Rechtssatz RS0020913
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020913
Entscheidungsdatum
31.08.2005
Rechtssatz
Als Maßstab, an dem der im maßgeblichen Zeitpunkt festgestellte Zustand der Wohnung für die Beurteilung der Brauchbarkeit derselben zu messen ist, dürfen nicht die nach heutigen Vorstellungen und Verhältnissen an eine brauchbare Wohnung zu stellenden Ansprüche dienen, sondern die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Vermietung. Nur so kann der für die Auslegung des § 1096 ABGB, nach dem der Vermieter das Bestandstück im brauchbaren Zustand zu übergeben hat, maßgebenden Ortsüblichkeit und Verkehrssitte gebührend Rechnung getragen werden.Als Maßstab, an dem der im maßgeblichen Zeitpunkt festgestellte Zustand der Wohnung für die Beurteilung der Brauchbarkeit derselben zu messen ist, dürfen nicht die nach heutigen Vorstellungen und Verhältnissen an eine brauchbare Wohnung zu stellenden Ansprüche dienen, sondern die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Vermietung. Nur so kann der für die Auslegung des Paragraph 1096, ABGB, nach dem der Vermieter das Bestandstück im brauchbaren Zustand zu übergeben hat, maßgebenden Ortsüblichkeit und Verkehrssitte gebührend Rechnung getragen werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 3/90
Entscheidungstext OGH 06.02.1990 5 Ob 3/90
Veröff: ImmZ 1990,140
- 5 Ob 401/97z
Entscheidungstext OGH 16.09.1997 5 Ob 401/97z
Vgl auch
- 7 Ob 155/05b
Entscheidungstext OGH 31.08.2005 7 Ob 155/05b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0020913
Dokumentnummer
JJR_19900206_OGH0002_0050OB00003_9000000_001