Rechtssatz RS0015082
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015082
Geschäftszahl
7Ob590/57; 5Ob295/04z; 5Ob139/17b
Entscheidungsdatum
21.12.2017
Rechtssatz
Eine Aufsandungserklärung, die die Einwilligung zur Einverleibung von einer Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig macht, genügt für die Einverleibung nur dann, wenn auch der Eintritt der Bedingung urkundlich, und zwar in der in den §§ 31 und 32 Abs 1 b GBG vorgeschriebenen Form, nachgewiesen wird. Dieser Nachweis kann keinesfalls durch Vorlage von Belegen über einen Gelderlag bei Gericht, mögen diese auch in Form einer öffentlichen Urkunde abgefaßt sein, erfolgen, weil der Grundbuchsrichter diese Belege nur dann seiner Entscheidung zugrundelegen könnte, wenn er ein Beweisverfahren darüber abführte, ob durch den gerichtlichen Erlag die dem Käufer der Liegenschaft obliegende Gegenleistung mit schuldbefreidender Wirkung erfolgt ist. Das aber fällt nicht in den Aufgabenkreis des Grundbuchsrichters.Eine Aufsandungserklärung, die die Einwilligung zur Einverleibung von einer Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig macht, genügt für die Einverleibung nur dann, wenn auch der Eintritt der Bedingung urkundlich, und zwar in der in den Paragraphen 31 und 32 Absatz eins, b GBG vorgeschriebenen Form, nachgewiesen wird. Dieser Nachweis kann keinesfalls durch Vorlage von Belegen über einen Gelderlag bei Gericht, mögen diese auch in Form einer öffentlichen Urkunde abgefaßt sein, erfolgen, weil der Grundbuchsrichter diese Belege nur dann seiner Entscheidung zugrundelegen könnte, wenn er ein Beweisverfahren darüber abführte, ob durch den gerichtlichen Erlag die dem Käufer der Liegenschaft obliegende Gegenleistung mit schuldbefreidender Wirkung erfolgt ist. Das aber fällt nicht in den Aufgabenkreis des Grundbuchsrichters.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 590/57
Entscheidungstext OGH 18.12.1957 7 Ob 590/57
- 5 Ob 295/04z
Entscheidungstext OGH 11.01.2005 5 Ob 295/04z
Vgl aber; nur: Eine Aufsandungserklärung, die die Einwilligung zur Einverleibung von einer Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig macht, genügt für die Einverleibung nur dann, wenn auch der Eintritt der Bedingung urkundlich, und zwar in der in den §§ 31 und 32 Abs 1 b GBG vorgeschriebenen Form, nachgewiesen wird. (T1); Beisatz: Unter einer auflösenden Bedingung geschlossene Rechtsgeschäfte sind aber eintragungsfähig. (T2); Beisatz: Wenn zu einem unbedingten Kaufvertrag eine ebensolche Aufsandungserklärung abgegeben wird, liegt ein tauglicher Rechtsgrund zum Erwerb des Eigentumsrechts vor. (T3)
- 5 Ob 139/17b
Entscheidungstext OGH 21.12.2017 5 Ob 139/17b
Vgl auch; Veröff: SZ 2017/148
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0015082
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19571218_OGH0002_0070OB00590_5700000_001