Aus der Begründung:
Schon durch das Kreuzungsgesetz vom 4. Juli 1939, DRGBl. I, S. 1211, wurde die Frage, wer die Kosten bei Herstellung von Änderungen und Ergänzungen bestehender Kreuzungen zu tragen hat, und das dabei einzuhaltende Verfahren neu geregelt. Diese Regelung wurde dann durch die §§ 48 ff. des EisenbahnG. 1957 abgelöst. Der Grund der Neuregelung war die Änderung der Verhältnisse, die durch die Motorisierung des Straßenverkehres eingetreten ist. Während früher der Straßenverkehr vor der Eisenbahn geschützt werden mußte, muß jetzt auch die Eisenbahn vor dem Straßenverkehr geschützt werden, und im Vordergrund der Erwägung, welche Maßnahmen zur Neugestaltung von Kreuzungen zu treffen sind, steht meistens nicht mehr die Erhaltung der Sicherheit, sondern die zügige Durchführung des Straßenverkehrs (Maschke in ZVR. 1962, S. 169). Es wurde im § 48 EisenbahnG. 1957 auch geregelt, welche Behörde über den hier in Betracht kommenden Fragenkomplex zu entscheiden und welches Verfahren sie dabei einzuhalten habe. Danach entscheidet ausschließlich das Bundesministerium für Verkehrs- und Elektrizitätswirtschaft, welches sich dabei einer Sachverständigenkommission zu bedienen hat, die ein Gutachten darüber zu erstatten hat, wie die Interessen der beteiligten Verkehrsträger zu bewerten und welche Kosten auf die Verkehrsträger aufzuteilen sind (Maschke, a. a. O., S. 170). Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob das Bundesministerium für Verkehrs- und Elektrizitätswirtschaft selbst die Initiative zur Umgestaltung der Kreuzung ergriffen hat und die Arbeiten erst nach der Anordnung dieses Bundesministeriums ausgeführt wurden oder ob einer der Verkehrsträger zunächst, ohne eine solche Anordnung abzuwarten, die Arbeiten selbst durchgeführt hat. Auch in dem letztgenannten Falle ist der im § 48 (1) EisenbahnG. vorgesehene Antrag auf bauliche Umgestaltung der Verkehrswege beim Ministerium zu stellen (Maschke a. a. O., S. 170), und es hängt von der Entscheidung des Ministeriums ab, ob und welche der von ihm bereits ausgelegten Kosten der Verkehrsträger ersetzt erhält. Es ist daher verfehlt, wenn im Rekurse behauptet wird, § 48 des EisenbahnG. finde keine Anwendung, weil das Ministerium die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege nicht ausdrücklich angeordnet habe. Sollte nicht schon in der bereits erfolgten eisenbahnbehördlichen Genehmigung durch das Ministerium eine Anordnung im Sinne des § 48 EisenbahnG. gelegen sein, so wird eben der Antrag auf bauliche Umgestaltung der Verkehrswege nachzuholen und damit auch eine Entscheidung des Ministeriums über die Kostenfrage zu erwirken sein.Schon durch das Kreuzungsgesetz vom 4. Juli 1939, DRGBl. römisch eins, S. 1211, wurde die Frage, wer die Kosten bei Herstellung von Änderungen und Ergänzungen bestehender Kreuzungen zu tragen hat, und das dabei einzuhaltende Verfahren neu geregelt. Diese Regelung wurde dann durch die Paragraphen 48, ff. des EisenbahnG. 1957 abgelöst. Der Grund der Neuregelung war die Änderung der Verhältnisse, die durch die Motorisierung des Straßenverkehres eingetreten ist. Während früher der Straßenverkehr vor der Eisenbahn geschützt werden mußte, muß jetzt auch die Eisenbahn vor dem Straßenverkehr geschützt werden, und im Vordergrund der Erwägung, welche Maßnahmen zur Neugestaltung von Kreuzungen zu treffen sind, steht meistens nicht mehr die Erhaltung der Sicherheit, sondern die zügige Durchführung des Straßenverkehrs (Maschke in ZVR. 1962, S. 169). Es wurde im Paragraph 48, EisenbahnG. 1957 auch geregelt, welche Behörde über den hier in Betracht kommenden Fragenkomplex zu entscheiden und welches Verfahren sie dabei einzuhalten habe. Danach entscheidet ausschließlich das Bundesministerium für Verkehrs- und Elektrizitätswirtschaft, welches sich dabei einer Sachverständigenkommission zu bedienen hat, die ein Gutachten darüber zu erstatten hat, wie die Interessen der beteiligten Verkehrsträger zu bewerten und welche Kosten auf die Verkehrsträger aufzuteilen sind (Maschke, a. a. O., S. 170). Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob das Bundesministerium für Verkehrs- und Elektrizitätswirtschaft selbst die Initiative zur Umgestaltung der Kreuzung ergriffen hat und die Arbeiten erst nach der Anordnung dieses Bundesministeriums ausgeführt wurden oder ob einer der Verkehrsträger zunächst, ohne eine solche Anordnung abzuwarten, die Arbeiten selbst durchgeführt hat. Auch in dem letztgenannten Falle ist der im Paragraph 48, (1) EisenbahnG. vorgesehene Antrag auf bauliche Umgestaltung der Verkehrswege beim Ministerium zu stellen (Maschke a. a. O., S. 170), und es hängt von der Entscheidung des Ministeriums ab, ob und welche der von ihm bereits ausgelegten Kosten der Verkehrsträger ersetzt erhält. Es ist daher verfehlt, wenn im Rekurse behauptet wird, Paragraph 48, des EisenbahnG. finde keine Anwendung, weil das Ministerium die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege nicht ausdrücklich angeordnet habe. Sollte nicht schon in der bereits erfolgten eisenbahnbehördlichen Genehmigung durch das Ministerium eine Anordnung im Sinne des Paragraph 48, EisenbahnG. gelegen sein, so wird eben der Antrag auf bauliche Umgestaltung der Verkehrswege nachzuholen und damit auch eine Entscheidung des Ministeriums über die Kostenfrage zu erwirken sein.
Der Umstand, daß in den Bedingungen, unter denen seinerzeit die Konzessionserteilung erfolgte, über die Frage, wer die Kosten künftiger baulicher Umgestaltungen zu tragen habe, abgesprochen wurde, steht dem nicht entgegen. Diese Bedingungen wurden auf Grund der damals bestehenden gesetzlichen Vorschriften erstellt, nämlich der Vorschriften des Gesetzes vom 25. Mai 1880, RGBl. Nr. 56, welche dann von dem Gesetz vom 17. Juni 1887, RGBl. 81, übernommen wurden. Danach hatte die Lokalbahnunternehmung die Kosten der Erhaltung der benützten Straßenteile sowie etwaige durch die Benützung veranlaßte Mehrkosten der Straßenerhaltung, desgleichen die Kosten für alle zur Hintanhaltung einer durch den Bahnbetrieb herbeigeführten Störung oder Gefährdung des Straßenverkehrs erforderlichen besonderen Vorkehrungen zu tragen. Eine ähnliche Regelung hat dann auch das Gesetz vom 8. August 1910, RGBl. 149/1910, getroffen. Schon dieses Gesetz hatte jedoch im Art. XXVI zwischen den Kosten der Änderung von Kreuzungen öffentlicher Straßen mit einer Lokalbahn und anderen Erhaltungskosten unterschieden. Während hinsichtlich der letztgenannten Kosten eine im wesentlichen den bisherigen Bestimmungen entsprechende Regelung getroffen wurde, sollten hinsichtlich der Kreuzung öffentlicher Straßen mit Lokalbahnen die für Hauptbahnen geltenden Bestimmungen Anwendung finden. Konnten demnach schon nach dieser Gesetzesstelle Zweifel bestehen, ob die anläßlich der Konzessionserteilung über die Kostenfrage getroffene Regelung auch auf die bauliche Umgestaltung von Kreuzungen noch anzuwenden war, konnte jedenfalls nach Erlassung des Reichsgesetzes vom 4. Juli 1939, DRGBl. I, S. 1211, darüber, daß diese Regelung keine Geltung mehr hatte, kein Zweifel mehr bestehen. Denn im § 9Der Umstand, daß in den Bedingungen, unter denen seinerzeit die Konzessionserteilung erfolgte, über die Frage, wer die Kosten künftiger baulicher Umgestaltungen zu tragen habe, abgesprochen wurde, steht dem nicht entgegen. Diese Bedingungen wurden auf Grund der damals bestehenden gesetzlichen Vorschriften erstellt, nämlich der Vorschriften des Gesetzes vom 25. Mai 1880, RGBl. Nr. 56, welche dann von dem Gesetz vom 17. Juni 1887, RGBl. 81, übernommen wurden. Danach hatte die Lokalbahnunternehmung die Kosten der Erhaltung der benützten Straßenteile sowie etwaige durch die Benützung veranlaßte Mehrkosten der Straßenerhaltung, desgleichen die Kosten für alle zur Hintanhaltung einer durch den Bahnbetrieb herbeigeführten Störung oder Gefährdung des Straßenverkehrs erforderlichen besonderen Vorkehrungen zu tragen. Eine ähnliche Regelung hat dann auch das Gesetz vom 8. August 1910, RGBl. 149 aus 1910,, getroffen. Schon dieses Gesetz hatte jedoch im Artikel römisch 26 , zwischen den Kosten der Änderung von Kreuzungen öffentlicher Straßen mit einer Lokalbahn und anderen Erhaltungskosten unterschieden. Während hinsichtlich der letztgenannten Kosten eine im wesentlichen den bisherigen Bestimmungen entsprechende Regelung getroffen wurde, sollten hinsichtlich der Kreuzung öffentlicher Straßen mit Lokalbahnen die für Hauptbahnen geltenden Bestimmungen Anwendung finden. Konnten demnach schon nach dieser Gesetzesstelle Zweifel bestehen, ob die anläßlich der Konzessionserteilung über die Kostenfrage getroffene Regelung auch auf die bauliche Umgestaltung von Kreuzungen noch anzuwenden war, konnte jedenfalls nach Erlassung des Reichsgesetzes vom 4. Juli 1939, DRGBl. römisch eins, S. 1211, darüber, daß diese Regelung keine Geltung mehr hatte, kein Zweifel mehr bestehen. Denn im Paragraph 9
(2) des Gesetzes wurde bestimmt, daß alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Regelungen über die Kosten der Herstellung von Änderungen und Ergänzungen bestehender Kreuzungen außer Kraft treten. Damit war klargestellt, daß alle gesetzlichen Vorschriften über die Kostentragung bei der Neugestaltung von Kreuzungen und alle auf Grund dieser gesetzlichen Vorschriften ergangenen Rechtsakte, ob sie nun Hoheitsakte oder privatrechtliche Vereinbarungen darstellten, außer Kraft traten. Das Gesetz vom 4. Juli 1939 wurde allerdings durch § 58 Punkt 33 des EisenbahnG. 1957 aufgehoben. Dadurch wurde aber nicht etwa der vor Erlassung des Gesetzes vom 4. Juli 1939 bestandene Rechtszustand wiederhergestellt. Denn die durch das Gesetz vom 4. Juli 1939 aufgehobenen Regelungen hatten durch die Aufhebung ihre Geltung endgültig verloren und sie durch das EisenbahnG. 1957 nicht wiedererlangt, weil sich das EisenbahnG. ja nicht etwa nur auf die Aufhebung des Gesetzes vom 4. Juli 1939 beschränkt, sondern in den §§ 48 ff. an Stelle der aufgehobenen Vorschriften eine andere positive gesetzliche Regelung schafft und weil es auch nicht etwa ausspricht, daß der vor dem Gesetz vom 4. Juli 1939 bestandene Rechtszustand wiedereinzutreten habe (Klang[1], Pisko, I, S. 163, Klang - Wolff[2], I, S. 115). Es hatte also auch nach der Erlassung des Eisenbahngesetzes dabei zu bleiben, daß die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 4. Juli 1939 hinsichtlich der Kosten der Ausgestaltung von Kreuzungen bestandenen Regelungen, wie sie durch die vorher bestandenen Gesetze und die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Hoheitsakte und geschlossenen Vereinbarungen getroffen worden waren, außer Kraft getreten waren. An die Stelle dieser Regelungen sind die Bestimmungen der §§ 48 ff. des EisenbahnG. 1957 getreten, wonach das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft über die Kostenfrage unter Bedachtnahme auf die Interessen beider Verkehrsträger nach Einholung eines Gutachtens der Sachverständigenkommission zu entscheiden hat. Auch die Bestimmung des § 48 (7) EisenbahnG. steht dem nicht entgegen, weil diese Bestimmung - ebenso wie die ihr entsprechende Bestimmung des aufgehobenen Gesetzes vom 4. Juli 1939, DRGBl. I, S. 1211 - nur Vereinbarungen betrifft, die zwischen den Verkehrsträgern über die Kostenfrage nach Inkrafttreten des Gesetzes im Einzelfall getroffen werden, keinesfalls aber dahin ausgelegt werden kann, daß eine der Regelung im Eisenbahngesetz widersprechende vertragsmäßige Regelung der prozessualen und materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung eines Ersatzanspruches aufrechtbleiben sollte.(2) des Gesetzes wurde bestimmt, daß alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Regelungen über die Kosten der Herstellung von Änderungen und Ergänzungen bestehender Kreuzungen außer Kraft treten. Damit war klargestellt, daß alle gesetzlichen Vorschriften über die Kostentragung bei der Neugestaltung von Kreuzungen und alle auf Grund dieser gesetzlichen Vorschriften ergangenen Rechtsakte, ob sie nun Hoheitsakte oder privatrechtliche Vereinbarungen darstellten, außer Kraft traten. Das Gesetz vom 4. Juli 1939 wurde allerdings durch Paragraph 58, Punkt 33 des EisenbahnG. 1957 aufgehoben. Dadurch wurde aber nicht etwa der vor Erlassung des Gesetzes vom 4. Juli 1939 bestandene Rechtszustand wiederhergestellt. Denn die durch das Gesetz vom 4. Juli 1939 aufgehobenen Regelungen hatten durch die Aufhebung ihre Geltung endgültig verloren und sie durch das EisenbahnG. 1957 nicht wiedererlangt, weil sich das EisenbahnG. ja nicht etwa nur auf die Aufhebung des Gesetzes vom 4. Juli 1939 beschränkt, sondern in den Paragraphen 48, ff. an Stelle der aufgehobenen Vorschriften eine andere positive gesetzliche Regelung schafft und weil es auch nicht etwa ausspricht, daß der vor dem Gesetz vom 4. Juli 1939 bestandene Rechtszustand wiedereinzutreten habe (Klang[1], Pisko, römisch eins, S. 163, Klang - Wolff[2], römisch eins, S. 115). Es hatte also auch nach der Erlassung des Eisenbahngesetzes dabei zu bleiben, daß die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 4. Juli 1939 hinsichtlich der Kosten der Ausgestaltung von Kreuzungen bestandenen Regelungen, wie sie durch die vorher bestandenen Gesetze und die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Hoheitsakte und geschlossenen Vereinbarungen getroffen worden waren, außer Kraft getreten waren. An die Stelle dieser Regelungen sind die Bestimmungen der Paragraphen 48, ff. des EisenbahnG. 1957 getreten, wonach das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft über die Kostenfrage unter Bedachtnahme auf die Interessen beider Verkehrsträger nach Einholung eines Gutachtens der Sachverständigenkommission zu entscheiden hat. Auch die Bestimmung des Paragraph 48, (7) EisenbahnG. steht dem nicht entgegen, weil diese Bestimmung - ebenso wie die ihr entsprechende Bestimmung des aufgehobenen Gesetzes vom 4. Juli 1939, DRGBl. römisch eins, S. 1211 - nur Vereinbarungen betrifft, die zwischen den Verkehrsträgern über die Kostenfrage nach Inkrafttreten des Gesetzes im Einzelfall getroffen werden, keinesfalls aber dahin ausgelegt werden kann, daß eine der Regelung im Eisenbahngesetz widersprechende vertragsmäßige Regelung der prozessualen und materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung eines Ersatzanspruches aufrechtbleiben sollte.
Es kommt daher, wie das Rekursgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, für die Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit des Rechtsweges darauf an, inwieweit das Verfahren Kreuzungen der Eisenbahn mit der Straße zum Gegenstand hat. Zur Feststellung darüber wurde die Entscheidung des Erstgerichtes mit Recht aufgehoben.