Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision der erstbis drittklagenden Parteien; das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).
Zwischen den Parteien ist unstrittig, daß die die Gesellschaft betreffenden letztwilligen Anordnungen des Unternehmensgründers zum Inhalt des Gesellschaftsvertrages wurden. Dies wurde bereits in der dieselbe Gesellschaft und dasselbe Testament betreffenden Entscheidung JBl 1981, 376 dargelegt.
Ob nun der Inhalt dieses Testaments im Sinne einer Fortsetzungsklausel auszulegen ist, hat grundsätzlich keine über die besonderen Umstände des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung (vgl Kodek in Rechberger § 502 ZPO Rz 3 mwN). Wenn das Berufungsgericht diese Frage verneint hat, so hat es die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes keinesfalls überschritten. Vielmehr steht sein Ergebnis mit der in JBl 1981, 376 (379) - wenn auch aus anderem Anlaß - gebilligten Auffassung im Einklang, die OHG sei (1942) durch den Tod eines (anderen) früheren Gesellschafters gemäß § 131 Z 4 HGB aufgelöst und erst dann wieder einvernehmlich in eine werbende Gesellschaft rückverwandelt worden. Aber auch die weitere Ansicht des Berufungsgerichts, eine Fortsetzungsklausel sei von den Gesellschaftern auch nicht schlüssig vereinbart worden, ist einzelfallbezogen und enthält keine auffallende Fehlbeurteilung, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müßte.Ob nun der Inhalt dieses Testaments im Sinne einer Fortsetzungsklausel auszulegen ist, hat grundsätzlich keine über die besonderen Umstände des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung vergleiche Kodek in Rechberger Paragraph 502, ZPO Rz 3 mwN). Wenn das Berufungsgericht diese Frage verneint hat, so hat es die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes keinesfalls überschritten. Vielmehr steht sein Ergebnis mit der in JBl 1981, 376 (379) - wenn auch aus anderem Anlaß - gebilligten Auffassung im Einklang, die OHG sei (1942) durch den Tod eines (anderen) früheren Gesellschafters gemäß Paragraph 131, Ziffer 4, HGB aufgelöst und erst dann wieder einvernehmlich in eine werbende Gesellschaft rückverwandelt worden. Aber auch die weitere Ansicht des Berufungsgerichts, eine Fortsetzungsklausel sei von den Gesellschaftern auch nicht schlüssig vereinbart worden, ist einzelfallbezogen und enthält keine auffallende Fehlbeurteilung, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müßte.
Da somit eine Rechtsfrage von iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblicher Bedeutung nicht zu lösen ist, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts - als unzulässig zurückzuweisen.Da somit eine Rechtsfrage von iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblicher Bedeutung nicht zu lösen ist, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts - als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Die beklagten Parteien haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Die beklagten Parteien haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.