Rechtssatz RS0117697
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117697
Entscheidungsdatum
25.02.2003
Rechtssatz
Wird mit dem Anmeldungsbogen der Vermessungsbehörde in Wahrheit eine auf eine Eigentümsübertragung hinauslaufende Änderung des Grundbuchs angestrebt, stehen der Veränderung des Grundbuchstandes Hindernisse im Sinn des § 26 LiegTeilG entgegen.Wird mit dem Anmeldungsbogen der Vermessungsbehörde in Wahrheit eine auf eine Eigentümsübertragung hinauslaufende Änderung des Grundbuchs angestrebt, stehen der Veränderung des Grundbuchstandes Hindernisse im Sinn des Paragraph 26, LiegTeilG entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117697
Dokumentnummer
JJR_20030225_OGH0002_0050OB00299_02K0000_001