Rechtssatz RS0112818
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112818
Entscheidungsdatum
23.11.1999
Rechtssatz
Ein Vermietungsabschlag - wie ihn der Gesetzgeber offensichtlich vor Augen hat - wäre im Ergebnis weitgehend hinfällig, würde man den regelmäßig deutlich höheren Ertragswert nach Marktverhältnissen in die Wertermittlung einfließen lassen. Dies würde der Absicht des Gesetzgebers wohl kaum entsprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112818
Dokumentnummer
JJR_19991123_OGH0002_0050OB00300_99Z0000_002