Es ist davon auszugehen, dass das Rekursgericht den erstrichterlichen Beschluss abgeändert hat, denn in der dort getroffenen Anordnung der Abschreibung und Zuschreibung der Grundstücke Nr 745/8, 10/1, 759/1 und 759/2 aus der EZ 90 in die EZ 235 fehlte jeder Hinweis auf das Schicksal der an diesen Grundstücken zufolge der Einverleibung auf der Liegenschaft EZ 90 haftenden Lasten. Dass die Anordnung so vollzogen wurde, dass im C-Blatt der EZ 235 weiter keine Eintragung aufscheint, ändert nichts daran, dass die Beschlussfassung nicht erkennen ließ, dass die lastenfreie Abschreibung stattfinden sollte. Das Rekursgericht hat durch die Beifügung dieser Anordnung daher den Inhalt der Entscheidung wesentlich verändert und nicht etwa bloß eine entbehrliche Klar- oder eine Richtigstellung vorgenommen. Der Revisionsrekurs ist demnach nicht auf die Anfechtungsgründe nach dem § 16 Abs 1 AußStrG beschränkt.Es ist davon auszugehen, dass das Rekursgericht den erstrichterlichen Beschluss abgeändert hat, denn in der dort getroffenen Anordnung der Abschreibung und Zuschreibung der Grundstücke Nr 745/8, 10/1, 759/1 und 759/2 aus der EZ 90 in die EZ 235 fehlte jeder Hinweis auf das Schicksal der an diesen Grundstücken zufolge der Einverleibung auf der Liegenschaft EZ 90 haftenden Lasten. Dass die Anordnung so vollzogen wurde, dass im C-Blatt der EZ 235 weiter keine Eintragung aufscheint, ändert nichts daran, dass die Beschlussfassung nicht erkennen ließ, dass die lastenfreie Abschreibung stattfinden sollte. Das Rekursgericht hat durch die Beifügung dieser Anordnung daher den Inhalt der Entscheidung wesentlich verändert und nicht etwa bloß eine entbehrliche Klar- oder eine Richtigstellung vorgenommen. Der Revisionsrekurs ist demnach nicht auf die Anfechtungsgründe nach dem Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG beschränkt.
Das Rekursgericht hat verkannt, dass es zwar richtig ist, dass bei der Verbücherung der Eigentumsänderungen im vereinfachten Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG eine Mitübertragung von bücherlichen Rechten und Lasten ausgeschlossen und § 3 LiegTeilG unanwendbar ist, dass sich das Gericht um die bücherlichen Lasten und allfälligen Entschädigungsansprüche der Buchberechtigten nicht zu kümmern hat, sondern nur deren Verständigung vom Verbücherungsbeschluss durch Zustellung und ihre Belehrung im Sinne des § 20 LiegTeilG zu veranlassen hat (EvBl 1982/161), dass dies aber nur für die Eigentumsänderungen gilt, die sich im Zuge der Errichtung der Anlage ergeben haben und die in den Anwendungsbereich des § 15 LiegTeilG fallen. Es muss sich also um Grundstücke handeln, die zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung der Straßenanlage verwendet worden sind, oder um Teile eines bei der Herstellung der Anlage aufgelassenen Straßenkörpers oder um Grundstücksreste, die durch eine solche Anlage von den Stammgrundstücken abgeschnitten worden sind. Dies trifft auf die vom Rechtsmittel betroffenen Grundstücke Nr 745/8, 10/1, 759/1 und 759/2 nicht zu. Sie sollten ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse an den Grundflächen und ohne ihre Verwendung zur Herstellung der Straßenanlage nur zur Schaffung einer besseren Übersicht mit dem im gleichen Eigentum stehenden in der EZ 235 inliegenden Grundstück Nr 34 vereinigt werden, um eine Bereinigung der Grenzen innerhalb der im Eigentum der Maria K***** stehenden Grundstücke Nr 759/1, 759/2, 10/1, 745/8, 34 und 33 zu erreichen.Das Rekursgericht hat verkannt, dass es zwar richtig ist, dass bei der Verbücherung der Eigentumsänderungen im vereinfachten Verfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG eine Mitübertragung von bücherlichen Rechten und Lasten ausgeschlossen und Paragraph 3, LiegTeilG unanwendbar ist, dass sich das Gericht um die bücherlichen Lasten und allfälligen Entschädigungsansprüche der Buchberechtigten nicht zu kümmern hat, sondern nur deren Verständigung vom Verbücherungsbeschluss durch Zustellung und ihre Belehrung im Sinne des Paragraph 20, LiegTeilG zu veranlassen hat (EvBl 1982/161), dass dies aber nur für die Eigentumsänderungen gilt, die sich im Zuge der Errichtung der Anlage ergeben haben und die in den Anwendungsbereich des Paragraph 15, LiegTeilG fallen. Es muss sich also um Grundstücke handeln, die zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung der Straßenanlage verwendet worden sind, oder um Teile eines bei der Herstellung der Anlage aufgelassenen Straßenkörpers oder um Grundstücksreste, die durch eine solche Anlage von den Stammgrundstücken abgeschnitten worden sind. Dies trifft auf die vom Rechtsmittel betroffenen Grundstücke Nr 745/8, 10/1, 759/1 und 759/2 nicht zu. Sie sollten ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse an den Grundflächen und ohne ihre Verwendung zur Herstellung der Straßenanlage nur zur Schaffung einer besseren Übersicht mit dem im gleichen Eigentum stehenden in der EZ 235 inliegenden Grundstück Nr 34 vereinigt werden, um eine Bereinigung der Grenzen innerhalb der im Eigentum der Maria K***** stehenden Grundstücke Nr 759/1, 759/2, 10/1, 745/8, 34 und 33 zu erreichen.
Es geht nun nicht an, ohne Vorliegen des Anwendungsbereichs der §§ 15 ff LiegTeilG aus Anlass der Verbücherung der Eigentumsänderungen Grundstücke lastenfrei aus einer belasteten Einlage abzuschreiben und einer unbelasteten Einlage des gleichen Eigentümers zuzuschreiben, weil damit ohne jede rechtliche Grundlage die bücherlichen Rechte der Berechtigten beschränkt oder aufgehoben werden. Das vom Rekursgericht angeordnete Vorgehen führt in der Tat dazu, dass die Einverleibung der Dienstbarkeit und des Bestandrechts zugunsten der Revisionsrekurswerberin nur mehr auf dem Restbestand der EZ 90 und damit auf Grundstücken haften würde, auf die sich die vertragliche Begründung der Rechte gar nicht bezogen hat, während die belasteten Grundstücke durch Vereinigung im Grundstück 34 der unbelasteten Liegenschaft EZ 235 aufgehen und damit das bücherliche Recht unterginge.Es geht nun nicht an, ohne Vorliegen des Anwendungsbereichs der Paragraphen 15, ff LiegTeilG aus Anlass der Verbücherung der Eigentumsänderungen Grundstücke lastenfrei aus einer belasteten Einlage abzuschreiben und einer unbelasteten Einlage des gleichen Eigentümers zuzuschreiben, weil damit ohne jede rechtliche Grundlage die bücherlichen Rechte der Berechtigten beschränkt oder aufgehoben werden. Das vom Rekursgericht angeordnete Vorgehen führt in der Tat dazu, dass die Einverleibung der Dienstbarkeit und des Bestandrechts zugunsten der Revisionsrekurswerberin nur mehr auf dem Restbestand der EZ 90 und damit auf Grundstücken haften würde, auf die sich die vertragliche Begründung der Rechte gar nicht bezogen hat, während die belasteten Grundstücke durch Vereinigung im Grundstück 34 der unbelasteten Liegenschaft EZ 235 aufgehen und damit das bücherliche Recht unterginge.
Da der Anmeldungsbogen des Vermessungsamts keine gesetzliche Grundlage in den §§ 15 ff LiegTeilG findet, soweit damit ohne Antrag der Liegenschaftseigentümerin und ohne die Zustimmung der Buchberechtigten (§ 3 LiegTeilG) einzelne Bestandteile des Grundbuchskörpers abgeschrieben und einer bestehenden Einlage zugeschrieben werden sollen, ist daher infolge des zulässigen Revisionsrekurses der in ihren bücherlichen Rechten verkürzten Bestandnehmerin und Dienstbarkeitsberechtigten der angefochtene Beschlussteil zu beheben.Da der Anmeldungsbogen des Vermessungsamts keine gesetzliche Grundlage in den Paragraphen 15, ff LiegTeilG findet, soweit damit ohne Antrag der Liegenschaftseigentümerin und ohne die Zustimmung der Buchberechtigten (Paragraph 3, LiegTeilG) einzelne Bestandteile des Grundbuchskörpers abgeschrieben und einer bestehenden Einlage zugeschrieben werden sollen, ist daher infolge des zulässigen Revisionsrekurses der in ihren bücherlichen Rechten verkürzten Bestandnehmerin und Dienstbarkeitsberechtigten der angefochtene Beschlussteil zu beheben.