Begründung:
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Hauses W*****straße ***** in ***** W*****. Der Antragsgegner ist Mieter der Geschäftsräumlichkeiten top Nr 19 und 20 im Souterrain dieses Hauses. Der Bestandgegenstand ist 95,95 m**2 groß, nur zum Teil besteht eine vom Antragsgegner errichtete Stromversorgung. Eine Wasserentnahmestelle ist nicht vorhanden, jedoch ein WC. Das Bestandobjekt wird als Lager für Möbel und Vorräte genutzt.
Nach Schwierigkeiten, überhaupt einen Mieter für dieses Objekt zu finden, kam es im Jahr 1978 zwischen der damaligen Hauseigentümerin Anna E***** und dem Antragsgegner über Vermittlung eines Immobilienmaklers zum Vertragsabschluß. Es wurde ein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen, in dem ein Hauptmietzins von monatlich S 210 wertgesichert vereinbart wurde. In § 3 des Mietvertrages ist im Vordruck zwar enthalten, daß der vereinbarte Mietzins auch aus dem Anteil an den Betriebskosten und öffentlichen Abgaben bestehe, die für die Anführung eines Anteils vorgesehene Passage blieb jedoch unausgefüllt. Unter § 8 des Vertrages wurde festgestellt, daß der auf den Mietgegenstand entfallende Gesamtzins einschließlich Betriebskosten, öffentlicher Abgaben etc für das Jahr S 4.000 inklusive Mehrwertsteuer betrage. Zur Festsetzung dieses Gesamtmietzinses kam es, weil der Vermittler dem Antragsgegner bei Vertragsabschluß sagte, daß zum monatlichen Hauptmietzins von S 210 "etwa S 100" monatlich für Reinigungsgeld und Hausbesorgerbeitrag an Betriebskosten hinzukommen werde. Die Parteien des Bestandvertrages verstanden die Vereinbarung dahin, daß ein Hauptmietzins von S 210 sowie Betriebskosten von S 123,33 vereinbart waren. Dies ergab den Gesamtbetrag von S 333,33, den der Beklagte in der Folge auch bezahlte. Diese Vereinbarung war auch ausdrücklich von der damaligen Hauseigentümerin getragen, weil sie froh war, überhaupt einen derart hohen Mietzins zu erzielen, der Friedenskronenzins für dieses Objekt wäre geringer gewesen. Ein Betriebskostenschlüssel, der für das vom Antragsgegner gemietete Objekt einen bestimmten Prozentsatz ergeben hätte, bestand damals für das Haus nicht. Ein solcher wurde erst im April 1979 ermittelt, wobei sich für das Bestandobjekt des Antragsgegners ein Anteil von 2,3 % ergab.Nach Schwierigkeiten, überhaupt einen Mieter für dieses Objekt zu finden, kam es im Jahr 1978 zwischen der damaligen Hauseigentümerin Anna E***** und dem Antragsgegner über Vermittlung eines Immobilienmaklers zum Vertragsabschluß. Es wurde ein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen, in dem ein Hauptmietzins von monatlich S 210 wertgesichert vereinbart wurde. In Paragraph 3, des Mietvertrages ist im Vordruck zwar enthalten, daß der vereinbarte Mietzins auch aus dem Anteil an den Betriebskosten und öffentlichen Abgaben bestehe, die für die Anführung eines Anteils vorgesehene Passage blieb jedoch unausgefüllt. Unter Paragraph 8, des Vertrages wurde festgestellt, daß der auf den Mietgegenstand entfallende Gesamtzins einschließlich Betriebskosten, öffentlicher Abgaben etc für das Jahr S 4.000 inklusive Mehrwertsteuer betrage. Zur Festsetzung dieses Gesamtmietzinses kam es, weil der Vermittler dem Antragsgegner bei Vertragsabschluß sagte, daß zum monatlichen Hauptmietzins von S 210 "etwa S 100" monatlich für Reinigungsgeld und Hausbesorgerbeitrag an Betriebskosten hinzukommen werde. Die Parteien des Bestandvertrages verstanden die Vereinbarung dahin, daß ein Hauptmietzins von S 210 sowie Betriebskosten von S 123,33 vereinbart waren. Dies ergab den Gesamtbetrag von S 333,33, den der Beklagte in der Folge auch bezahlte. Diese Vereinbarung war auch ausdrücklich von der damaligen Hauseigentümerin getragen, weil sie froh war, überhaupt einen derart hohen Mietzins zu erzielen, der Friedenskronenzins für dieses Objekt wäre geringer gewesen. Ein Betriebskostenschlüssel, der für das vom Antragsgegner gemietete Objekt einen bestimmten Prozentsatz ergeben hätte, bestand damals für das Haus nicht. Ein solcher wurde erst im April 1979 ermittelt, wobei sich für das Bestandobjekt des Antragsgegners ein Anteil von 2,3 % ergab.
Im Verfahren 7 Msch 6/87 begehrte die Vermieterin, dem Antragsgegner gegenüber festzustellen, daß die Vorschreibung eines Gesamtmietzinses für das Bestandobjekt in Höhe von S 997,85 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß nicht überschreite. Ihr Antrag wurde insoweit abgewiesen, als die Betriebskostenvorschreibungen über den monatlichen Betrag von S 123,30 hinausgingen. Vereinbart worden sei die Pauschalierung der Betriebskosten, darüber hinaus habe die Vermieterin auf die Einhebung von Betriebskosten verzichtet.
Gestützt auf diesen Sachverhalt begehrt die Antragstellerin als nunmehrige Eigentümerin des Hauses W*****straße ***** die Aufspaltung eines zwischen den Streitteilen vereinbarten Pauschalmietzinses gemäß § 15 Abs 4 MRG. In ihrem am 15. Mai 1995 gestellten Antrag an die Schlichtungsstelle begehrt sie, auszusprechen, daß der Antragsgegner ab 1. 6. 1995 einen gemäß § 15 Abs 1 MRG aufgegliederten Hauptmietzins derart zu leisten habe, daß sich unter Berücksichtigung der von April 1978 bis Jänner 1995 eingetretenen Indexsteigerung ein Hauptmietzins von S 588,46 ergebe sowie 4,5 % der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben, somit derzeit S 2.137,50 und 20 % Umsatzsteuer von S 545,19, somit ein Gesamtmietzins von S 3.271,15.Gestützt auf diesen Sachverhalt begehrt die Antragstellerin als nunmehrige Eigentümerin des Hauses W*****straße ***** die Aufspaltung eines zwischen den Streitteilen vereinbarten Pauschalmietzinses gemäß Paragraph 15, Absatz 4, MRG. In ihrem am 15. Mai 1995 gestellten Antrag an die Schlichtungsstelle begehrt sie, auszusprechen, daß der Antragsgegner ab 1. 6. 1995 einen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, MRG aufgegliederten Hauptmietzins derart zu leisten habe, daß sich unter Berücksichtigung der von April 1978 bis Jänner 1995 eingetretenen Indexsteigerung ein Hauptmietzins von S 588,46 ergebe sowie 4,5 % der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben, somit derzeit S 2.137,50 und 20 % Umsatzsteuer von S 545,19, somit ein Gesamtmietzins von S 3.271,15.
Das Gericht erster Instanz wies den Antrag ab. Die zwischen den Parteien getroffene Mietzinsvereinbarung stelle keine Pauschalmietzinsvereinbarung dar, die nach § 15 Abs 4 MRG idF des 3. WÄG aufgespalten werden könnte. Im Mietvertrag sei nämlich ausdrücklich ein Hauptmietzins von S 210 wertgesichert vereinbart worden. Daneben sei eine mündliche Vereinbarung getroffen worden, nach der Betriebskosten lediglich S 100 betragen sollten. Eine echte Pauschalmietzinsvereinbarung liege nur dann vor, wenn ein Globalbetrag zu bezahlen sei. Hier sei nur eine Pauschalierung der Betriebskosten vereinbart worden. Eine Anwendung des § 15 Abs 4 MRG komme daher nicht in Betracht.Das Gericht erster Instanz wies den Antrag ab. Die zwischen den Parteien getroffene Mietzinsvereinbarung stelle keine Pauschalmietzinsvereinbarung dar, die nach Paragraph 15, Absatz 4, MRG in der Fassung des 3. WÄG aufgespalten werden könnte. Im Mietvertrag sei nämlich ausdrücklich ein Hauptmietzins von S 210 wertgesichert vereinbart worden. Daneben sei eine mündliche Vereinbarung getroffen worden, nach der Betriebskosten lediglich S 100 betragen sollten. Eine echte Pauschalmietzinsvereinbarung liege nur dann vor, wenn ein Globalbetrag zu bezahlen sei. Hier sei nur eine Pauschalierung der Betriebskosten vereinbart worden. Eine Anwendung des Paragraph 15, Absatz 4, MRG komme daher nicht in Betracht.
Dem dagegen vom Antragsteller erhobenen Rekurs gab des Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß nur eine echte Pauschalmietzinsvereinbarung nach § 15 Abs 4 MRG aufgespalten werden könne. Dies scheitere im vorliegenden Fall aber daran, daß ein Hauptmietzins in bestimmter Höhe, Betriebskosten in bestimmter Höhe und Zahlung von Mehrwertsteuer vereinbart sei. Die Parteien hätten bei Vertragsabschluß selbst eine rechnerische Aufschlüsselung vorgenommen, weshalb eine Aufspaltung durch rechtsgestaltenden Akt nicht mehr in Frage komme. Das Argument, daß auch im vorliegenden Fall die Vermieterin das Risiko der Erhöhung von Betriebskosten und öffentlichen Abgaben zu tragen habe, wie dies bei einer Pauschalzinsvereinbarung der Fall sei, verwarf das Rekursgericht mit dem Argument, daß § 15 Abs 4 MRG einen Eingriff in die Vereinbarung der Pauschalierung von Betriebskosten nicht ermögliche.Dem dagegen vom Antragsteller erhobenen Rekurs gab des Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß nur eine echte Pauschalmietzinsvereinbarung nach Paragraph 15, Absatz 4, MRG aufgespalten werden könne. Dies scheitere im vorliegenden Fall aber daran, daß ein Hauptmietzins in bestimmter Höhe, Betriebskosten in bestimmter Höhe und Zahlung von Mehrwertsteuer vereinbart sei. Die Parteien hätten bei Vertragsabschluß selbst eine rechnerische Aufschlüsselung vorgenommen, weshalb eine Aufspaltung durch rechtsgestaltenden Akt nicht mehr in Frage komme. Das Argument, daß auch im vorliegenden Fall die Vermieterin das Risiko der Erhöhung von Betriebskosten und öffentlichen Abgaben zu tragen habe, wie dies bei einer Pauschalzinsvereinbarung der Fall sei, verwarf das Rekursgericht mit dem Argument, daß Paragraph 15, Absatz 4, MRG einen Eingriff in die Vereinbarung der Pauschalierung von Betriebskosten nicht ermögliche.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.