Begründung:
zu 1.) In der wohnrechtlichen Außerstreitsache nach § 52 Abs 1 Z 5 WEG, die mittlerweile in der Hauptsache rechtskräftig erledigt ist (5 Ob 187/08y), wurde über den Antragsteller mit Beschluss vom 17. 2. 2006 (ON 33) durch das Erstgericht eine Ordnungsstrafe verhängt.zu 1.) In der wohnrechtlichen Außerstreitsache nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, WEG, die mittlerweile in der Hauptsache rechtskräftig erledigt ist (5 Ob 187/08y), wurde über den Antragsteller mit Beschluss vom 17. 2. 2006 (ON 33) durch das Erstgericht eine Ordnungsstrafe verhängt.
Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz mit Entscheidung vom 19. 10. 2007, GZ 3 R 108/07k-60 (samt den oben wiedergegebenen Ergänzungen), nicht Folge.
Mit Beschluss vom 7. 3. 2008, GZ 3 R 108/07k-67, wies das Rekursgericht eine dagegen erhobene Zulassungsvorstellung und den mit ihr erhobenen „ordentlichen" Revisionsrekurs zurück.
Als Ergebnis der Entscheidung GZ 5 Ob 187/08y-83 wurde dem Rekursgericht die Vorlage des Revisionsrekurses des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Revisionsrekurses gegen den zweitinstanzlichen Strafbeschluss aufgetragen.
Diesem Auftrag sind die Vorinstanzen nunmehr nachgekommen.
Die Zurückweisung dieses Rechtsmittels durch das Rekursgericht war verfehlt, weil ein Rechtsmittel wertunabhängig nach Maßgabe des § 62 Abs 1 AußStrG zulässig war (vgl 5 Ob 187/08y). Insoweit war die Zurückweisung dieses Rechtsmittels zu beseitigen.Die Zurückweisung dieses Rechtsmittels durch das Rekursgericht war verfehlt, weil ein Rechtsmittel wertunabhängig nach Maßgabe des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zulässig war vergleiche 5 Ob 187/08y). Insoweit war die Zurückweisung dieses Rechtsmittels zu beseitigen.
2.) Damit liegt das außerordentliche Rechtsmittel gegen den Beschluss des Rekursgerichts über die Bestätigung der Verhängung der Ordnungsstrafe zur Entscheidung vor.
Der Revisionsrekurs ist wertunabhängig nach Maßgabe des § 62 Abs 1 AußStrG zulässig. Zufolge § 62 Abs 5 AußStrG steht nach den vom Rekursgericht vorgenommenen Aussprüchen fest, dass der Revisionsrekurs des Antragstellers als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln ist.Der Revisionsrekurs ist wertunabhängig nach Maßgabe des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zulässig. Zufolge Paragraph 62, Absatz 5, AußStrG steht nach den vom Rekursgericht vorgenommenen Aussprüchen fest, dass der Revisionsrekurs des Antragstellers als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln ist.
Der Revisionsrekurswerber macht vor allem geltend, dass die ihm vorgeworfenen Formulierungen in seinem Ablehnungsantrag erforderlich gewesen seien, um sein Ablehnungsrecht wirksam wahrnehmen zu können. Es sei zuweilen erforderlich, bis an die Grenzen des Zulässigen die Gründe der Ablehnung darzustellen, wobei notwendigerweise fast immer ein Fehlverhalten vorzuwerfen sei. Solche Äußerungen seien im Sinn der Rechtsprechung zulässig, wobei sich der Revisionsrekurswerber allerdings im Wesentlichen auf höchstgerichtliche Entscheidungen in Disziplinarsachen gegen Anwälte beruft (vgl RIS-Justiz RS0107020).Der Revisionsrekurswerber macht vor allem geltend, dass die ihm vorgeworfenen Formulierungen in seinem Ablehnungsantrag erforderlich gewesen seien, um sein Ablehnungsrecht wirksam wahrnehmen zu können. Es sei zuweilen erforderlich, bis an die Grenzen des Zulässigen die Gründe der Ablehnung darzustellen, wobei notwendigerweise fast immer ein Fehlverhalten vorzuwerfen sei. Solche Äußerungen seien im Sinn der Rechtsprechung zulässig, wobei sich der Revisionsrekurswerber allerdings im Wesentlichen auf höchstgerichtliche Entscheidungen in Disziplinarsachen gegen Anwälte beruft vergleiche RIS-Justiz RS0107020).