Begründung:
Der am 29.5.1968 geborene Antragsteller ist seit 1.12.1984 infolge Eintrittes in die Mietrechte seiner Großmutter Elisabeth K*** an der Wohnung top Nr. 21 des Hauses Wien 8,
Albertgasse 55, das im Eigentum des Antragsgegners steht,
Hauptmieter dieser Wohnung.
Unter Berufung auf § 46 Abs. 2 MRG begehrte der Antragsgegner - ausgehend von einer Wohnung der Kategorie B - vom Antragsteller ab 1.6.1987 einen monatlich (wertgesicherten) Hauptmietzins von SUnter Berufung auf Paragraph 46, Absatz 2, MRG begehrte der Antragsgegner - ausgehend von einer Wohnung der Kategorie B - vom Antragsteller ab 1.6.1987 einen monatlich (wertgesicherten) Hauptmietzins von S
1.454,85 zuzüglich Betriebskosten und Umsatzsteuer. Der Antragsteller begehrt - nach vorausgehendem Verfahren bei der Schlichtungsstelle des Magistrates der Stadt Wien -
1. die Feststellung, daß bei der Berechnung des Hauptmietzinses von einer Wohnung der Kategorie D auszugehen sei, und
2. die Rückzahlung der in der Zeit vom 1.7.1987 bis 1.4.1988 zuviel bezahlten Beträge.
Die Wohnung sei im Zeitpunkt der Vermietung (im Jahre 1947) weitestgehend unbenützbar gewesen (ausgebombt; Fußböden, Türen und Glasscheiben zerstört; kein Badezimmer vorhanden).
Das Erstgericht stellte fest, daß die Wohnung des Antragstellers in die Kategorie D einzustufen sei und daher der Antragsgegner durch Vorschreibung eines monatlichen Hauptmietzinses von S 1.454,85, vom 1.7.1987 bis 30.7.1988 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß um monatlich S 969,90 überschritten habe. Demgemäß trug es dem Antragsgegner auf, dem Antragsteller S 12.608,70 s.A. zurückzuzahlen.
Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Großmutter des Antragstellers, deren Wohnung durch Bombentreffer zerstört worden war, wurde im Mai 1945 in die gleichfalls durch Bombentreffer beeinträchtigte Wohnung top Nr. 21 im Haus Wien 8, Albertgasse 55 eingewiesen. Ein Mietvertrag mit ihr wurde erst im August 1947 unter ausdrücklichem Hinweis auf den nicht erfolgten Widerruf und die dadurch gemäß dem XIV. Hauptstück Abschnitt III. Punkt 8. Absatz 2 des NS-Gesetzes (BGBl. 1947/25 und 1949/267) endgültig gewordene Einweisung (§ 17 WohnungsanforderungsG) in die früher durch einen Ortgruppenleiter des N*** gemietete Wohnung abgeschlossen.Die Großmutter des Antragstellers, deren Wohnung durch Bombentreffer zerstört worden war, wurde im Mai 1945 in die gleichfalls durch Bombentreffer beeinträchtigte Wohnung top Nr. 21 im Haus Wien 8, Albertgasse 55 eingewiesen. Ein Mietvertrag mit ihr wurde erst im August 1947 unter ausdrücklichem Hinweis auf den nicht erfolgten Widerruf und die dadurch gemäß dem römisch vierzehn. Hauptstück Abschnitt römisch drei. Punkt 8. Absatz 2 des NS-Gesetzes (BGBl. 1947/25 und 1949/267) endgültig gewordene Einweisung (Paragraph 17, WohnungsanforderungsG) in die früher durch einen Ortgruppenleiter des N*** gemietete Wohnung abgeschlossen.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages befand sich in der Wohnung ein WC und im Vorzimmer ein Wandbrunnen zur Wasserentnahme. Zu diesem Zeitpunkt waren noch immer provisorisch vernagelte Türen vorhanden. Die Fenster der Wohnung waren teilweise mit Scheiben versehen, teilweise jedoch noch immer mit Brettern vernagelt. Die Parkettböden waren teilweise aufgeborsten und nicht zur Gänze saniert. Ein Badezimmer war nicht vorhanden. Dieses ließ Elisabeth K*** erst im Jahre 1956 einbauen. Elektrisches Licht war vorhanden. Die Wohnung ist 79,5 m2 groß. Vom 1.7.1987 bis 30.7.1988 bezahlte der Antragsteller den vorgeschriebenen Hauptmietzins von monatlich S 1.454,85.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß der festgestellte Zustand der Wohnung deren Brauchbarkeit auch bei Berücksichtigung des damaligen Wohnungsstandards nicht verwirkliche. Daraus folge die Mietzinsüberschreitung und die Rückzahlungsverpflichtung.
Das Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Sachbeschluß teilweise ab, in dem es feststellte, daß die Wohnung des Antragstellers in die Kategorie C einzustufen ist, und demgemäß ziffernmäßig die Entscheidung über das gesetzlich zulässige Zinsausmaß und die Rückzahlungsverpflichtung des Antragsgegners abänderte.
Das Rekursgericht führte zu der im Verfahren beim Obersten Gerichtshof allein noch strittigen Frage, in welche Kategorie nach § 16 Abs. 2 MRG die vom Antragsteller gemietete Wohnung einzuordnen ist, folgendes aus:Das Rekursgericht führte zu der im Verfahren beim Obersten Gerichtshof allein noch strittigen Frage, in welche Kategorie nach Paragraph 16, Absatz 2, MRG die vom Antragsteller gemietete Wohnung einzuordnen ist, folgendes aus:
Unter einer brauchbaren Wohnung sei eine solche zu verstehen, die an sich zum sofortigen Bewohnen geeignet ist, also keine gröberen, die Benützung behindernden Mängel aufweist. Insbesondere müßten die vorgesehenen oder ortsüblichen Energieanschlüsse gefahrenfrei verwendet oder wenigstens ohne größere Aufwendungen jederzeit wieder hergestellt werden können. Die festgestellten Mängel hatten nicht die Unbrauchbarkeit der Wohnung zur Folge. Unter Berücksichtigung der vom Erstgericht überdies festgestellten Ausstattungsmerkmale sei daher diese Wohnung in die Kategorie C einzuordnen.