voraussetzungen in erster Instanz behauptet und bewiesen werden (SZ 30/34; MietSlg 31.123; Mader in Schwimann**2 Rz 9 zu Paragraph 1451, ABGB; Schubert in Rummel**2 Rz 5 zu Paragraph 1451, ABGB). Auch im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, MRG ist die dem Untersuchungsgrundsatz innewohnende Erhebungspflicht des Gerichtes durch die Pflicht der Parteien beschränkt, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. Die Parteien trifft in diesem Sinn zwar keine förmliche Beweislast, aber doch eine qualifizierte Behauptungspflicht (WoBl 1996, 202/65 mwN; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 29 f zu Paragraph 37, MRG mwN).
Damit kann aber nicht unbeachtlich bleiben, daß der dem Rekursgericht maßgeblich erscheinende Einwand, die Aufwendungen seien der Antragsgegnerin "nicht unter Vorlage von Rechnungen angezeigt worden" als unzulässige Neuerung erstmals im Rekursverfahren erhoben wurde. Ist aber auf diesen Einwand nicht mehr Bedacht zu nehmen, bedarf es auch nicht mehr der vom Rekursgericht für erforderlich gehaltenen Verfahrensergänzung um zu klären, ob der dem Vormieter ersetzte berechtigte Ersatzanspruch nach § 10 Abs 4 MRG präkludiert wäre.Damit kann aber nicht unbeachtlich bleiben, daß der dem Rekursgericht maßgeblich erscheinende Einwand, die Aufwendungen seien der Antragsgegnerin "nicht unter Vorlage von Rechnungen angezeigt worden" als unzulässige Neuerung erstmals im Rekursverfahren erhoben wurde. Ist aber auf diesen Einwand nicht mehr Bedacht zu nehmen, bedarf es auch nicht mehr der vom Rekursgericht für erforderlich gehaltenen Verfahrensergänzung um zu klären, ob der dem Vormieter ersetzte berechtigte Ersatzanspruch nach Paragraph 10, Absatz 4, MRG präkludiert wäre.
Demnach war der erstgerichtliche Sachbeschluß unter Berücksichtigung der vom Rekursgericht beseitigten Aussprüche über die Zinstermine 1. 3. 1997 bis 1. 10. 1997 und Neuberechnung des Ausspruchs nach § 37 Abs 4 MRG wiederherzustellen.Demnach war der erstgerichtliche Sachbeschluß unter Berücksichtigung der vom Rekursgericht beseitigten Aussprüche über die Zinstermine 1. 3. 1997 bis 1. 10. 1997 und Neuberechnung des Ausspruchs nach Paragraph 37, Absatz 4, MRG wiederherzustellen.
Der Rekurs der Antragstellerin war berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO iVm mit § 37 Abs 3 Z 19 MRG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO in Verbindung mit mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG.