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Rechtssatz RS0118858

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118858

Geschäftszahl

5Ob3/04h

Entscheidungsdatum

20.01.2004

Rechtssatz

Nach Aufhebung der Paragraphen 156, 157 und 158 sowie des zweiten Satzes des Paragraph 159, Absatz eins, ABGB duch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.6.2003, G 78/00, fehlt im Anlassfall eine klare Regelung, gegen wen die Ehelichkeitsbestreitungsklage zu richten ist und wer - abgesehen vom Fall des Paragraph 159, Absatz 2, ABGB - aktiv legitimiert ist. Diese Fragen wären nunmehr nach allgemeinen Grundsätzen und unter Beachtung insbesondere von Artikel 8, EMRK zu beantworten. Bejaht man die Aktivlegitimation der Mutter, so ist zu fordern, dass sich die Klage auch gegen den Ehemann zu richten hat. Kind und Ehemann würden eine einheitliche Streitpartei bilden. Da dessen (vom Gesetz vermutete) Rechtsposition als Vater Gegenstand des Verfahrens ist, versteht es sich von selbst, dass dieses ohne seine Beteiligung nicht durchgeführt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 3/04h
    Entscheidungstext OGH 20.01.2004 5 Ob 3/04h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118858

Im RIS seit

19.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2011

Dokumentnummer

JJR_20040120_OGH0002_0050OB00003_04H0000_001