Rechtssatz RS0017895
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017895
Entscheidungsdatum
14.03.2013
Rechtssatz
Bei der Verbücherung von Eigentumsänderungen im vereinfachten Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG ist die Mitübertragung von bücherlichen Rechten bzw Lasten ausgeschlossen. § 3 LiegTeilG ist unanwendbar. Das Gericht hat sich um die bücherlichen Lasten und allfälligen Entschädigungsansprüche der Buchberechtigten nicht zu kümmern, sondern nur die deren Verständigung vom Verbücherungsabschluß durch Zustellung (§ 19 Abs 1 LiegTeilG) und für deren Belehrung im Sinne des § 20 LiegTeilG zu sorgen. Dies gilt jedoch nicht, wenn im Zusammenhang mit einer in § 15 LiegTeilG genannten Anlage ein mit einer Servitut belastetes Grundstück nur deshalb geteilt wird, weil es durch die Anlage zerschnitten wurde, die Teile aber innerhalb desselben Grundstückskörpers verbleiben. Hier ist viel unter Beachtung des § 847 ABGB die Teilung im C - Blatt des dienenden Gutes und im A 2 - Blatt des herrschenden Gutes ersichtlich zu machen.Bei der Verbücherung von Eigentumsänderungen im vereinfachten Verfahren nach Paragraphen 15, ff LiegTeilG ist die Mitübertragung von bücherlichen Rechten bzw Lasten ausgeschlossen. Paragraph 3, LiegTeilG ist unanwendbar. Das Gericht hat sich um die bücherlichen Lasten und allfälligen Entschädigungsansprüche der Buchberechtigten nicht zu kümmern, sondern nur die deren Verständigung vom Verbücherungsabschluß durch Zustellung (Paragraph 19, Absatz eins, LiegTeilG) und für deren Belehrung im Sinne des Paragraph 20, LiegTeilG zu sorgen. Dies gilt jedoch nicht, wenn im Zusammenhang mit einer in Paragraph 15, LiegTeilG genannten Anlage ein mit einer Servitut belastetes Grundstück nur deshalb geteilt wird, weil es durch die Anlage zerschnitten wurde, die Teile aber innerhalb desselben Grundstückskörpers verbleiben. Hier ist viel unter Beachtung des Paragraph 847, ABGB die Teilung im C - Blatt des dienenden Gutes und im A 2 - Blatt des herrschenden Gutes ersichtlich zu machen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 31/82
Entscheidungstext OGH 01.06.1982 5 Ob 31/82
Veröff: EvBl 1982/161 S 320
- 5 Ob 30/84
Entscheidungstext OGH 16.10.1984 5 Ob 30/84
Auch; Veröff: NZ 1985,74 = JBl 1985,368 (K Böhm)
- 5 Ob 103/94
Entscheidungstext OGH 22.11.1994 5 Ob 103/94
nur: Bei der Verbücherung von Eigentumsänderungen im vereinfachten Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG ist die Mitübertragung von bücherlichen Rechten bzw Lasten ausgeschlossen. § 3 LiegTeilG ist unanwendbar. (T1)
- 5 Ob 108/06b
Entscheidungstext OGH 28.11.2006 5 Ob 108/06b
Vgl aber; nur T1; Beisatz: Der Gesetzgeber ging nach den Materialien davon aus, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Anmeldungsbogens für das vereinfachte Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Grundabtretungen, Ablösen und Besitzübertragungen bereits geregelt sind. Nur unter dieser Voraussetzung eines Einvernehmens über die Rechtsabtretung bzw den Rechtsverlust oder eines bereits erfolgten förmlichen Enteignungsverfahrens ist die in §§ 15 ff LiegTeilG vorgesehene vereinfachte Verbücherung von Rechtsänderungen unter Vernachlässigung des materiell- und verfahrensrechtlichen Schutzes der Buchberechtigten durch das sonst im GBG vorgesehene förmlich im Verfahren mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie vereinbar. (T2);
Beisatz: Da nach § 49 Abs 1 AußStrG 2005 im Rekursverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen grundsätzlich zulässig ist und Buchberechtigte im vereinfachten Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG vor der erstinstanzlichen Beschlussfassung nicht gehört werden, steht diesen noch im Rekursverfahren der Einwand offen, es sei weder Einvernehmen über die Rechtsabtretung bzw den Rechtsverlust oder ein förmliches Enteignungsverfahren erfolgt. Wird ein solcher Einwand erhoben, hat das Grundbuchsgericht den Beteiligen die Möglichkeit zu eröffnen, das erzielte Einvernehmen oder das erfolgte Enteignungsverfahren urkundlich nachzuweisen. Unterbleibt dieser Nachweis, hat das Grundbuchsgericht gemäß § 28 LiegTeilG die Herstellung der Grundbuchsordnung zu veranlassen. (T3)
- 5 Ob 86/06t
Entscheidungstext OGH 28.11.2006 5 Ob 86/06t
Vgl aber; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3
- 5 Ob 60/07w
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 5 Ob 60/07w
Vgl aber; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3
- 1 Ob 44/13x
Entscheidungstext OGH 14.03.2013 1 Ob 44/13x
Auch; nur T1; Beisatz: Für Zwangsrechte nach § 60 Abs 1 lit c iVm § 63 WRG besteht aber gemäß § 60 Abs 3 WRG eine gesetzliche Sonderregelung, die den Bestimmungen über die Abschreibung eines Teilstücks im vereinfachten Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG vorgeht. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017895
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2013
Dokumentnummer
JJR_19820601_OGH0002_0050OB00031_8200000_001