Die Revision ist unzulässig.
Die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Bestimmungen sind auf den vorliegenden Anlassfall gemäß Art 140 Abs 7 B-VG nicht mehr anzuwenden. Die klageweise Bestreitung der Ehelichkeit ist aber nach wie vor im § 138 Abs 1 ABGB und im nicht aufgehobenen Teil des § 159 ABGB vorgesehen. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, fehlt aber nunmehr eine klare Regelung, gegen wen die Klage zu richten ist und wer - abgesehen vom hier nicht zutreffenden Fall des § 159 Abs 2 ABGB - aktiv legitimiert ist. Diese Fragen wären nunmehr nach allgemeinen Grundsätzen und unter Beachtung insbesondere von Art 8 EMRK zu beantworten. Aus dieser Bestimmung hat der Verfassungsgerichtshof gefolgert, dass zumindest das Kind einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Feststellung der biologischen Vaterschaft haben müsse; ein entsprechender Anspruch der Mutter wurde - obwohl im Anlassfall die Klage einer Mutter vorlag - nicht erwähnt, freilich auch nicht verneint. Vertritt man nun die Auffassung, dass der Mutter kein derartiger Anspruch zukommt, wäre die Klage - mit dem Erstgericht - wegen mangelnder Aktivlegitimation abzuweisen. Bejaht man hingegen mit dem Berufungsgericht, das sich insbesondere auf Viktor Steininger (Verfassungswidrigkeiten im Bereich der Familienrechtsreform, in Reformen des Rechtes, Festschrift der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz, 1979, 457, 463 f) und die Rechtsprechung zum Feststellungsinteresse bei Statusklagen (RIS-Justiz RS0048406) gestützt hat, die Aktivlegitimation der Mutter, so ist mit dem Berufungsgericht zu fordern, dass sich die Klage auch gegen den (ehemaligen) Ehemann zu richten hat (V. Steininger 464). Kinder und Ehemann würden eine einheitliche Streitpartei bilden. Da dessen (vom Gesetz vermutete) Rechtsposition als Vater Gegenstand des Verfahrens ist, versteht es sich von selbst, dass dieses ohne seine Beteiligung nicht durchgeführt werden kann. Eine allseitige Rechtskraftwirkung des Urteiles ist ohne rechtliches Gehör des (ehemaligen) Ehegatten ausgeschlossen. Eine nachträgliche Einbeziehung als zusätzliche Partei ist im streitigen Verfahren aber nicht möglich. Auch diese Variante führt also zur Klagsabweisung.Die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Bestimmungen sind auf den vorliegenden Anlassfall gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG nicht mehr anzuwenden. Die klageweise Bestreitung der Ehelichkeit ist aber nach wie vor im Paragraph 138, Absatz eins, ABGB und im nicht aufgehobenen Teil des Paragraph 159, ABGB vorgesehen. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, fehlt aber nunmehr eine klare Regelung, gegen wen die Klage zu richten ist und wer - abgesehen vom hier nicht zutreffenden Fall des Paragraph 159, Absatz 2, ABGB - aktiv legitimiert ist. Diese Fragen wären nunmehr nach allgemeinen Grundsätzen und unter Beachtung insbesondere von Artikel 8, EMRK zu beantworten. Aus dieser Bestimmung hat der Verfassungsgerichtshof gefolgert, dass zumindest das Kind einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Feststellung der biologischen Vaterschaft haben müsse; ein entsprechender Anspruch der Mutter wurde - obwohl im Anlassfall die Klage einer Mutter vorlag - nicht erwähnt, freilich auch nicht verneint. Vertritt man nun die Auffassung, dass der Mutter kein derartiger Anspruch zukommt, wäre die Klage - mit dem Erstgericht - wegen mangelnder Aktivlegitimation abzuweisen. Bejaht man hingegen mit dem Berufungsgericht, das sich insbesondere auf Viktor Steininger (Verfassungswidrigkeiten im Bereich der Familienrechtsreform, in Reformen des Rechtes, Festschrift der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz, 1979, 457, 463 f) und die Rechtsprechung zum Feststellungsinteresse bei Statusklagen (RIS-Justiz RS0048406) gestützt hat, die Aktivlegitimation der Mutter, so ist mit dem Berufungsgericht zu fordern, dass sich die Klage auch gegen den (ehemaligen) Ehemann zu richten hat (römisch fünf. Steininger 464). Kinder und Ehemann würden eine einheitliche Streitpartei bilden. Da dessen (vom Gesetz vermutete) Rechtsposition als Vater Gegenstand des Verfahrens ist, versteht es sich von selbst, dass dieses ohne seine Beteiligung nicht durchgeführt werden kann. Eine allseitige Rechtskraftwirkung des Urteiles ist ohne rechtliches Gehör des (ehemaligen) Ehegatten ausgeschlossen. Eine nachträgliche Einbeziehung als zusätzliche Partei ist im streitigen Verfahren aber nicht möglich. Auch diese Variante führt also zur Klagsabweisung.
Damit kann aber die vom Berufungsgericht als im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblich bezeichnete Frage auf sich beruhen. Gegen deren über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung spricht derzeit auch, dass die Aufhebung der zitierten Bestimmungen erst mit Ablauf des 30. 6. 2004 in Kraft tritt und auf Grund des sich daraus ergebenden Änderungsbedarfes bereits ein entsprechendes Gesetzesvorhaben in Vorbereitung ist (vgl www.bmj.gv.at/vorhaben). Nur am Rande wird noch auf die sich aus dem mit 1. 7. 2001 in Kraft getretenen § 163e (insb Abs 2) ABGB ergebenden Möglichkeiten hingewiesen.Damit kann aber die vom Berufungsgericht als im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblich bezeichnete Frage auf sich beruhen. Gegen deren über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung spricht derzeit auch, dass die Aufhebung der zitierten Bestimmungen erst mit Ablauf des 30. 6. 2004 in Kraft tritt und auf Grund des sich daraus ergebenden Änderungsbedarfes bereits ein entsprechendes Gesetzesvorhaben in Vorbereitung ist vergleiche www.bmj.gv.at/vorhaben). Nur am Rande wird noch auf die sich aus dem mit 1. 7. 2001 in Kraft getretenen Paragraph 163 e, (insb Absatz 2,) ABGB ergebenden Möglichkeiten hingewiesen.
Die Revision war somit - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes - mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.Die Revision war somit - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes - mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als unzulässig zurückzuweisen.