Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes, dass ein Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG nicht vorliege, ist der Revisionsrekurs der Antragstellerin zulässig und auch berechtigt. Gemäß § 160 Abs 1 BAO dürfen Eintragungen in das Grundbuch, denen Rechtsvorgänge über den Erwerb von Grundstücken zugrundeliegen, mit hier nicht wesentlichen Ausnahmen erst dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorliegt, dass der Eintragung hinsichtlich der Grunderwerbssteuer und der Erbschafts- und Schenkungssteuer Bedenken nicht entgegenstehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist eine solche Unbedenklichkeitsbescheinigung zwar eine öffentliche Urkunde, jedoch kein Bescheid, sondern eine bloße, der Rechtskraft nicht fähige Mitteilung an das Grundbuchsgericht, dass der Eintragung des Erwerbsvorganges Bedenken der Abgabenbehörde nicht entgegenstehen. Um den Zweck der in § 160 Abs 4 BAO vorgesehenen Bescheinigung zu erfüllen, muss sie geeignet sein, die "Grundbuchssperre" (vgl Stoll, BAO Bd 2, 1711; Ritz, Kommentar zur BAO Rz 1 zu § 160) hinsichtlich einer bestimmten Eintragung (§ 160 Abs 1 BAO) zu beseitigen. Das bedeutet, dass sie den bestimmten Erwerbsvorgang so weit zu individualisieren hat, dass die Identität mit dem zu verbüchernden Rechtsgeschäft und der Erklärung der Abgabenbehörde nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist nämlich keine Grundbuchsurkunde im Sinn der §§ 26 und 27 GBG. Ob sie ausreicht, die "Grundbuchssperre" zu überwinden, kann sich daher nur aus ihrem fiskalischen Zweck ergeben, den Steuerbehörden eine lückenlose Erfassung der nach dem Grunderwerbssteuergesetz bzw Erbschaftssteuergesetz und anderen zu versteuernden Grundstückserwerben zu ermöglichen (§ 160 Abs 1 BAO). Ergeben sich aus der von der Finanzbehörde ausgestellten Unbedenklichkeitsbescheinigung daher keine ernsthaften Zweifel, dass sie die konkret begehrte Eintragung betrifft, ist daher das sich aus § 160 Abs 1 BAO ergebende Eintragungshindernis beseitigt. Das verbleibende Risiko eines Steuerausfalls durch eine ungenügende Identifizierung der steuerlich unbedenklichen Grundbuchseintragung hat die Finanzbehörde zu tragen.Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes, dass ein Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG nicht vorliege, ist der Revisionsrekurs der Antragstellerin zulässig und auch berechtigt. Gemäß Paragraph 160, Absatz eins, BAO dürfen Eintragungen in das Grundbuch, denen Rechtsvorgänge über den Erwerb von Grundstücken zugrundeliegen, mit hier nicht wesentlichen Ausnahmen erst dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorliegt, dass der Eintragung hinsichtlich der Grunderwerbssteuer und der Erbschafts- und Schenkungssteuer Bedenken nicht entgegenstehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist eine solche Unbedenklichkeitsbescheinigung zwar eine öffentliche Urkunde, jedoch kein Bescheid, sondern eine bloße, der Rechtskraft nicht fähige Mitteilung an das Grundbuchsgericht, dass der Eintragung des Erwerbsvorganges Bedenken der Abgabenbehörde nicht entgegenstehen. Um den Zweck der in Paragraph 160, Absatz 4, BAO vorgesehenen Bescheinigung zu erfüllen, muss sie geeignet sein, die "Grundbuchssperre" vergleiche Stoll, BAO Bd 2, 1711; Ritz, Kommentar zur BAO Rz 1 zu Paragraph 160,) hinsichtlich einer bestimmten Eintragung (Paragraph 160, Absatz eins, BAO) zu beseitigen. Das bedeutet, dass sie den bestimmten Erwerbsvorgang so weit zu individualisieren hat, dass die Identität mit dem zu verbüchernden Rechtsgeschäft und der Erklärung der Abgabenbehörde nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist nämlich keine Grundbuchsurkunde im Sinn der Paragraphen 26 und 27 GBG. Ob sie ausreicht, die "Grundbuchssperre" zu überwinden, kann sich daher nur aus ihrem fiskalischen Zweck ergeben, den Steuerbehörden eine lückenlose Erfassung der nach dem Grunderwerbssteuergesetz bzw Erbschaftssteuergesetz und anderen zu versteuernden Grundstückserwerben zu ermöglichen (Paragraph 160, Absatz eins, BAO). Ergeben sich aus der von der Finanzbehörde ausgestellten Unbedenklichkeitsbescheinigung daher keine ernsthaften Zweifel, dass sie die konkret begehrte Eintragung betrifft, ist daher das sich aus Paragraph 160, Absatz eins, BAO ergebende Eintragungshindernis beseitigt. Das verbleibende Risiko eines Steuerausfalls durch eine ungenügende Identifizierung der steuerlich unbedenklichen Grundbuchseintragung hat die Finanzbehörde zu tragen.
Daraus ergibt sich, dass aufgrund der vom Rekursgericht selbst angenommenen Wahrscheinlichkeit, dass sich die Unbedenklichkeitsbescheinigung im vorliegenden Fall auf das zu verbüchernde Rechtsgeschäft bezieht, die begehrte Eintragung zu bewilligen ist.
Der Revisionsrekurs erweist sich somit als berechtigt.