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Entscheidung 5 Ob 283/98y×

Entscheidung 5 Ob 283/98y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob283/98y

Entscheidungsdatum

10.11.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. Ludwig S*****, 2. Helga C*****, 3. Brigitte R*****, alle vertreten durch Dr. Gert F. Kastner ua Rechtsanwälte in Innsbruck, 4. prot. Firma Ludwig S*****, zuletzt vertreten durch Dr. Helmut A. Rainer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Fritz S*****, 2. Dr. Gerhard S*****, beide vertreten durch Dr. Markus Orgler, Dr. Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert S 500.000,--), infolge Revision der erst- bis drittklagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. Juli 1998, GZ 3 R 51/98v-40, womit das Teilurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 21. Jänner 1998, GZ 41 Cg 161/94h-32, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die erst- bis drittklagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den beklagten Parteien die mit S 25.650,-- (darin S 4.275,-- USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Zur Vorgeschichte wird auf 5 Ob 688/79 = JBl 1981, 376 verwiesen, zum

ersten Rechtsgang auf 5 Ob 501/96 = WBl 1998, 92.

Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht das Hauptbegehren der am Verfahren weiterhin beteiligten erst- bis drittklagenden Parteien, es werde festgestellt, daß die ehemals viertklagende OHG durch den Tod zweier namentlich genannter Gesellschafter nicht aufgelöst worden sei, ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der erst- bis drittklagenden Parteien nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteigt, und ließ die ordentliche Revision zu, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Auslegung einer letztwilligen Verfügung als Statut einer OHG fehle.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision der erstbis drittklagenden Parteien; das Rechtsmittel ist unzulässig.

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).

Zwischen den Parteien ist unstrittig, daß die die Gesellschaft betreffenden letztwilligen Anordnungen des Unternehmensgründers zum Inhalt des Gesellschaftsvertrages wurden. Dies wurde bereits in der dieselbe Gesellschaft und dasselbe Testament betreffenden Entscheidung JBl 1981, 376 dargelegt.

Ob nun der Inhalt dieses Testaments im Sinne einer Fortsetzungsklausel auszulegen ist, hat grundsätzlich keine über die besonderen Umstände des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung vergleiche Kodek in Rechberger Paragraph 502, ZPO Rz 3 mwN). Wenn das Berufungsgericht diese Frage verneint hat, so hat es die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes keinesfalls überschritten. Vielmehr steht sein Ergebnis mit der in JBl 1981, 376 (379) - wenn auch aus anderem Anlaß - gebilligten Auffassung im Einklang, die OHG sei (1942) durch den Tod eines (anderen) früheren Gesellschafters gemäß Paragraph 131, Ziffer 4, HGB aufgelöst und erst dann wieder einvernehmlich in eine werbende Gesellschaft rückverwandelt worden. Aber auch die weitere Ansicht des Berufungsgerichts, eine Fortsetzungsklausel sei von den Gesellschaftern auch nicht schlüssig vereinbart worden, ist einzelfallbezogen und enthält keine auffallende Fehlbeurteilung, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müßte.

Da somit eine Rechtsfrage von iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblicher Bedeutung nicht zu lösen ist, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts - als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Die beklagten Parteien haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Anmerkung

E52035 05A02838

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00283.98Y.1110.000

Dokumentnummer

JJT_19981110_OGH0002_0050OB00283_98Y0000_000