Begründung:
Barbara R***** ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***** GB *****. Ihr Eigentumsrecht wurde aufgrund des Kaufvertrages vom 23. 2. 1998 zu TZ 634/1999 einverleibt. Gleichzeitig wurde ein Belastungs- und Veräußerungsverbot gemäß § 364c ABGB für Dr. Rudolf S***** und Luise S***** einverleibt.Barbara R***** ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***** GB *****. Ihr Eigentumsrecht wurde aufgrund des Kaufvertrages vom 23. 2. 1998 zu TZ 634 aus 1999, einverleibt. Gleichzeitig wurde ein Belastungs- und Veräußerungsverbot gemäß Paragraph 364 c, ABGB für Dr. Rudolf S***** und Luise S***** einverleibt.
Die Liegenschaft besteht dem Gutsbestandsblatt nach aus den Grundstücken 313/1 Wald mit einer Fläche von 138 m² und 313/5 Wald mit einer Fläche von 526 m², sohin einer Gesamtfläche von 664 m². Im Jahre 1931 bestand das Grundstück 313/1 der Katastralgemeinde ***** aus zwei Grundstücksteilen, beide an das Weggrundstück 1972 anliegend, wobei im Kataster ein Flächenausmaß von 3003 m² ausgewiesen war.
Aufgrund des Teilungsplans des Zivilgeometers Anton D*****, GZ 302
vom 28. 8. 1931, TZ 2865/31 und TZ 142/32, Veränderungshinweis des
Vermessungsamtes 5/32 wurde das Grundstück 313/1 in die Grundstücke
313/1 937 m²
313/3 1922 m²
und in das provisorische Grundstück
(313/4) 144 m²
geteilt
in Summe 3003 m².
Das verbleibende Grundstück 313/1 bestand zu diesem Zeitpunkt noch immer aus zwei Grundstücksteilen, beide anliegend an das Weggrundstück 1972, deren Zusammengehörigkeit mit einer Sprungklammer ersichtlich gemacht wurde.
Zunächst wurde zu TZ 2865/31 das Ansuchen um lastenfreie Abschreibung des provisorischen Grundstückes (313/4) abgewiesen. Daher wurde dieses Grundstück mit der Umfahrung u-p-q-r-s-n-(o) und einem Flächenausmaß von 144 m² (tatsächlich 138) in der Katastralmappe vorerst mit einer Sprungklammer als zum Grundstück 313/1 zugehörig eingetragen. Der bezeichnete Teilungsplan wurde somit grundbüchlich und im Kataster nur teildurchgeführt.
Mit TZ 142/32 wurde das Ansuchen um lastenfreie Abschreibung des provisorischen Grundstücks (313/4) unter Vereinigung mit dem Weggrundstück 1972 bewilligt.
Im Zug der technischen Führung der Katastralmappe blieb der Beschluss TZ 142/32 bezüglich der Vereinigung des provisorischen Grundstücks (313/4) mit dem Weggrundstück 1972 irrtümlich unberücksichtigt. Es unterblieb die Löschung des nun nicht mehr gültigen Grenzverlaufs zwischen dem ehemaligen provisorischen Grundstück (313/4) und dem Weggrundstück 1972 und das Entfernen der gegenstandslos gewordenen Sprungklammer in der Katastralmappe.
Zu TZ 1845/96 erwirkte das Vermessungsamt mit dem Anmeldungsbogen GZ A 69/96 vom 22. 4. 1996 eine Sprungklammernauflösung durch Neubezeichnung eines Grundstücksteils des Grundstücks 313/1, dadurch entstanden folgende Grundstücke:
313/1 (138 m²) und 313/5 (526 m²).
Dazu ist festzuhalten, dass das Grundstück 313/1 ident ist mit dem vormals provisorischen Grundstück (313/4), das zu TZ 142/32 in das Weggrundstück 1972 einbezogen worden war.
Am 19. 9. 2000 übersandte das zuständige Vermessungsamt dem Erstgericht als Grundbuchsgericht den Anmeldungsbogen GZ A 69/96. Die diesem Anmeldungsbogen zugrundeliegenden Ergebnisse sollten eine "Rückführung des Anmeldungsbogens GZ A 69/96 vom 22. 4. 1996 (Sprungklammerauflösung) TZ 1845/96" bewirken. Das Grundstück 313/1 sei nämlich ident mit jenem Grenzstück (umschrieben mit o-p-q-r-s-n(o)), das bereits mit TZ 142/32 in das Weggrundstück 1972 einbezogen worden sei. Diese Einbeziehung sei im Grundstücksverzeichnis korrekt vollzogen worden, die Darstellung in der Katastralmappe sei jedoch unterblieben, weshalb die seinerzeitige (im Jahr 1996 vorgenommene) Sprungklammernauflösung irrtümlich initiiert worden sei. Die zu TZ 1845/96 erwirkte grundbücherliche Eintragung sei somit gegenstandslos, weil dem Grundstück 313/1 (ident mit dem provisorischen Grundstück 313/4) in der Natur keine Grundfläche entspreche.
Mit Beschluss vom 25. 10. 2000, TZ 3641/00, ordnete das Erstgericht in Vollziehung des Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes Wien vom 19. 9. 2000, A 69/96, die Löschung des Grundstücks 313/5 infolge Vereinigung seiner Fläche mit Grundstück 313/1 an. Einem dagegen von der Liegenschaftseigentümerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die Klärung der Frage auf, ob es sich bei der im Anmeldungsbogen enthaltenen Sachlage bloß um eine Löschung einer Parzellennummer aus katastertechnischen Gründen ohne eine tatsächliche Änderung des in der Natur bestehenden Grenzverlaufes und ohne Änderung des tatsächlichen Flächenausmaßes der Liegenschaft der Rekurswerberin handle.
Im fortgesetzten Verfahren teilte das Vermessungsamt den oben wiedergegebenen Sachverhalt mit.
Mit Beschluss vom 24. 1. 2002 (TZ 238/2002) ordnete das Erstgericht aufgrund des am 19. 9. 2000 vorgelegten Anmeldungsbogens A 69/96 als Rückführung dieses Anmeldungsbogens (Sprungklammernauflösung) die Löschung des Grundstücks Nr 313/5 und die Flächenänderung beim Grundstück Nr 313/1 an.Mit Beschluss vom 24. 1. 2002 (TZ 238 aus 2002,) ordnete das Erstgericht aufgrund des am 19. 9. 2000 vorgelegten Anmeldungsbogens A 69/96 als Rückführung dieses Anmeldungsbogens (Sprungklammernauflösung) die Löschung des Grundstücks Nr 313/5 und die Flächenänderung beim Grundstück Nr 313/1 an.
Einem dagegen von der Liegenschaftseigentümerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
Es verneinte zunächst die im Rekurs gerügte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, weil der Liegenschaftseigentümerin dort kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Ein Anmeldungsbogen sei nämlich kein Grundbuchsantrag, sondern die Mitteilung des Vermessungsamts an das Grundbuchsgericht über das Ergebnis einer Amtshandlung, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können und sodann von Amts wegen zu erfolgen hätten. Das Grundbuchsgericht habe Veränderungen aufgrund solcher Anmeldungsbögen ohne Einvernehmung der Parteien von Amts wegen durchzuführen, wenn sich aus dem Grundbuchsstand keine Hindernisse ergeben. Der Anmeldungsbogen als öffentliche Urkunde sei entsprechend dem Grundsatz der Trennung der Gerichtsbarkeit von der Verwaltung der Überprüfung durch das Gericht entzogen, weshalb das Gericht an die dort beurkundeten Verfahrensergebnisse gebunden sei. Der Liegenschaftseigentümer habe daher nicht die Möglichkeit, die Richtigkeit der vom Vermessungsamt beurkundeten Verfahrensergebnisse im Grundbuchsverfahren zu bekämpfen, weshalb es - unabhängig von einem im Verfahren herrschenden Neuerungsverbot - nicht darauf ankomme, ob die Liegenschaftseigentümerin im Vertrauen auf den Grundbuchsstand gutgläubig Eigentum erworben hätte. Durch das vom Erstgericht geführte Verfahren sei geklärt, dass dem Grundstück 313/1 wegen Löschung und Einbeziehung des identen provisorischen Grundstücks (313/4) in das Weggrundstück 1972 gemäß TZ 142/32 in der Natur keine Grundfläche entspreche. Dieser Umstand habe zur amtswegigen Löschung nach §§ 131 ff GBG zu führen.Es verneinte zunächst die im Rekurs gerügte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, weil der Liegenschaftseigentümerin dort kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Ein Anmeldungsbogen sei nämlich kein Grundbuchsantrag, sondern die Mitteilung des Vermessungsamts an das Grundbuchsgericht über das Ergebnis einer Amtshandlung, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können und sodann von Amts wegen zu erfolgen hätten. Das Grundbuchsgericht habe Veränderungen aufgrund solcher Anmeldungsbögen ohne Einvernehmung der Parteien von Amts wegen durchzuführen, wenn sich aus dem Grundbuchsstand keine Hindernisse ergeben. Der Anmeldungsbogen als öffentliche Urkunde sei entsprechend dem Grundsatz der Trennung der Gerichtsbarkeit von der Verwaltung der Überprüfung durch das Gericht entzogen, weshalb das Gericht an die dort beurkundeten Verfahrensergebnisse gebunden sei. Der Liegenschaftseigentümer habe daher nicht die Möglichkeit, die Richtigkeit der vom Vermessungsamt beurkundeten Verfahrensergebnisse im Grundbuchsverfahren zu bekämpfen, weshalb es - unabhängig von einem im Verfahren herrschenden Neuerungsverbot - nicht darauf ankomme, ob die Liegenschaftseigentümerin im Vertrauen auf den Grundbuchsstand gutgläubig Eigentum erworben hätte. Durch das vom Erstgericht geführte Verfahren sei geklärt, dass dem Grundstück 313/1 wegen Löschung und Einbeziehung des identen provisorischen Grundstücks (313/4) in das Weggrundstück 1972 gemäß TZ 142/32 in der Natur keine Grundfläche entspreche. Dieser Umstand habe zur amtswegigen Löschung nach Paragraphen 131, ff GBG zu führen.
Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, da - soweit überblickbar - keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage vorliege, ob die Rückführung einer durch irrtümliche Sprungklammernauflösung durch das Vermessungsamt initiierten Aufstellung eines Grundstücks im Weg einer neuerlichen, unüberprüfbaren Mitteilung des Vermessungsamtes möglich sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Liegenschaftseigentümerin wegen Nichtigkeit (auf die infolge Verneinung durch die zweite Instanz hier nicht mehr einzugehen ist), Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf ersatzlose Beseitigung der Beschlüsse der Vorinstanzen, in eventu, Abänderung des Beschlusses des Rekursgerichtes im Sinne einer Wiederherstellung des Grundbuchsstandes vor Fassung des erstgerichtlichen Beschlusses. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Darüber hinaus regt die Revisionsrekurswerberin für den Fall, dass der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Rekursgerichtes teile, eine Anrufung des VfGH zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Vorschriften, insbesondere der §§ 448 Abs 2 und 459 Abs 1 Geo an.Darüber hinaus regt die Revisionsrekurswerberin für den Fall, dass der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Rekursgerichtes teile, eine Anrufung des VfGH zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Paragraphen 448, Absatz 2 und 459 Absatz eins, Geo an.