Rechtssatz RS0042110
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042110
Entscheidungsdatum
31.03.1987
Rechtssatz
Die Beteiligungsmöglichkeit ist nicht dann schon gewahrt, wenn die übrigen Hauptmieter irgendwie Kenntnis von einem Verfahren erlangen, das ihre Interessen berühren könnte; die dem Gericht obliegende Verständigung muß vielmehr sicherstellen, daß den betroffenen übrigen Hauptmietern ihre Beteiligtenstellung klar wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0042110
Dokumentnummer
JJR_19870303_OGH0002_0050OB00029_8700000_001