Begründung:
Die am 23.2.1996 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Hietzing vom 10.3.1997 aus gleichteiligem Verschulden geschieden.
Das Erstgericht wies - soweit für das Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung - den Antrag der Antragstellerin auf nacheheliche Aufteilung gemäß den § 81 ff EheG dergestalt, daß ihr die 662/376.130 Anteile des Antragsgegners an der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****, mit denen (zusammen mit dem gleich großen Miteigentumsanteil der Antragstellerin) untrennbar Wohnungseigentum an der Wohnung 54 auf Stiege 3 samt Garage verbunden ist, gegen Leistung einer Ausgleichszahlung von S 20.000,- übertragen werde, ab.Das Erstgericht wies - soweit für das Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung - den Antrag der Antragstellerin auf nacheheliche Aufteilung gemäß den Paragraph 81, ff EheG dergestalt, daß ihr die 662/376.130 Anteile des Antragsgegners an der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****, mit denen (zusammen mit dem gleich großen Miteigentumsanteil der Antragstellerin) untrennbar Wohnungseigentum an der Wohnung 54 auf Stiege 3 samt Garage verbunden ist, gegen Leistung einer Ausgleichszahlung von S 20.000,- übertragen werde, ab.
Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die genannte Eigentumswohnung - einziges aufzuteilendes Vermögen - haben die Streitteile mit Kaufvertrag vom 30.10.1995 (je 662/376.130 Anteile) erworben. Eine bereits am 27.10.1995 geleistete Anzahlung von S 750.000,- stammt von den Eltern der Antragstellerin. Den Restkaufpreis von S 1,000.000,- haben die Streitteile durch ein Bauspardarlehen finanziert (Unterzeichnung der Schuld- und Pfandurkunde am 10.6.1996), wobei der nach Bezahlung des Restkaufpreises verbleibende restliche Kreditbetrag von S 108.000,-
von der Antragstellerin im Einvernehmen mit dem Antragsgegner zur Renovierung und teilweisen Einrichtung der genannten Eigentumswohnung verwendet wurde. Abgesehen von Juli und August 1996 hat immer die Antragstellerin die monatlichen Kreditraten von S 10.000,- gezahlt, der Antragsgegner hingegen lediglich je S 10.000,- in den Monaten Juli und August 1996.
Am 23.10.1996 verließ die Antragstellerin die Ehewohnung nach einem Streit mit dem Antragsgegner, wohnte vorübergehend bei einer Freundin und seit 2.11.1996 allein in der streitgegenständlichen Eigentumswohnung. Die Streitteile haben diese Wohnung zu keiner Zeit gemeinsam bewohnt.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die genannte Eigentumswohnung weder eheliches Gebrauchsvermögen darstelle, noch zu den ehelichen Ersparnissen zähle. Es handle sich vielmehr um eine von den Streitteilen vor der Eheschließung gekaufte und zum Großteil bezahlte Sache. Die von Lebensgefährten oder Verlobten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen würde ihre bisherige rechtliche Zuordnung behalten und gehörten nicht in die nacheheliche Aufteilungsmasse. Dies gelte auch für die im Zusammenhang mit den Wohnungserwerb begründeten Darlehensverbindlichkeiten.
Das Rekursgericht änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß das den Parteien je zur Hälfte gehörende Wohnungseigentumsobjekt der Antragstellerin allein zugewiesen wird.
Die Antragstellerin wurde schuldig erkannt, dem Antragsgegner binnen 14 Tagen eine Ausgleichszahlung von S 20.000,- zu leisten; ferner wurde sie verpflichtet das von den Parteien gemeinsam aufgenommene Bauspardarlehen allein zurückzuzahlen und den Antragsgegner diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Zunächst stellte das Rekursgericht ergänzend fest, daß auf Grund des Kaufvertrages vom 30.10.1995 das Eigentumsrecht für die Streitteile zu TZ 6389/1996 im Range TZ 6415/1995 vorgemerkt wurde. Die Rechtsfertigung erfolgte zu TZ 3928/1997. Aus dem Kaufvertrag vom 30.10.1995 ergibt sich, daß dieser unter der aufschiebenden Bedingung der nachfolgenden Eheschließung der Käufer abgeschlossen worden war.Zunächst stellte das Rekursgericht ergänzend fest, daß auf Grund des Kaufvertrages vom 30.10.1995 das Eigentumsrecht für die Streitteile zu TZ 6389 aus 1996, im Range TZ 6415 aus 1995, vorgemerkt wurde. Die Rechtsfertigung erfolgte zu TZ 3928 aus 1997,. Aus dem Kaufvertrag vom 30.10.1995 ergibt sich, daß dieser unter der aufschiebenden Bedingung der nachfolgenden Eheschließung der Käufer abgeschlossen worden war.
Rechtlich beurteilte das Rekursgericht den Gesamtsachverhalt wie folgt:
Auch wenn die Vormerkung und spätere Rechtfertigung des Eigentumsrechtes für die Streitteile im grundbücherlichen Rang einer Ranganmerkungsanordnung erfolgt sei, so ändere dies nichts daran, daß in zeitlicher Hinsicht der Eigentumserwerb erst nach der Eheschließung erfolgt sein konnte. Diesbezüglich sei auf die aufschiebende Bedingung im Kaufvertrag zu verweisen. Für die rechtliche Qualifikation, ob eine Sache im Sinne des § 82 Abs 1 Z 1 EheG in die Ehe eingebracht wurde, sei nicht der Abschluß des schuldrechtlichen Titelgeschäftes oder dessen Rechtswirksamkeit, sondern der sachenrechtliche Erwerb maßgeblich, welcher im vorliegenden Fall jedenfalls erst nach der Eheschließung erfolgt sei.Auch wenn die Vormerkung und spätere Rechtfertigung des Eigentumsrechtes für die Streitteile im grundbücherlichen Rang einer Ranganmerkungsanordnung erfolgt sei, so ändere dies nichts daran, daß in zeitlicher Hinsicht der Eigentumserwerb erst nach der Eheschließung erfolgt sein konnte. Diesbezüglich sei auf die aufschiebende Bedingung im Kaufvertrag zu verweisen. Für die rechtliche Qualifikation, ob eine Sache im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG in die Ehe eingebracht wurde, sei nicht der Abschluß des schuldrechtlichen Titelgeschäftes oder dessen Rechtswirksamkeit, sondern der sachenrechtliche Erwerb maßgeblich, welcher im vorliegenden Fall jedenfalls erst nach der Eheschließung erfolgt sei.
Ein noch nicht bezugsfertiges Haus bzw eine renovierungsbedürftige Wohnung, welche noch nicht gemeinsam in Benützung genommen worden sei, gelte als eheliches Ersparnis und sei in die Aufteilung einzubeziehen (SZ 52/129; EFSlg 36.451, 48.907; Picher in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu § 81 EheG; Bernat in Schwimann2 Rz 14 zu § 81 EheG).Ein noch nicht bezugsfertiges Haus bzw eine renovierungsbedürftige Wohnung, welche noch nicht gemeinsam in Benützung genommen worden sei, gelte als eheliches Ersparnis und sei in die Aufteilung einzubeziehen (SZ 52/129; EFSlg 36.451, 48.907; Picher in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu Paragraph 81, EheG; Bernat in Schwimann2 Rz 14 zu Paragraph 81, EheG).
In der hier zu beurteilenden Sache sei das verfahrensgegenständliche Wohnungseigentumsobjekt während der Zeit der aufrechten Ehegemeinschaft unter Verwendung eines Teiles des gemeinsam aufgenommenen Kredites einvernehmlich renoviert und eingerichtet worden. Es handle sich daher um ein der Aufteilung unterliegendes Ersparnis, mit dem die mit dem Wohnungserwerb begründeten Darlehensverbindlichkeiten im inneren Zusammenhang stünden. Die Zuweisung des Wohnungseigentumsobjektes in das Alleineigentum der Antragstellerin spreche schon deswegen der Billigkeit, weil dem Antragsgegner die bisherige Ehewohnung verblieben sei, wogegen die Antragstellerin zur Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses offenbar auf die gegenständliche Wohnung angewiesen sei. Darüber hinaus seien die finanziellen Beiträge zur Anschaffung dieser Wohnung zum weitaus überwiegenden Teil von der Antragstellerin gekommen. Nach der neueren Rechtsprechung seien nämlich die Leistungen von Verwandten eines Ehegatten in der Regel diesem allein zuzurechnen, nicht aber auch dem anderen Ehegatten, zudem die familienrechtlichen Beziehungen durch die Scheidung erloschen seien (EFSlg 57.361, 75.608, 78.720). Auch die Rückzahlungsraten haben zum überwiegenden Teil - eben mit Ausnahme bloß S 20.000,- - die Antragstellerin geleistet.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil noch keine veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Frage vorliege, ob für die rechtliche Qualifikation einer Sache als "in die Ehe eingebracht" (§ 82 Abs 1 Z 1 EheG) der Zeitpunkt des Abschlusses des schuld- rechtlichen Titelgeschäftes bzw bei einer aufschiebenden Bedingung der Beginn der Rechtswirksamkeit des Titel- geschäftes oder der Zeitpunkt des sachenrechtlichen Erwerbes maßgeblich ist.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil noch keine veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Frage vorliege, ob für die rechtliche Qualifikation einer Sache als "in die Ehe eingebracht" (Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG) der Zeitpunkt des Abschlusses des schuld- rechtlichen Titelgeschäftes bzw bei einer aufschiebenden Bedingung der Beginn der Rechtswirksamkeit des Titel- geschäftes oder der Zeitpunkt des sachenrechtlichen Erwerbes maßgeblich ist.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, dem Beschluß des Ertgerichtes wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragstellerin begehrt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.