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Rechtssatz RS0114862

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114862

Geschäftszahl

5Ob29/01b

Entscheidungsdatum

13.03.2001

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 160, Absatz eins, BAO dürfen Eintragungen in das Grundbuch, denen Rechtvorgänge über den Erwerb von Grundstücken zugrundeliegen, mit hier nicht wesentlichen Ausnahmen, erst dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamts vorliegt, dass der Eintragung hinsichtlich der Grunderwerbssteuer und der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer Bedenken nicht entgegenstehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung). Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist keine Grundbuchsurkunde im Sinne der Paragraphen 26 und 27 GBG. Ergeben sich daraus keine ernsthaften Zweifel, dass sie die konkret begehrte Eintragung betrifft, ist das sich aus Paragraph 160, Absatz eins, BAO ergebende Eintragungshindernis beseitigt. Das verbleibende Risiko eines Steuerausfalls durch eine ungenügende Identifizierung der steuerlich unbedenklichen Grundbuchseintragung hat die Finanzbehörde zu tragen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 29/01b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 29/01b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114862

Dokumentnummer

JJR_20010313_OGH0002_0050OB00029_01B0000_001