Rechtssatz RS0045607
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045607
Entscheidungsdatum
15.11.1962
Norm
EisbG 1957 §48
JN §1 CVIa
Rechtssatz
Über die Kostenfrage hat das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft auch dann zu entscheiden, wenn einer der Verkehrsträger, ohne eine ausdrückliche Anordnung des Ministeriums abzuwarten, die bauliche Umgestaltung selbst durchgeführt hat. Die §§ 48 ff des EisbG 1957 sind an die Stelle der für die Kostenfrage bei Ausgestaltung von Kreuzungen vorher bestandenen Gesetze und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Hoheitsakte und sonstigen Regelungen getreten.Über die Kostenfrage hat das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft auch dann zu entscheiden, wenn einer der Verkehrsträger, ohne eine ausdrückliche Anordnung des Ministeriums abzuwarten, die bauliche Umgestaltung selbst durchgeführt hat. Die Paragraphen 48, ff des EisbG 1957 sind an die Stelle der für die Kostenfrage bei Ausgestaltung von Kreuzungen vorher bestandenen Gesetze und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Hoheitsakte und sonstigen Regelungen getreten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 284/62
Entscheidungstext OGH 15.11.1962 5 Ob 284/62
Veröff: SZ 35/115 = ZVR 1963/221 S 219 = EvBl 1963/186 S 268 = ÖVA 1964,49
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0045607
Dokumentnummer
JJR_19621115_OGH0002_0050OB00284_6200000_001