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Entscheidung 5 Ob 29/26i×

Entscheidung 5 Ob 29/26i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Konsumentenschutz und Produkthaftung

Geschäftszahl

5Ob29/26i

Entscheidungsdatum

01.10.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger, Dr. Pfurtscheller und Mag. Einberger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Gregor Maderbacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. E* GmbH & Co KG, FN *, und 2. E* GmbH, FN *, beide vertreten durch die BEURLE Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Linz, wegen 5.546,85 EUR (Revisionsstreitwert: 1.110,72 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. Jänner 2026, GZ 60 R 45/25k-25, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 30. April 2025, GZ 20 C 579/24d-19, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 498,17 EUR (darin 83,03 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]              Der Kläger bezog von der Erstbeklagten, deren Komplementärin die Zweitbeklagte ist, bis zum 15. 2. 2024 Strom zum Tarif „Optima Flex Natur“. Dem Stromliefervertrag lagen die Allgemeinen Lieferbedingungen der Erstbeklagten sowie ein „Informations- und Preisblatt“ zugrunde, in dem es auszugsweise heißt:

„Preisinformation und -anpassung

Energie-Verbrauchspreis

Der Energie-Verbrauchspreis wird nach Ablauf des ersten Vertragsjahres, abweichend von Punkt römisch fünf.3. der Allgemeinen Lieferbedingungen, im 12-Monatsrhytmus mit folgender Wertsicherungsformel angepasst und auf 4-ct-Kommastellen gerundet (exkl. USt.):

VP neu   Energie-Energie-Verbrauchspreis für die nächsten   12 Monate (erstmalig 12 Monate nach    Vertragsbeginn)

VP alt  Energie-Verbrauchspreis der letzten 12 Monate

ÖSPI neu  ÖSPI-Wert des 1. Monats des Quartals in dem die                Preisanpassung erfolgt

ÖSPI alt  Der 12 Monate vor ÖSPI neu veröffentlichte Wert.

[…]

Über die neuen Preise werden wir Sie rechtzeitig vor der jährlichen Preisanpassung in der von ihnen gewünschten Form (E-Mail, SMS) informieren. […]“

[2]              Mit Wirkung zum 16. 3. 2023 hob die Erstbeklagte den Stromtarif (Arbeitspreis) an und schrieb dem Kläger mit Jahresrechnung vom 10. 1. 2024 und mit Zwischenabrechnung vom 20. 2. 2024 für den Zeitraum ab 16. 3. 2023 einen auf Basis des erhöhten Arbeitspreises ermittelten Strompreis vor. Eine Information des Klägers über die Preisanhebung erfolgte nicht.

[3]         Der Kläger begehrte von den Beklagten zur ungeteilten Hand die ihm durch die Erhöhung des Strompreises entstandenen Mehrkosten von 5.495,41 EUR sowie Zinsen von 51,44 EUR. Er sei von der Erstbeklagten über die Tarifänderung nicht informiert worden. Damit habe sie sowohl gegen die in Paragraph 80, Absatz 2 a, ElWOG 2010 gesetzlich vorgeschriebene als auch gegen die von ihr vertraglich übernommene Pflicht verstoßen, den Kunden rechtzeitig von der geplanten Preiserhöhung in Kenntnis zu setzen, weshalb diese unwirksam sei. Zudem sei die Preisänderungsklausel überraschend im Sinn des Paragraph 864 a, ABGB, intransparent gemäß Paragraph 6, Absatz 3, KSchG und daher unwirksam. In eventu begehrte der Kläger Schadenersatz in Höhe von 4.436,13 EUR, weil er mangels Hinweises der Erstbeklagten auf sein Kündigungs- und Widerspruchsrecht nicht zu einem billigeren Stromanbieter wechseln habe können.

[4]         Die Beklagten hielten dem zusammengefasst entgegen, die Preiserhöhung sei wirksam und in Vollzug einer mit dem Kläger vertraglich vereinbarten Preisanpassungsklausel erfolgt. Das Informations- und Widerspruchsrecht nach Paragraph 80, Absatz 2 a, ElWOG 2010 komme dem Kläger nicht zu.

[5]         Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Bei dem zwischen den Parteien vereinbarten Stromtarif handle es sich um keinen Floating-Tarif, sondern um einen Fixtarif mit jährlicher Preisanpassung. Paragraph 80, Absatz 2 a, ElWOG 2010 sei auf die Preisänderungsklausel daher anwendbar. Da die Erstbeklagte ihrer Informationsverpflichtung nicht nachgekommen sei, sei die Entgelterhöhung unwirksam.

[6]         Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge, wies einen Teil des Zahlungsbegehrens von 1.110,72 EUR ab und hob die angefochtene Entscheidung hinsichtlich des weiteren Zahlungsbegehrens von 4.436,13 EUR auf. Paragraph 80, Absatz 2 a, ElWOG 2010 sei auf einen – hier vorliegenden – Floating-Tarif nicht anwendbar. Die gegenständliche Preisanpassungsklausel sei auch weder überraschend gemäß Paragraph 864 a, ABGB noch intransparent nach   Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Da ein Verstoß gegen die vertragliche Verpflichtung zur Vorabinformation nicht zur Unwirksamkeit der Preiserhöhung führe, sei – im fortgesetzten Verfahren – nur mehr das Eventualvorbringen des Klägers, ihm sei aufgrund der Verletzung der vertraglichen Informationspflicht ein Schaden in der Höhe von 4.436,13 EUR entstanden, zu prüfen.

[7]              Die Revision gegen das Teilurteil ließ das Berufungsgericht zu, weil noch keine Rechtsprechung zu der hier zu beurteilenden Preisänderungsklausel vorliege.

Rechtliche Beurteilung

[8]              Die – von den Beklagten beantwortete – Revision des Klägers zeigt keine erheblichen Rechtsfragen auf und ist daher nicht zulässig.

[9]         1. Aufgrund der mit Wirkung zum 16. 3. 2023 erfolgten Preisanhebung kommt – der zwischenzeitig am 16. 11. 2023 außer Kraft getretene – Paragraph 80, Absatz 2 a, ElWOG 2010 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 7 aus 2022, noch zur Anwendung. Paragraph 80, Absatz 4 a, ElWOG 2010, der erst mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 94 aus 2023, eingeführt und am 21. 7. 2023 in Kraft getreten ist (siehe Paragraph 109, Absatz 9, ElWOG 2010 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 94 aus 2023,), kommt hingegen – unstrittig – nicht zur Anwendung.

[10]       2. Der Oberste Gerichtshof hat in den Entscheidungen 4 Ob 179/24p [Rz 32], 8 Ob 115/24f [Rz 28] und 3 Ob 141/25v [Rz 22 f], jeweils mit Verweis auf die Entscheidung 3 Ob 26/24f [Rz 19 ff] klargestellt, dass Paragraph 80, Absatz 2 a, ElWOG 2010 auf Preisänderungen im Rahmen eines Floating-Tarifs nicht anwendbar ist.

[11]       2.1. Paragraph 80, Absatz 2 a, ElWOG 2010 zielt, soweit es um Änderungen der vertraglich vereinbarten Entgelte geht, (so wie auch der inhaltlich vergleichbare Paragraph 125, Absatz 2, GWG 2011) auf den Fall ab, dass zwischen dem Stromlieferanten und dem Kunden ein fixer Tarif (Preis pro gelieferter kWh Strom) vereinbart wurde, den der Lieferant während aufrechten Bestands des Liefervertrags einseitig „ändern“ (also erhöhen) möchte. Dies trifft aber auf einen „Floating-Tarif“ nicht zu, bei dem der Preis des Produkts an einen Börsenpreis gekoppelt ist und der daher, je nach Entwicklung dieses Börsenpreises nach einer im Vertrag vereinbarten Formel, volatil ist, also ohne weiteres Zutun der Vertragsparteien „gleitet“ (3 Ob 26/24f [Rz 15]; 3 Ob 141/25v [Rz 19]; 9 Ob 1/26a [Rz 10]). Bei einem „Floating-Tarif“ ist also schon bei Vertragsabschluss völlig klar (und vom Kunden gewünscht), dass sich der verrechnete Energiepreis ändern kann und wird (3 Ob 26/24f [Rz 18]; 3 Ob 141/25v [Rz 20]; 9 Ob 1/26a [Rz 10]).

[12]       Mit dem Argument, für die Anwendbarkeit des    Paragraph 80, Absatz 2 a, ElWOG 2010 reiche es bereits aus, wenn – so wie hier – ein fixer Ausgangspreis pro gelieferter kWh Energie festgelegt worden sei, der sich nach vereinbarten Modalitäten bei aufrechtem Vertrag ändern könne, negiert der Kläger diese Rechtsprechung.

[13]       2.2. Entgegen dem Standpunkt des Klägers ergibt sich aus der Entscheidung 3 Ob 26/24f nicht, dass von der Informationspflicht des Paragraph 80, Absatz 2 a, ElWOG 2010 nur „Floating-Tarife“ mit monatlicher oder noch häufigerer Tarifanpassung ausgenommen wären, nicht aber solche mit längeren Anpassungsintervallen wie der hier gegenständliche Tarif mit jährlicher Tarifanpassung vergleiche 9 Ob 1/26a [Rz 12 mwN]).

[14]       Das Argument, dass es der Einführung des Paragraph 125, Absatz 4 a, GWG 2011 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2023, nicht bedurft hätte, wenn der Lieferant auch im Fall eines „Floating-Tarifs“ mit monatlicher Tarifanpassung den Kunden jeweils im Vorhinein über jede Änderung des Entgelts schon nach Absatz 2, leg cit hätte informieren müssen vergleiche 3 Ob 26/24f [Rz 22]), zielte bloß auf den dort konkret gegenständlichen „Floating-Tarif“ mit einem monatlichen Preisanpassungsintervall ab. Auch daher ist für den vorliegenden Fall nicht entscheidungswesentlich, ob „Floating-Tarife“, die – wie hier – ein jährliches Preisanpassungsintervall beinhalten, in den Anwendungsbereich des – dem Paragraph 125, Absatz 4 a, GWG 2011 vergleichbaren – Paragraph 80, Absatz 4 a, ElWOG 2010 fallen, der hier überdies unstrittig nicht anzuwenden ist.

[15]       Im Übrigen ist der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 9 Ob 1/26a zum Ergebnis gelangt, dass auch ein „Floating-Tarif“ mit einem jährlichen Anpassungsintervall vom Anwendungsbereich des Paragraph 125, Absatz 2, GWG 2011 ausgenommen ist. Nichts anderes kann für die inhaltlich vergleichbare Bestimmung des Paragraph 80, Absatz 2 a, ElWOG 2010 gelten.

[16]       2.3. Das Berufungsgericht hat die gesicherte Rechtsprechung, wonach Paragraph 80, Absatz 2 a, ElWOG 2010 gar nicht auf „Floating-Tarife“ zur Anwendung gelangt, zutreffend angewendet. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt damit nicht vor (RS0107773 [T3; T4]). Zweifel an dieser Rechtsprechung vermag der Kläger nicht aufzuzeigen:

[17]       Er meint, die Anwendbarkeit der Informationspflicht auf „Floating-Tarife“ ergebe sich aus einer richtlinenkonformen Auslegung des Paragraph 80, Absatz 2 a, ElWOG 2010 anhand von Artikel 10, Absatz 4, Elektrizitätsbinnenmarkt-RL 2019/944/EU. Dass Paragraph 80, Absatz 2 a, ElWOG 2010 schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut und überdies im Einklang mit Artikel 10, Absatz 4, der Elektrizitätsbinnenmarkt-RL 2019/944/EU einseitige „Änderungen der […] vertraglich vereinbarten Entgelte“ im aufrechten Vertragsverhältnis betrifft, hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (3 Ob 7/24m [Rz 42]; 5 Ob 45/24i [Rz 44]; 8 Ob 7/24y [Rz 35]; 8 Ob 12/24h [Rz 35]; 5 Ob 20/25i [Rz 12]; 10 Ob 19/25d [Rz 12]). Der in der Revision angeregten Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Auslegung des Artikel 10, Absatz 4, der Elektrizitätsbinnenmarkt-RL 2019/944/EU ist daher nicht näher zu treten.

[18]       Warum kein nennenswerter Anwendungsbereich für Paragraph 80, Absatz 2 a, ElWOG 2010 verbliebe, wenn die Bestimmung nicht auf „Floating-Tarife“ angewendet werde, oder warum es aus Gründen des Verbraucherschutzes und der Förderung des Wettbewerbs notwendig sei, Kunden eines Stromliefervertrags auch bei einer Preisanpassung aufgrund einer vertraglich vereinbarten Preisgleitklausel im Sinne dieser Bestimmung zu informieren, legt die Revision nicht schlüssig dar.

[19]       3. Auch sonst zeigt der Kläger keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:

[20]          3.1. Soweit sich der Kläger auf die Verletzung der im „Informations- und Preisblatt“ vereinbarten Informationspflicht durch die Erstbeklagte beruft und daraus die Unwirksamkeit der Preiserhöhung ableiten will, übersieht er, dass die von ihm gewünschte Auslegung, dass eine wirksame Preiserhöhung von einer vorangegangenen Verständigung abhänge, im Wortlaut der Vertragsbestimmung keine Deckung findet. Die von ihm in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung von vertraglichen (Informations-)Pflichten sind Gegenstand des fortzusetzenden Verfahrens über seinen Schadenersatzanspruch.

[21]       3.2. Der Kläger vertritt in seiner Revision weiterhin den Standpunkt, dass die im „Informations- und Preisblatt“ unter der Überschrift „Preisinformation und -anpassung“ geregelte Preisanpassungsklausel intransparent nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG sei.

[22]          3.2.1. Weshalb der Umstand, dass nur in den Allgemeinen Lieferbedingungen eine Information des Kunden mittels „individuell adressierten Schreibens“ vorgesehen ist, zur Intransparenz der im „Informations- und Preisblatt“ vereinbarten Preisanpassungsklausel führen soll, führt der Kläger nicht aus.

[23]       3.2.2. Wenn der Kläger unter Verweis auf die Entscheidung 8 Ob 106/20a argumentiert, der ÖSPI sei nicht geeignet, Preisänderungen in Stromlieferverträgen unter Wahrung der subjektiven Äquivalenz zu determinieren, so übersieht er, dass diese Entscheidung auf einseitige Leistungsänderungen durch den Unternehmer nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG Bezug nimmt und dazu ausführt, dass diese die subjektive Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung nicht merklich stören dürfen. Eine einseitige Leistungsänderung durch die Erstbeklagte liegt hier aber gerade nicht vor.

[24]       3.2.3. Der im Zusammenhang mit der behaupteten Unwirksamkeit nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG erfolgte Verweis auf Paragraph 80, Absatz 2 a, Satz 1 ElWOG 2010, wonach Änderungen der vertraglich vereinbarten Entgelte in einem angemessenen Verhältnis zum für die Änderung maßgebenden Umstand stehen müssen, geht ebenfalls fehl, da – wie bereits ausgeführt – Paragraph 80, Absatz 2 a, ElWOG 2010 auf die vereinbarte Preisanpassungsklausel nicht zur Anwendung kommt.

[25]          3.2.4. Mit der erstmals in der Revision erhobenen Behauptung, die Preisänderungsformel wirke sich typischerweise zu Lasten des Kunden aus, weil aufgrund der Eigenproduktion elektrischer Energie innerhalb des Konzerns der Erstbeklagten bei steigenden Großhandelspreisen auf Konzernebene massive Gewinne erzielt würden, verstößt der Kläger gegen das Neuerungsverbot.

[26]          3.2.5. Wenn der Kläger schließlich meint, die Preisanpassungsklausel führe dem Kunden etwaige wirtschaftliche Nachteile nicht deutlich vor Augen, verkennt er, dass sich für einen objektiven Erklärungsempfänger aufgrund der Preisanpassungsklausel im Zusammenhalt mit der Überschrift „Preisinformation- und -anpassung“ deutlich ergibt, dass sich der vereinbarte Preis – auch zum Nachteil des Kunden – ändern kann. Dass sich der Arbeitspreis hier erhöht hat, liegt an der Steigerung des Österreichischen Strompreisindexes und nicht an der Intransparenz der Preisanpassungsklausel.

[27]       4. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

[28]       5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41 und Paragraph 50, ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, weshalb ihnen die Kosten für ihre Revisionsbeantwortung zustehen, allerdings nur auf der Bemessungsgrundlage von 1.110,72 EUR.

Textnummer

E148899

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00029.26I.1001.000

Im RIS seit

06.11.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2026

Dokumentnummer

JJT_20261001_OGH0002_0050OB00029_26I0000_000