Nach dreißig gleichlautenden Schuldscheinen und Pfandbestellungsurkunden vom 14. Oktober 1966 erhielt Adolf E. von Leonhard H. dreißig Darlehensbeträge zu je 10.000 S zugezählt. Den Darlehensverbindlichkeiten des Adolf E. trat Cäcilia E. als Bürgin und Zahlerin solidarisch bei. Sie bestellte zur Sicherstellung jedes Darlehens und je einer Nebengebührenkaution von 2000 S die ihr gehörige Liegenschaft EZ. 108 KG. W. als Pfand.
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Thaya vom 9. Juni 1967 wurde auf Ansuchen der Liegenschaftseigentümerin Cäcilia E. im Lastenblatt der EZ. 108 KG. W. die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Eintragung eines Pfandrechtes auf diese Liegenschaft für eine Schuld von 350.000 S s. A. und einer Nebengebührensicherstellung im Höchstbetrage von 70.000 S bewilligt. In teilweiser Ausnützung dieser Rangordnung wurde zu TZ. .../68 des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Thaya in COZ. 30 der EZ. 108 KG. W. im Range COZ. 24 das Pfandrecht für die Forderung von 40.000 S s. A. und eine Nebengebührensicherstellung von 8000 S für Gerhard G. einverleibt.
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Thaya vom 13. Dezember 1967 wurde das Eigentumsrecht je zur Hälfte für Friedrich S. und Maria S. einverleibt.
Der Antragsteller begehrt auf Grund der dreißig zu Wien am 14. Oktober 1966 ausgestellten Schuldscheine und Pfandbestellungsurkunden sowie des Rangordnungsbeschlusses des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Thaya vom 9. Juni 1967 im Lastenblatt der der Cäcilie E. zur Gänze gehörigen Liegenschaft EZ. 108, KG. W., die Einverleibung von dreißig Pfandrechten zu seinen Gunsten im Rahmen der in COZ. 24 angemerkten Rangordnung.
Das Erstgericht wies das Begehren auf Bewilligung der Einverleibung der Pfandrechte ab. Es ging davon aus, daß Friedrich S. und Maria S. je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ. 108 KG. W. seien. Entgegen dem Grundbuchsstand werde die Einverleibung der Pfandrechte ob der der Cäcilia E. gehörigen Liegenschaft EZ. 108 KG. W. beantragt. Grundbücherliche Eintragungen seien aber nach § 21 GBG. nur wider den zulässig, der zur Zeit des Ansuchens als Liegenschaftseigentümer oder als sonstiger Berechtigter im Grundbuch bereits eingetragen sei oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt werde. Wohl komme im vorliegenden Fall die davon abweichende Regelung des § 56 (2) GBG. zur Anwendung, weil erst nach der Anmerkung der pfandrechtlichen Rangordnung die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Friedrich S. und Maria S. erfolgt sei. Trotzdem sei der Antrag abzuweisen, weil der im Grundbuchsgesuch angeführte Liegenschaftseigentümer nicht mit dem im Grundbuch einverleibten Liegenschaftseigentümern übereinstimme. Dazu komme noch als weiterer Abweisungsgrund, daß die vorgelegten Schuld- und Pfandbestellungsurkunden die Vereinbarung enthalten, daß das Darlehen auf der Basis des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Index der Verbraucherpreise vierköpfiger Arbeitnehmerhaushalte wertgesichert sei. Ein Hinweis dafür, daß der vereinbarten Wertsicherungsklausel nur obligatorische Wirkung zukomme, fehle. Gemäß § 14 (1) GBG. könne das Pfandrecht nur für eine ziffernmäßig bestimmte Endsumme eingetragen werden. Die Voraussetzung, daß die geschuldete Geldsumme eindeutig bestimmt oder bestimmbar sei, fehle aber, weil sich aus den vorgelegten Urkunden nicht ergebe, daß die Wertsicherung sich nicht auf das einzuverleibende Pfandrecht beziehe.Das Erstgericht wies das Begehren auf Bewilligung der Einverleibung der Pfandrechte ab. Es ging davon aus, daß Friedrich S. und Maria S. je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ. 108 KG. W. seien. Entgegen dem Grundbuchsstand werde die Einverleibung der Pfandrechte ob der der Cäcilia E. gehörigen Liegenschaft EZ. 108 KG. W. beantragt. Grundbücherliche Eintragungen seien aber nach Paragraph 21, GBG. nur wider den zulässig, der zur Zeit des Ansuchens als Liegenschaftseigentümer oder als sonstiger Berechtigter im Grundbuch bereits eingetragen sei oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt werde. Wohl komme im vorliegenden Fall die davon abweichende Regelung des Paragraph 56, (2) GBG. zur Anwendung, weil erst nach der Anmerkung der pfandrechtlichen Rangordnung die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Friedrich S. und Maria S. erfolgt sei. Trotzdem sei der Antrag abzuweisen, weil der im Grundbuchsgesuch angeführte Liegenschaftseigentümer nicht mit dem im Grundbuch einverleibten Liegenschaftseigentümern übereinstimme. Dazu komme noch als weiterer Abweisungsgrund, daß die vorgelegten Schuld- und Pfandbestellungsurkunden die Vereinbarung enthalten, daß das Darlehen auf der Basis des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Index der Verbraucherpreise vierköpfiger Arbeitnehmerhaushalte wertgesichert sei. Ein Hinweis dafür, daß der vereinbarten Wertsicherungsklausel nur obligatorische Wirkung zukomme, fehle. Gemäß Paragraph 14, (1) GBG. könne das Pfandrecht nur für eine ziffernmäßig bestimmte Endsumme eingetragen werden. Die Voraussetzung, daß die geschuldete Geldsumme eindeutig bestimmt oder bestimmbar sei, fehle aber, weil sich aus den vorgelegten Urkunden nicht ergebe, daß die Wertsicherung sich nicht auf das einzuverleibende Pfandrecht beziehe.
Das Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß dem Antrag auf Einverleibung der Pfandrechte stattgegeben wurde. Es ging davon aus, daß nach § 85 GBG. das Grundbuchsgesuch die Grundbuchseinlagen, in denen eine Eintragung erfolgen solle, mit der nämlichen Bezeichnung, unter der sie im Grundbucherscheinen, anzuführen hätte. Ferner sei im Begehren genau anzugeben, was im Grundbuch eingetragen werden soll. Da nach § 96 GBG. nicht mehr und nichts anderes bewilligt werden dürfe, als begehrt worden sei, so sei im Begehren alles anzuführen, was der Gerichtsbeschluß enthalten müsse. Den erforderlichen Inhalt des Gerichtsbeschlusses bestimme die Vorschrift des § 98 GBG., die auch für das Gesuch maßgebend sei. Darnach müsse das Gesuch außer der Einlage noch die Urkunden, die der Bewilligung zugrunde liegen, ferner die Person, für die, und das Objekt, auf das die Eintragung erfolgen soll sowie schließlich das einzutragende Recht enthalten. Die Angabe des Namens des bücherlichen Eigentümers der Liegenschaft im Grundbuchsgesuch bilde keine gesetzlich vorgeschriebene formelle Voraussetzung für die Bewilligung des Gesuches. Ob materiell-rechtlich eine zulässige Durchbrechung des Grundsatzes des bücherlichen Vormannes (§ 21 GBG.) vorliege, ergebe sich aus § 56 (2) GBG. Nach § 56 (2) GBG. sei eine Eintragung in der angemerkten Rangordnung auch dann zu bewilligen, wenn die Liegenschaft nach dem Einschreiten um die Anmerkung der Rangordnung an einen Dritten übertragen worden sei. Es stunde sonst im Belieben des Liegenschaftseigentümers durch den Verkauf der Liegenschaft der erteilten Anmerkung der Rangordnung die Wirksamkeit zu nehmen. Der neue Eigentümer sei nicht geschädigt, weil er von einer möglichen Veräußerung oder Verpfändung durch die Anmerkung der Rangordnung Kenntnis erhalten hätte. Die Anführung des Namens der früheren Liegenschaftseigentümerin Cäcilia E. im Grundbuchsgesuch stehe daher der Bewilligung der Eintragung nicht entgegen. Auch nach §§ 103 ff. der Grundbuchsvorschrift könne eine Unterlassung der Darstellung des Grundbuchstandes nicht zu einer Abweisung des Gesuches führen.Das Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß dem Antrag auf Einverleibung der Pfandrechte stattgegeben wurde. Es ging davon aus, daß nach Paragraph 85, GBG. das Grundbuchsgesuch die Grundbuchseinlagen, in denen eine Eintragung erfolgen solle, mit der nämlichen Bezeichnung, unter der sie im Grundbucherscheinen, anzuführen hätte. Ferner sei im Begehren genau anzugeben, was im Grundbuch eingetragen werden soll. Da nach Paragraph 96, GBG. nicht mehr und nichts anderes bewilligt werden dürfe, als begehrt worden sei, so sei im Begehren alles anzuführen, was der Gerichtsbeschluß enthalten müsse. Den erforderlichen Inhalt des Gerichtsbeschlusses bestimme die Vorschrift des Paragraph 98, GBG., die auch für das Gesuch maßgebend sei. Darnach müsse das Gesuch außer der Einlage noch die Urkunden, die der Bewilligung zugrunde liegen, ferner die Person, für die, und das Objekt, auf das die Eintragung erfolgen soll sowie schließlich das einzutragende Recht enthalten. Die Angabe des Namens des bücherlichen Eigentümers der Liegenschaft im Grundbuchsgesuch bilde keine gesetzlich vorgeschriebene formelle Voraussetzung für die Bewilligung des Gesuches. Ob materiell-rechtlich eine zulässige Durchbrechung des Grundsatzes des bücherlichen Vormannes (Paragraph 21, GBG.) vorliege, ergebe sich aus Paragraph 56, (2) GBG. Nach Paragraph 56, (2) GBG. sei eine Eintragung in der angemerkten Rangordnung auch dann zu bewilligen, wenn die Liegenschaft nach dem Einschreiten um die Anmerkung der Rangordnung an einen Dritten übertragen worden sei. Es stunde sonst im Belieben des Liegenschaftseigentümers durch den Verkauf der Liegenschaft der erteilten Anmerkung der Rangordnung die Wirksamkeit zu nehmen. Der neue Eigentümer sei nicht geschädigt, weil er von einer möglichen Veräußerung oder Verpfändung durch die Anmerkung der Rangordnung Kenntnis erhalten hätte. Die Anführung des Namens der früheren Liegenschaftseigentümerin Cäcilia E. im Grundbuchsgesuch stehe daher der Bewilligung der Eintragung nicht entgegen. Auch nach Paragraphen 103, ff. der Grundbuchsvorschrift könne eine Unterlassung der Darstellung des Grundbuchstandes nicht zu einer Abweisung des Gesuches führen.
Wohl könne gemäß § 14 (1) GBG. ein Pfandrecht nicht für eine wertgesicherte Forderung eingetragen werden, weil dann die Forderung nicht auf eine bestimmte Geldsumme laute. Die Eintragung des Pfandrechtes für einen ziffernmäßig bestimmten Teil einer wertgesicherten Forderung sei aber dann zulässig, wenn der Wertsicherungsvereinbarung keine dingliche Wirkung zukomme, weil dann der pfandrechtlich sicherzustellende Teil der Forderung bestimmt sei. Da in den vorgelegten Urkunden in dem Absatz über die Pfandbestellung und die Aufsandungserklärung auf die Wertsicherungsklausel nicht Bezug genommen werde, sondern lediglich der Nennwert der Forderung angeführt werde, sei klargestellt, daß nur diese Forderungen den Gegenstand der Verbücherung bilden und daß die durch die Wertsicherungsklausel bedingten Änderungen in der Höhe der Forderung für die Sachhaftung der Liegenschaft ohne Bedeutung seien, so daß die Bestimmung des § 14 (1) GBG. dem Verbücherungsbegehren nicht entgegenstehe.Wohl könne gemäß Paragraph 14, (1) GBG. ein Pfandrecht nicht für eine wertgesicherte Forderung eingetragen werden, weil dann die Forderung nicht auf eine bestimmte Geldsumme laute. Die Eintragung des Pfandrechtes für einen ziffernmäßig bestimmten Teil einer wertgesicherten Forderung sei aber dann zulässig, wenn der Wertsicherungsvereinbarung keine dingliche Wirkung zukomme, weil dann der pfandrechtlich sicherzustellende Teil der Forderung bestimmt sei. Da in den vorgelegten Urkunden in dem Absatz über die Pfandbestellung und die Aufsandungserklärung auf die Wertsicherungsklausel nicht Bezug genommen werde, sondern lediglich der Nennwert der Forderung angeführt werde, sei klargestellt, daß nur diese Forderungen den Gegenstand der Verbücherung bilden und daß die durch die Wertsicherungsklausel bedingten Änderungen in der Höhe der Forderung für die Sachhaftung der Liegenschaft ohne Bedeutung seien, so daß die Bestimmung des Paragraph 14, (1) GBG. dem Verbücherungsbegehren nicht entgegenstehe.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs nicht Folge.