Der erkennende Senat hält die Rekursentscheidung und deren Begründung für zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 22 Abs 4 WGG, § 37 Abs 3 Z 16 MRG, §§ 528a, 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Den Rechtsmittelausführungen ist kurz noch folgendes entgegenzuhalten:Der erkennende Senat hält die Rekursentscheidung und deren Begründung für zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 22, Absatz 4, WGG, Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG, Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Den Rechtsmittelausführungen ist kurz noch folgendes entgegenzuhalten:
§ 15b Abs 3 WGG sieht (wahlweise) die Berücksichtigung des Vorliegens eines aufrechten Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses vor; § 15b Abs 6 WGG spricht von der Minderung des Verkehrswertes auf Grund des aufrechten Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses. Es kommt somit auf das - konkret - bestehende Mietverhältnis an (vgl Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 15b WGG Rz 8), damit aber auch auf den tatsächlichen Mietzins im Einzelfall. Für das Anliegen der Rechtsmittelwerberin, auf einen hypothetischen marktkonformen Mietzins abzustellen, gibt es keine Rechtsgrundlage.Paragraph 15 b, Absatz 3, WGG sieht (wahlweise) die Berücksichtigung des Vorliegens eines aufrechten Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses vor; Paragraph 15 b, Absatz 6, WGG spricht von der Minderung des Verkehrswertes auf Grund des aufrechten Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses. Es kommt somit auf das - konkret - bestehende Mietverhältnis an vergleiche Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Paragraph 15 b, WGG Rz 8), damit aber auch auf den tatsächlichen Mietzins im Einzelfall. Für das Anliegen der Rechtsmittelwerberin, auf einen hypothetischen marktkonformen Mietzins abzustellen, gibt es keine Rechtsgrundlage.
Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass ein Vermietungsabschlag - wie ihn der Gesetzgeber offensichtlich vor Augen hat - im Ergebnis weitgehend hinfällig wäre, würde man den regelmäßig deutlich höheren Ertragswert nach Marktverhältnissen (hier nach dem Sachverständigengutachten S 1,545.625; tatsächlicher Ertragswert hingegen nur S 486.775; Sachwert S 1,488.469) in die Wertermittlung einfließen lassen. Dies würde der Absicht des Gesetzgebers wohl kaum entsprechen.
Zum Argument der Rechtsmittelwerberin, wer jahrelang nur einen geringen Mietzins zahle, käme auch noch zu einem unverhältnismäßig niedrigen Übernahmspreis, weil der Verkehrswert durch den niedrigen Mietzins gedrückt werde, der Verkehrswert würde im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs durch den Antragsgegner wegen des Wegfalls der Belastung durch das Mietrecht auf das Doppelte des Übernahmspreises ansteigen, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass in § 15b Abs 6 WGG bei Weiterveräußerung des Wohnungseigentumsobjekts innerhalb von sieben Jahren eine (zu vereinbarende) Nachzahlung des Abschlagsbetrages vorgesehen ist; dass danach eine solche Möglichkeit nicht mehr besteht, ist eine nicht unsachliche Gestaltung des Gesetzgebers, zumal dieser dem Erwerber, der auf die Berücksichtigung des bestehenden Mietverhältnisses bei der Preisbildung nicht verzichtet, noch weitere Rechtsnachteile auferlegt hat (vgl § 15b Abs 3 letzter Satz WGG, § 23 Abs 1 letzter Satz WEG; Würth/Zingher aaO Rz 9). Die Ansicht der Rechtsmittelwerberin, das Ergebnis der Vorinstanzen wäre verfassungsrechtlich bedenklich, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt.Zum Argument der Rechtsmittelwerberin, wer jahrelang nur einen geringen Mietzins zahle, käme auch noch zu einem unverhältnismäßig niedrigen Übernahmspreis, weil der Verkehrswert durch den niedrigen Mietzins gedrückt werde, der Verkehrswert würde im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs durch den Antragsgegner wegen des Wegfalls der Belastung durch das Mietrecht auf das Doppelte des Übernahmspreises ansteigen, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass in Paragraph 15 b, Absatz 6, WGG bei Weiterveräußerung des Wohnungseigentumsobjekts innerhalb von sieben Jahren eine (zu vereinbarende) Nachzahlung des Abschlagsbetrages vorgesehen ist; dass danach eine solche Möglichkeit nicht mehr besteht, ist eine nicht unsachliche Gestaltung des Gesetzgebers, zumal dieser dem Erwerber, der auf die Berücksichtigung des bestehenden Mietverhältnisses bei der Preisbildung nicht verzichtet, noch weitere Rechtsnachteile auferlegt hat vergleiche Paragraph 15 b, Absatz 3, letzter Satz WGG, Paragraph 23, Absatz eins, letzter Satz WEG; Würth/Zingher aaO Rz 9). Die Ansicht der Rechtsmittelwerberin, das Ergebnis der Vorinstanzen wäre verfassungsrechtlich bedenklich, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt.
Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen.