Aus dem Akteninhalt geht hervor, daß Hans S., der öffentliche Verwalter der Gemeinschuldnerin, über deren Vermögen am 31. Juli 1957 der Konkurs eröffnet worden war, am 10. Mai 1963 gemäß § 124Aus dem Akteninhalt geht hervor, daß Hans S., der öffentliche Verwalter der Gemeinschuldnerin, über deren Vermögen am 31. Juli 1957 der Konkurs eröffnet worden war, am 10. Mai 1963 gemäß Paragraph 124
(3) KO. den Antrag stellte, der Konkurskommissär wolle den Masseverwalter anweisen, seine ihm zustehende Masseforderung in der Höhe von 65.000 S an ihn sofort zur Auszahlung zu bringen. Seine Forderung sei in der angeführten Höhe mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 2. 4. 1963 als Entlohnung für seine Mühewaltung als öffentlicher Verwalter der Gemeinschuldnerin für die Zeit vom 1. April 1958 bis zum 31. Juli 1962 festgesetzt worden; sie sei nach der Konkurseröffnung entstanden und festgestellt worden und stelle eine Masseforderung dar, doch zögere der Masseverwalter, obwohl die Mittel der Konkursmasse zur Befriedigung seiner Masseforderung hinreichen, mit der Zahlung.
Der Masseverwalter nahm auftragsgemäß am 17. Mai 1963 hiezu Stellung. Er berichtete, daß die Frage, ob die gegenständliche Forderung des öffentlichen Verwalters als Masseforderung anzuerkennen sei oder nicht, im Gläubigerausschuß bisher zu keiner Einigung geführt habe.
Er teilte dieses Ergebnis dem Konkurskommissär gemäß § 95 KO. mit. Infolge der ungeklärten Sach- und Rechtslage und infolge der zwiespältigen Haltung im Gläubigerausschuß könne er den Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen nicht in Rechtskraft erwachsen lassen; er habe daher die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht. Mit Rücksicht auf die ungeklärte Sach- und Rechtslage beantrage er als Masseverwalter, den öffentlichen Verwalter als Gläubiger zwecks Feststellung, ob seine geltendgemachte Forderung als Masseforderung anzuerkennen sei oder nicht, auf den Rechtsweg zu verweisen.Er teilte dieses Ergebnis dem Konkurskommissär gemäß Paragraph 95, KO. mit. Infolge der ungeklärten Sach- und Rechtslage und infolge der zwiespältigen Haltung im Gläubigerausschuß könne er den Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen nicht in Rechtskraft erwachsen lassen; er habe daher die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht. Mit Rücksicht auf die ungeklärte Sach- und Rechtslage beantrage er als Masseverwalter, den öffentlichen Verwalter als Gläubiger zwecks Feststellung, ob seine geltendgemachte Forderung als Masseforderung anzuerkennen sei oder nicht, auf den Rechtsweg zu verweisen.
Hierauf wies der Konkurskommissär den Antrag des öffentlichen Verwalters der Gemeinschuldnerin, der Konkurskommissär wolle gemäß § 124 (3) KO. den Masseverwalter anweisen, die Masseforderung von 65.000 S sofort zur Auszahlung zu bringen, ab und verwies den öffentlichen Verwalter zur Klärung der Frage, ob seine Forderung eine Masseforderung darstelle, auf den Rechtsweg.Hierauf wies der Konkurskommissär den Antrag des öffentlichen Verwalters der Gemeinschuldnerin, der Konkurskommissär wolle gemäß Paragraph 124, (3) KO. den Masseverwalter anweisen, die Masseforderung von 65.000 S sofort zur Auszahlung zu bringen, ab und verwies den öffentlichen Verwalter zur Klärung der Frage, ob seine Forderung eine Masseforderung darstelle, auf den Rechtsweg.
Dem gegen diese Entscheidung des Konkurskommissärs vom öffentlichen Verwalter erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht Folge, hob unter Rechtskraftvorbehalt den angefochtenen Beschluß des Erstgerichtes auf und trug diesem Gerichte eine neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens auf; denn der Erstrichter habe keine Feststellungen über den derzeitigen Stand der Masse getroffen, was Voraussetzung für einen Auftrag des Konkurskommissärs an den Masseverwalter zur Bezahlung der gegenständlichen Masseforderung sei.
Der Oberste Gerichtshof gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Masseverwalters nicht Folge.