Dieses Rechtsmittel ist zulässig, soweit er sich gegen den abändernden Teil des Ausspruches richtet; im Umfang der vom Antragsgegner nicht bekämpften Aussprüche ist der Sachbeschluß des Erstgerichtes in Teilrechtskraft getreten.
Aus Anlaß dieses Rechtsmittels muß der Oberste Gerichtshof eine den Vorinstanzen unterlaufene Nichtigkeit von Amts wegen wahrnehmen:
Das Erstgericht hat, wie seiner Entscheidungsbegründung entnommen werden kann, richtig erkannt, daß in diesem durch die antragstellende Mieterin eingeleiteten Verfahren auch die anderen Hauptmieter in dem Haus Braunauerstraße 11 in Ried im Innkreis Gelegenheit zur Teilnahme bekommen müssen, weil ihre Interessen durch die Stattgebung des Antrages unmittelbar berührt werden können. Hat der Hauptmieter nur die Entscheidung über die Zulässigkeit des vereinbarten und/oder begehrten Hauptmietzinses beantragt (§ 37 Abs. 1 Z 8 MRG), so ist die Einreihung des Mietgegenstandes nach § 16 Abs. 2 MRG nur als eine nicht der Rechtskraft fähige Vorfragenlösung vorzunehmen (MietSlg. 36.503). Wird aber wie hier die spruchgemäße Feststellung der Ausstattungskategorie beantragt, so müssen die übrigen Hauptmieter desselben Hauses nach § 37 Abs. 3 Z 2 MRG am Verfahren Teilnahmegelegenheit bekommen (Würth in Korinek-Krejci, HBzMRG, 519; MietSlg. 35.430/33 und 36.504/43), anderfalls ist das Verfahren von Nichtigkeit betroffen. Die Beteiligungsmöglichkeit für die anderen Hauptmieter ist nicht dadurch gewahrt worden, daß sie von dem anhängigen Verfahren privat Kenntnis erlangt haben. Vielmehr muß die amtswegige Verständigung durch das Gericht gemäß § 37 Abs. 3 Z 2 MRG sicherstellen, daß den betroffenen übrigen Hauptmietern in gesetzmäßiger Art die Beteiligung am Verfahren als Partei ermöglicht wird. Deshalb kann dem Erstgericht nicht in der Ansicht beigestimmt werden (S 21 des Sachbeschlusses), daß eine amtswegige Verständigung der weiteren Hauptmieter Ingeborg P*** und Waltraud und Johann W*** unterbleiben konnte, weil die Erstgenannte selbst ein Verfahren wegen Unangemessenheit des Zinsausmaßes (AZ Msch 1/86 des Erstgerichtes) eingeleitet habe, und die Zweitgenannten der Mietzinsklage des Antragsgegners (AZ C 27/86 des Erstgerichtes) die (zwingende) Geltung des Kategoriemietzinses entgegengehalten hätten. Aus den dargelegten Gründen muß die eingetretene Nichtigkeit des Verfahrens in beiden Instanzen amtswegig wahrgenommen werden. Dies führt auch zur Behebung der Sachbeschlüsse erster und zweiter Instanz; unberührt bleiben freilich die in Teilrechtskraft erwachsenen Aussprüche der ersten Instanz. Im fortgesetzten Verfahren erster Instanz wird den angeführten Hauptmietern in gesetzmäßiger Weise Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren über den vorliegenden Sachantrag der Hauptmieterin Edeltraud H*** zu geben sein.Das Erstgericht hat, wie seiner Entscheidungsbegründung entnommen werden kann, richtig erkannt, daß in diesem durch die antragstellende Mieterin eingeleiteten Verfahren auch die anderen Hauptmieter in dem Haus Braunauerstraße 11 in Ried im Innkreis Gelegenheit zur Teilnahme bekommen müssen, weil ihre Interessen durch die Stattgebung des Antrages unmittelbar berührt werden können. Hat der Hauptmieter nur die Entscheidung über die Zulässigkeit des vereinbarten und/oder begehrten Hauptmietzinses beantragt (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG), so ist die Einreihung des Mietgegenstandes nach Paragraph 16, Absatz 2, MRG nur als eine nicht der Rechtskraft fähige Vorfragenlösung vorzunehmen (MietSlg. 36.503). Wird aber wie hier die spruchgemäße Feststellung der Ausstattungskategorie beantragt, so müssen die übrigen Hauptmieter desselben Hauses nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, MRG am Verfahren Teilnahmegelegenheit bekommen (Würth in Korinek-Krejci, HBzMRG, 519; MietSlg. 35.430/33 und 36.504/43), anderfalls ist das Verfahren von Nichtigkeit betroffen. Die Beteiligungsmöglichkeit für die anderen Hauptmieter ist nicht dadurch gewahrt worden, daß sie von dem anhängigen Verfahren privat Kenntnis erlangt haben. Vielmehr muß die amtswegige Verständigung durch das Gericht gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, MRG sicherstellen, daß den betroffenen übrigen Hauptmietern in gesetzmäßiger Art die Beteiligung am Verfahren als Partei ermöglicht wird. Deshalb kann dem Erstgericht nicht in der Ansicht beigestimmt werden (S 21 des Sachbeschlusses), daß eine amtswegige Verständigung der weiteren Hauptmieter Ingeborg P*** und Waltraud und Johann W*** unterbleiben konnte, weil die Erstgenannte selbst ein Verfahren wegen Unangemessenheit des Zinsausmaßes (AZ Msch 1/86 des Erstgerichtes) eingeleitet habe, und die Zweitgenannten der Mietzinsklage des Antragsgegners (AZ C 27/86 des Erstgerichtes) die (zwingende) Geltung des Kategoriemietzinses entgegengehalten hätten. Aus den dargelegten Gründen muß die eingetretene Nichtigkeit des Verfahrens in beiden Instanzen amtswegig wahrgenommen werden. Dies führt auch zur Behebung der Sachbeschlüsse erster und zweiter Instanz; unberührt bleiben freilich die in Teilrechtskraft erwachsenen Aussprüche der ersten Instanz. Im fortgesetzten Verfahren erster Instanz wird den angeführten Hauptmietern in gesetzmäßiger Weise Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren über den vorliegenden Sachantrag der Hauptmieterin Edeltraud H*** zu geben sein.