Rechtssatz RS0111293
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111293
Entscheidungsdatum
30.10.2025
Norm
MRG idF 3.WÄG §15 Abs4
Rechtssatz
Durch die in § 15 Abs 4 MRG ermöglichte rechtsgestaltende Entscheidung wird in vertragliche Vereinbarungen eingegriffen und werden diese geändert. Gerade deshalb ist aber eine analoge Anwendung dieser Eingriffsmöglichkeit auf andere, im Gesetz nicht geregelte Fälle nicht möglich. Eine extensive Auslegung der angezogenen Bestimmung, daß jede zwischen Mieter und Vermieter getroffene Vereinbarung durch rechtsgestaltenden Akt dahin abgeändert werden könne, daß dem Vermieter jedenfalls der auf das Mietobjekt entfallende Betriebskostenanteil zur Gänze zuzukommen habe, scheitert an der Eindeutigkeit der gesetzlichen Regelung.Durch die in Paragraph 15, Absatz 4, MRG ermöglichte rechtsgestaltende Entscheidung wird in vertragliche Vereinbarungen eingegriffen und werden diese geändert. Gerade deshalb ist aber eine analoge Anwendung dieser Eingriffsmöglichkeit auf andere, im Gesetz nicht geregelte Fälle nicht möglich. Eine extensive Auslegung der angezogenen Bestimmung, daß jede zwischen Mieter und Vermieter getroffene Vereinbarung durch rechtsgestaltenden Akt dahin abgeändert werden könne, daß dem Vermieter jedenfalls der auf das Mietobjekt entfallende Betriebskostenanteil zur Gänze zuzukommen habe, scheitert an der Eindeutigkeit der gesetzlichen Regelung.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 285/98t
Entscheidungstext OGH 22.12.1998 5 Ob 285/98t
- 5 Ob 218/14s
Entscheidungstext OGH 16.12.2014 5 Ob 218/14s
Auch
- 5 Ob 148/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.10.2025 5 Ob 148/25p
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111293
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2025
Dokumentnummer
JJR_19981222_OGH0002_0050OB00285_98T0000_001