Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt. Es trifft zwar zu, daß die Legitimation zum Rekurs in Grundbuchssachen grundsätzlich nur denjenigen Personen zusteht, die durch den angefochtenen Beschluß in ihren bücherlichen Rechten verletzt sein könnten, und Interessen oder Rechte, die noch nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung geworden sind, grundsätzlich des Rechtsmittelschutzes entbehren, sodaß auch die Rekurslegitimation des Masseverwalters grundsätzlich die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Gemeinschuldners voraussetzt. Hier ist jedoch zu beachten, daß die Verbücherung der Einantwortungsurkunde und damit des Eigentumsrechtes der Gemeinschuldnerin in Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 22 GBG unterblieben ist (vgl. dazu Bartsch, GBG7, 78; Feil, Österreichisches Grundbuchsrecht, Systematische Darstellung 203), die bloß eine Vereinfachung grundbuchstechnischer Art im Auge hat:Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt. Es trifft zwar zu, daß die Legitimation zum Rekurs in Grundbuchssachen grundsätzlich nur denjenigen Personen zusteht, die durch den angefochtenen Beschluß in ihren bücherlichen Rechten verletzt sein könnten, und Interessen oder Rechte, die noch nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung geworden sind, grundsätzlich des Rechtsmittelschutzes entbehren, sodaß auch die Rekurslegitimation des Masseverwalters grundsätzlich die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Gemeinschuldners voraussetzt. Hier ist jedoch zu beachten, daß die Verbücherung der Einantwortungsurkunde und damit des Eigentumsrechtes der Gemeinschuldnerin in Anwendung der Ausnahmevorschrift des Paragraph 22, GBG unterblieben ist vergleiche dazu Bartsch, GBG7, 78; Feil, Österreichisches Grundbuchsrecht, Systematische Darstellung 203), die bloß eine Vereinfachung grundbuchstechnischer Art im Auge hat:
Es soll nämlich bei mehreren aufeinanderfolgenden außerbücherlichen Rechtsübergängen in Ansehung von Liegenschaften vermieden werden, diese Rechtsübergänge später einzeln bücherlich nachzutragen, ohne daß darauf verzichtet würde, hinsichtlich jedes einzelnen Erwerbsgeschäftes die Vorlage verbücherungsfähiger Urkunden und allenfalls erforderlicher Genehmigungen zu verlangen; der Sachverhalt darf nicht anders beurteilt werden, als wenn jedes einzelne Erwerbsgeschäft gesondert zur Verbücherung gelangt wäre (Feil, GBG, Kurzkommentar für die Praxis 137 f). Ist die Verbücherung des Eigentumsrechtes eines Zwischenerwerbers - wie hier - lediglich in Anwendung des § 22 GBG unterblieben, so ist dieser Zwischenerwerber daher in Ansehung der Rekurslegitimation so zu behandeln, als ob sein Eigentumsrecht einverleibt und wieder aufgehoben worden wäre. Wollte man die Rekurslegitimation des Zwischenerwerbers in einem solchen Fall verneinen, so würde man ihm die Möglichkeit nehmen, im Rekursweg das Fehlen der grundbuchsrechtlichen Voraussetzungen des Rechtsüberganges von ihm auf seinen Nachmann geltend zu machen.Es soll nämlich bei mehreren aufeinanderfolgenden außerbücherlichen Rechtsübergängen in Ansehung von Liegenschaften vermieden werden, diese Rechtsübergänge später einzeln bücherlich nachzutragen, ohne daß darauf verzichtet würde, hinsichtlich jedes einzelnen Erwerbsgeschäftes die Vorlage verbücherungsfähiger Urkunden und allenfalls erforderlicher Genehmigungen zu verlangen; der Sachverhalt darf nicht anders beurteilt werden, als wenn jedes einzelne Erwerbsgeschäft gesondert zur Verbücherung gelangt wäre (Feil, GBG, Kurzkommentar für die Praxis 137 f). Ist die Verbücherung des Eigentumsrechtes eines Zwischenerwerbers - wie hier - lediglich in Anwendung des Paragraph 22, GBG unterblieben, so ist dieser Zwischenerwerber daher in Ansehung der Rekurslegitimation so zu behandeln, als ob sein Eigentumsrecht einverleibt und wieder aufgehoben worden wäre. Wollte man die Rekurslegitimation des Zwischenerwerbers in einem solchen Fall verneinen, so würde man ihm die Möglichkeit nehmen, im Rekursweg das Fehlen der grundbuchsrechtlichen Voraussetzungen des Rechtsüberganges von ihm auf seinen Nachmann geltend zu machen.
Da der vom Rekursgericht angenommene Zurückweisungsgrund somit nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes nicht vorliegt, es dem Obersten Gerichtshof aber verwehrt ist, diesfalls sogleich in der Sache selbst zu erkennen (SZ 43/212; JBl 1975, 519 uva, zuletzt etwa 5 Ob 17/88), war dem Revisionsrekurs Folge zu geben, der rekursgerichtliche Zurückweisungsbeschluß aufzuheben und dem Rekursgericht eine neue Entscheidung über den Rekurs des Rechtsanwaltes Dr. K*** unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.