Die Wiederaufnahme von Verfahren, die durch rein prozeßrechtliche Entscheidungen beendet wurden (hier: Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist und Zurückweisung des Widerspruchs des Wiederaufnahmsklägers), ist zulässig (RIS-Justiz RS0044379).
Der Beweiswert der unter dem Gesichtspunkt des Wiederaufnahmegrundes des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO angebotenen Beweismittel ist im Rahmen einer nach § 538 ZPO zu treffenden Entscheidung nicht zu prüfen, wohl aber ist bei dieser Entscheidung zu untersuchen, ob die Klagsvoraussetzungen der Wiederaufnahmsklage, daher auch die des Wiederaufnahmsgrundes nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, nach den Klagsbehauptungen gegeben sind (RIS-Justiz RS0036544). Die neuen Tatsachen und Beweismittel im Wiederaufnahmsverfahren sind nicht nur im Hinblick auf ihre abstrakte Eignung, eine Änderung der im Vorprozess erflossenen Entscheidung herbeizuführen, zu würdigen, es muss vielmehr auch eine Prüfung dahingehend erfolgen, ob die Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen oder Beweismittel im Vorprozess geeignet war, die Beweiswürdigung im Vorprozess zu beeinflussen und etwa aus diesem Grund die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens und damit die Aufhebung der Vorentscheidung gerechtfertigt erscheint (RIS-Justiz RS0044510). Die Wiederaufnahmsklage kann dann zurückgewiesen werden, wenn ersichtlich ist, dass die geltend gemachten Umstände von vornherein keinerlei Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben könnten (RIS-Justiz RS0044504). Der bloße Verdacht der Unrichtigkeit einer Zeugenaussage vermag eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu rechtfertigen (9 Ob 359/97b, 6 Ob 15/99w).Der Beweiswert der unter dem Gesichtspunkt des Wiederaufnahmegrundes des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO angebotenen Beweismittel ist im Rahmen einer nach Paragraph 538, ZPO zu treffenden Entscheidung nicht zu prüfen, wohl aber ist bei dieser Entscheidung zu untersuchen, ob die Klagsvoraussetzungen der Wiederaufnahmsklage, daher auch die des Wiederaufnahmsgrundes nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO, nach den Klagsbehauptungen gegeben sind (RIS-Justiz RS0036544). Die neuen Tatsachen und Beweismittel im Wiederaufnahmsverfahren sind nicht nur im Hinblick auf ihre abstrakte Eignung, eine Änderung der im Vorprozess erflossenen Entscheidung herbeizuführen, zu würdigen, es muss vielmehr auch eine Prüfung dahingehend erfolgen, ob die Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen oder Beweismittel im Vorprozess geeignet war, die Beweiswürdigung im Vorprozess zu beeinflussen und etwa aus diesem Grund die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens und damit die Aufhebung der Vorentscheidung gerechtfertigt erscheint (RIS-Justiz RS0044510). Die Wiederaufnahmsklage kann dann zurückgewiesen werden, wenn ersichtlich ist, dass die geltend gemachten Umstände von vornherein keinerlei Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben könnten (RIS-Justiz RS0044504). Der bloße Verdacht der Unrichtigkeit einer Zeugenaussage vermag eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu rechtfertigen (9 Ob 359/97b, 6 Ob 15/99w).
Die Entscheidung des Rekursgerichtes, die den nunmehr vorliegenden Beweismitteln des Wiederaufnahmsklägers die abstrakte Eignung abspricht, einen Einfluss auf die Beweiswürdigung zu haben, weil sich aus der Bestätigung nicht einmal ergibt, dass vom gegenständlichen Postkästchen die Rede ist, hält sich im Rahmen der oben dargelegten Judikatur. Ist dies der Fall, stellt die Frage der Eignung eines Beweismittels, eine für den Wiederaufnahmskläger günstigere Entscheidung im Einzelfall herbeizuführen, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0111744).Die Entscheidung des Rekursgerichtes, die den nunmehr vorliegenden Beweismitteln des Wiederaufnahmsklägers die abstrakte Eignung abspricht, einen Einfluss auf die Beweiswürdigung zu haben, weil sich aus der Bestätigung nicht einmal ergibt, dass vom gegenständlichen Postkästchen die Rede ist, hält sich im Rahmen der oben dargelegten Judikatur. Ist dies der Fall, stellt die Frage der Eignung eines Beweismittels, eine für den Wiederaufnahmskläger günstigere Entscheidung im Einzelfall herbeizuführen, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0111744).