Begründung:
Edith D***** ist grundbücherliche Eigentümerin von 39/613 (B-LNr 4), 52/613 (B-LNr 17) und 175/613 (B-LNr 20) Anteilen der Liegenschaft EZ 2205 Grundbuch *****, verbunden mit Wohnungseigentum an den Wohnungen Top Nr 5, 6 und 2. Zu B-LNr 17 und B-LNr 20 ist jeweils ein Veräußerungsverbot im Grundbuch eingetragen.
Der Antragsteller begehrte hinsichtlich der Liegenschaftsanteile B-LNr 4, B-LNr 17 und 20 die Vormerkung seines Eigentumsrechts unter Vorlage von Anboten zur Übergabe der genannten Liegenschaftsanteile (Notariatsakte GZ 329/2001 und 330/2001 des öffentlichen Notars Dr. Roland Rössler), der Annahmeerklärungen dieser Anbote (Notariatsakte GZ 1737 und 1738 des öffentlichen Notars Mag. Rainer Henk), seines Staatsbürgerschaftsnachweises sowie der Zustimmungserklärungen der Verbotsberechtigten.Der Antragsteller begehrte hinsichtlich der Liegenschaftsanteile B-LNr 4, B-LNr 17 und 20 die Vormerkung seines Eigentumsrechts unter Vorlage von Anboten zur Übergabe der genannten Liegenschaftsanteile (Notariatsakte GZ 329 aus 2001, und 330 aus 2001, des öffentlichen Notars Dr. Roland Rössler), der Annahmeerklärungen dieser Anbote (Notariatsakte GZ 1737 und 1738 des öffentlichen Notars Mag. Rainer Henk), seines Staatsbürgerschaftsnachweises sowie der Zustimmungserklärungen der Verbotsberechtigten.
Das Erstgericht bewilligte dieses Eintragungsgesuch.
Einem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Liegenschaftseigentümerin Edith D***** gab das Rekursgericht nicht Folge.
Die Rekurswerberin hatte vorgebracht, dass ihr binnen 14 Tagen ab Anbotsannahme durch den Antragsteller, sohin binnen 14 Tagen ab 24. 6. 2004 ein vertragliches Rücktrittsrecht zugestanden sei, von dem sie auch mit Erklärung vom 3. 8. 2004 Gebrauch gemacht habe. Diese Rücktrittserklärung sei dem Rechtsvertreter des Antragstellers bereits am 3. 8. 2004 per Telefax zugegangen. Gemäß § 94 Abs 1 GBG hätte das Grundbuchsgericht das Begehren des Antragstellers auf Vormerkung nicht bewilligen dürfen. Bedingte Rechte, gleich ob auf Grund einer zivilrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Rechtsbedingung, seien nicht vormerkungsfähig. Die jeweils in Punkt 3. der notariellen Anbote vom 15. 5. 2001 der Rekurswerberin eingeräumte Möglichkeit, im Falle des Zahlungsverzuges den Vertragsrücktritt zu erklären, stelle eine Resolutivbedingung dar, weil die Rechtswirkungen des Geschäftes bei Ausübung des Rücktrittsrechts aufgehoben würden. Der Antragsteller hätte zur wirksamen Einverleibung der Vormerkung des Eigentumsrechts gleichzeitig mit dem Einverleibungsgesuch eine Erklärung der Rekurswerberin vorlegen müssen, worin diese auf die Ausübung des Rücktrittsrechts ausdrücklich verzichte. Ohne einen solchen Verzicht hätte die Vormerkung nicht erfolgen dürfen.Die Rekurswerberin hatte vorgebracht, dass ihr binnen 14 Tagen ab Anbotsannahme durch den Antragsteller, sohin binnen 14 Tagen ab 24. 6. 2004 ein vertragliches Rücktrittsrecht zugestanden sei, von dem sie auch mit Erklärung vom 3. 8. 2004 Gebrauch gemacht habe. Diese Rücktrittserklärung sei dem Rechtsvertreter des Antragstellers bereits am 3. 8. 2004 per Telefax zugegangen. Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, GBG hätte das Grundbuchsgericht das Begehren des Antragstellers auf Vormerkung nicht bewilligen dürfen. Bedingte Rechte, gleich ob auf Grund einer zivilrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Rechtsbedingung, seien nicht vormerkungsfähig. Die jeweils in Punkt 3. der notariellen Anbote vom 15. 5. 2001 der Rekurswerberin eingeräumte Möglichkeit, im Falle des Zahlungsverzuges den Vertragsrücktritt zu erklären, stelle eine Resolutivbedingung dar, weil die Rechtswirkungen des Geschäftes bei Ausübung des Rücktrittsrechts aufgehoben würden. Der Antragsteller hätte zur wirksamen Einverleibung der Vormerkung des Eigentumsrechts gleichzeitig mit dem Einverleibungsgesuch eine Erklärung der Rekurswerberin vorlegen müssen, worin diese auf die Ausübung des Rücktrittsrechts ausdrücklich verzichte. Ohne einen solchen Verzicht hätte die Vormerkung nicht erfolgen dürfen.
Dazu führte das Rekursgericht aus:
In Punkt I. 3. der in Notariatsaktsform gelegten Anbote der Rekurswerberin sei dieser jeweils für den Fall des Verzugs mit der Zahlung der als Gegenleistung vereinbarten Beträge das Recht eingeräumt worden, ohne Setzung einer Nachfrist den Rücktritt von den Übergabsverträgen zu erklären.In Punkt römisch eins. 3. der in Notariatsaktsform gelegten Anbote der Rekurswerberin sei dieser jeweils für den Fall des Verzugs mit der Zahlung der als Gegenleistung vereinbarten Beträge das Recht eingeräumt worden, ohne Setzung einer Nachfrist den Rücktritt von den Übergabsverträgen zu erklären.
In Punkt I. 7. hätten die Vertragsparteien (und damit auch die Rekurswerberin) jeweils ihre Einwilligung erklärt, dass auf Grund der Übergabsverträge das Eigentumsrecht für den Antragsteller einverleibt werde.In Punkt römisch eins. 7. hätten die Vertragsparteien (und damit auch die Rekurswerberin) jeweils ihre Einwilligung erklärt, dass auf Grund der Übergabsverträge das Eigentumsrecht für den Antragsteller einverleibt werde.
Diese Rechtslage sei dahin zu qualifizieren, dass der Rekurswerberin das einseitige Recht eingeräumt worden sei, die durch die Annahme der Anbote zustandegekommenen Rechtsgeschäfte im Fall eines Zahlungsverzugs wieder zu beseitigen. Das ändere aber nichts daran, dass das Recht des Antragstellers zunächst entstehe. Das ihm eingeräumte Recht werde dadurch nicht zu einem bedingten. Die fragliche Vertragsklausel hindere daher die Verbücherung nicht. Das entspreche zweitinstanzlicher Rechtsprechung (vgl Dittrich/Angst/Auer, GBG4 E 12 zu § 9 GBG).Diese Rechtslage sei dahin zu qualifizieren, dass der Rekurswerberin das einseitige Recht eingeräumt worden sei, die durch die Annahme der Anbote zustandegekommenen Rechtsgeschäfte im Fall eines Zahlungsverzugs wieder zu beseitigen. Das ändere aber nichts daran, dass das Recht des Antragstellers zunächst entstehe. Das ihm eingeräumte Recht werde dadurch nicht zu einem bedingten. Die fragliche Vertragsklausel hindere daher die Verbücherung nicht. Das entspreche zweitinstanzlicher Rechtsprechung vergleiche Dittrich/Angst/Auer, GBG4 E 12 zu Paragraph 9, GBG).
Überdies sei in der Aufsandungserklärung die Einwilligung zur Einverleibung des Eigentumsrechts des Antragstellers nicht von einer Bedingung abhängig gemacht worden, in welchem Fall der Eintritt der Bedingung urkundlich nachzuweisen gewesen wäre (RIS-Justiz RS0015082).
Die Behauptung der Rekurswerberin, sie sei mittlerweile vom Vertrag zurückgetreten, unterliege dem Neuerungsverbot. Selbst nach ihren Behauptungen sei der Rücktritt überhaupt erst nach Bewilligung des Vormerkungsgesuchs erfolgt.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob ein vertraglich eingeräumtes Rücktrittsrecht die Einverleibung (Vormerkung) des Eigentumsrechts hindere.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Liegenschaftseigentümerin Edith D***** mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Abweisung des Vormerkungsbegehrens. Dem Erstgericht möge der Auftrag erteilt werden, den ursprünglichen Grundbuchsstand wiederherzustellen.