Der Revisionsrekurs des Zweitantragstellers ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.Der Revisionsrekurs des Zweitantragstellers ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig.
1.) Das Scheidungsverfahren wurde von den Antragstellern zwar bereits im Jahr 1992 eingeleitet. Das AußStrG BGBl I Nr 2003/111 ist aber nach seinem § 199 - soweit nichts anderes bestimmt wird - auch auf Verfahren anzuwenden, die vor dem 1. 1. 2005 anhängig geworden sind. Auf den 2008 gestellten Berichtigungsantrag ist demnach die Bestimmung des § 41 AußStrG über die Ergänzung und Berichtigung von Beschlüssen anzuwenden.1.) Das Scheidungsverfahren wurde von den Antragstellern zwar bereits im Jahr 1992 eingeleitet. Das AußStrG BGBl römisch eins Nr 2003/111 ist aber nach seinem Paragraph 199, - soweit nichts anderes bestimmt wird - auch auf Verfahren anzuwenden, die vor dem 1. 1. 2005 anhängig geworden sind. Auf den 2008 gestellten Berichtigungsantrag ist demnach die Bestimmung des Paragraph 41, AußStrG über die Ergänzung und Berichtigung von Beschlüssen anzuwenden.
2.) Nach § 41 AußStrG sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung unter anderem über die Berichtigung von Entscheidungen sinngemäß anzuwenden. Nach den §§ 419, 430 ZPO kann das Gericht, das einen Beschluss gefasst hat, jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in diesem Beschluss oder in dessen Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen. Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0041675) und Lehre (M. Bydlinski in Fasching/Konecny2 III § 419 ZPO Rz 6 ua; Rechberger in Rechberger ZPO3 § 419 Rz 3) verstehen diese Berichtigungsvorschriften dahin, dass sie dem Gericht die Anpassung der Entscheidungserklärung an den Entscheidungswillen ermöglichen sollen; es können daher nur Fehler des Gerichts, nicht aber Fehler der Parteien berichtigt werden, mag auch die Entscheidung des Gerichts eben wegen eines Parteifehlers unrichtig geworden sein (6 Ob 235/06m; RIS-Justiz RS0041675 [T5]).2.) Nach Paragraph 41, AußStrG sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung unter anderem über die Berichtigung von Entscheidungen sinngemäß anzuwenden. Nach den Paragraphen 419, 430, ZPO kann das Gericht, das einen Beschluss gefasst hat, jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in diesem Beschluss oder in dessen Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen. Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0041675) und Lehre (M. Bydlinski in Fasching/Konecny2 römisch drei Paragraph 419, ZPO Rz 6 ua; Rechberger in Rechberger ZPO3 Paragraph 419, Rz 3) verstehen diese Berichtigungsvorschriften dahin, dass sie dem Gericht die Anpassung der Entscheidungserklärung an den Entscheidungswillen ermöglichen sollen; es können daher nur Fehler des Gerichts, nicht aber Fehler der Parteien berichtigt werden, mag auch die Entscheidung des Gerichts eben wegen eines Parteifehlers unrichtig geworden sein (6 Ob 235/06m; RIS-Justiz RS0041675 [T5]).
3.) Der Oberste Gerichtshof hat in der bereits vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 6 Ob 235/06m zu einem gleichgelagerten Sachverhalt keinen Fehler des Gerichts bei Fassung und Ausfertigung des Beschlusses über die Scheidung der Ehe entsprechend dem ausdrücklichen Antrag der Parteien erkannt; für den Erstrichter sei nicht erkennbar gewesen, dass die Parteien tatsächlich die Scheidung einer anderen Ehe angestrebt hätten.
Die Auffassung der Vorinstanzen, der Scheidungsbeschluss vom 5. 11. 1992 sei einer Berichtigung nicht zugänglich, entspricht damit der höchstgerichtlichen Judikatur. Daran können die - erstmals entgegen § 49 Abs 2 AußStrG neu im Rekurs vorgebrachten - mittlerweile zwischen den Ehegatten aufgetretenen Differenzen, die einer neuerlichen einvernehmlichen Scheidung (der zweiten Ehe) entgegenstehen sollen, und die negativen finanziellen Auswirkungen aufgrund der aufrechten zweiten Ehe nichts ändern. Dasselbe gilt für die (erstmals im Revisionsrekurs vorgetragene) Behauptung der mangelnden Deutschkenntnisse (insbesondere) des Zweitantragstellers; eine Behauptung, die im Übrigen durch den Akteninhalt nicht bestätigt wird.Die Auffassung der Vorinstanzen, der Scheidungsbeschluss vom 5. 11. 1992 sei einer Berichtigung nicht zugänglich, entspricht damit der höchstgerichtlichen Judikatur. Daran können die - erstmals entgegen Paragraph 49, Absatz 2, AußStrG neu im Rekurs vorgebrachten - mittlerweile zwischen den Ehegatten aufgetretenen Differenzen, die einer neuerlichen einvernehmlichen Scheidung (der zweiten Ehe) entgegenstehen sollen, und die negativen finanziellen Auswirkungen aufgrund der aufrechten zweiten Ehe nichts ändern. Dasselbe gilt für die (erstmals im Revisionsrekurs vorgetragene) Behauptung der mangelnden Deutschkenntnisse (insbesondere) des Zweitantragstellers; eine Behauptung, die im Übrigen durch den Akteninhalt nicht bestätigt wird.