Die Revision ist berechtigt.
Als ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, ist es nach § 27 Z 3 AngG insbesondere anzusehen, wenn einer der im § 1 AngG bezeichneten Angestellten ohne Einwilligung des Dienstgebers ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreibt oder im Geschäftszweig des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte macht. Der Kläger bestreitet zunächst, bereits vor der Beendigung seines Dienstverhältnisses zur Gemeinschuldnerin in deren Geschäftszweig Handelsgeschäfte für Rechnung der Firma K*** gemacht und damit gegen das Konkurrenzverbot nach § 7 Abs 1 AngG verstoßen zu haben. Bei der Beurteilung der Frage, ob er im Geschäftszweig der Gemeinschuldnerin Handelsgeschäfte für Rechnung der Firma K*** gemacht habe, sei nicht von jenem Umfang der Geschäftstätigkeit der Gemeinschuldnerin und der Firma K*** auszugehen, in dessen Rahmen diese Unternehmen laut Handelsregister tätig werden könnten, sondern von jenem, den die Geschäftstätigkeit dieser Unternehmen tatsächlich habe. Hätten die Vorinstanzen die hiefür erforderlichen Feststellungen getroffen, so hätte sich ergeben, daß es sich bei dem Unternehmen der Firma K*** nicht um einen Konkurrenzbetrieb der Gemeinschuldnerin handle. Während die Firma K*** nämlich laut Amtlichem Telefonbuch Schwerst- und Spezialtransporte, internationale Transporte, Kühltransporte, Lagerhäuser, vollhydraulische Teleskop-Autokräne, Spezialfahrzeuge für Landmaterialtransporte und Tiefladertransporte bis 80 Tonnen betreibe, habe die Gemeinschuldnerin lediglich von Speditionen in Auftrag gegebene Fuhren an die Frächter, die ihre Mitglieder waren, vermittelt sowie die Verwaltung, Verrechnung und Buchführung besorgt. Daß der Kläger bereits vor der Beendigung seines Dienstverhältnisses zur Gemeinschuldnerin für Rechnung der Firma K*** Handelsgeschäfte gemacht hätte, habe der Beklagte trotz der ihn treffenden Behauptungs- und Beweislast weder konkret behauptet noch bewiesen. Allein aus der Tatsache, daß der Kläger bei der Firma K*** als Disponent angestellt gewesen sei, könne nicht geschlossen werden, daß er unter das Konkurrenzverbot des § 7 Abs 1 AngG fallende Handelsgeschäfte gemacht habe; bloße Vorbereitungshandlungen zur künftigen Ausübung der Tätigkeit eines Disponenten bei einem anderen Dienstgeber, so etwa das Sichvertrautmachen mit dessen Fuhrpark, verstießen aber nicht gegen das Konkurrenzverbot.Als ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, ist es nach Paragraph 27, Ziffer 3, AngG insbesondere anzusehen, wenn einer der im Paragraph eins, AngG bezeichneten Angestellten ohne Einwilligung des Dienstgebers ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreibt oder im Geschäftszweig des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte macht. Der Kläger bestreitet zunächst, bereits vor der Beendigung seines Dienstverhältnisses zur Gemeinschuldnerin in deren Geschäftszweig Handelsgeschäfte für Rechnung der Firma K*** gemacht und damit gegen das Konkurrenzverbot nach Paragraph 7, Absatz eins, AngG verstoßen zu haben. Bei der Beurteilung der Frage, ob er im Geschäftszweig der Gemeinschuldnerin Handelsgeschäfte für Rechnung der Firma K*** gemacht habe, sei nicht von jenem Umfang der Geschäftstätigkeit der Gemeinschuldnerin und der Firma K*** auszugehen, in dessen Rahmen diese Unternehmen laut Handelsregister tätig werden könnten, sondern von jenem, den die Geschäftstätigkeit dieser Unternehmen tatsächlich habe. Hätten die Vorinstanzen die hiefür erforderlichen Feststellungen getroffen, so hätte sich ergeben, daß es sich bei dem Unternehmen der Firma K*** nicht um einen Konkurrenzbetrieb der Gemeinschuldnerin handle. Während die Firma K*** nämlich laut Amtlichem Telefonbuch Schwerst- und Spezialtransporte, internationale Transporte, Kühltransporte, Lagerhäuser, vollhydraulische Teleskop-Autokräne, Spezialfahrzeuge für Landmaterialtransporte und Tiefladertransporte bis 80 Tonnen betreibe, habe die Gemeinschuldnerin lediglich von Speditionen in Auftrag gegebene Fuhren an die Frächter, die ihre Mitglieder waren, vermittelt sowie die Verwaltung, Verrechnung und Buchführung besorgt. Daß der Kläger bereits vor der Beendigung seines Dienstverhältnisses zur Gemeinschuldnerin für Rechnung der Firma K*** Handelsgeschäfte gemacht hätte, habe der Beklagte trotz der ihn treffenden Behauptungs- und Beweislast weder konkret behauptet noch bewiesen. Allein aus der Tatsache, daß der Kläger bei der Firma K*** als Disponent angestellt gewesen sei, könne nicht geschlossen werden, daß er unter das Konkurrenzverbot des Paragraph 7, Absatz eins, AngG fallende Handelsgeschäfte gemacht habe; bloße Vorbereitungshandlungen zur künftigen Ausübung der Tätigkeit eines Disponenten bei einem anderen Dienstgeber, so etwa das Sichvertrautmachen mit dessen Fuhrpark, verstießen aber nicht gegen das Konkurrenzverbot.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß sie nicht von dem festgestellten Sachverhalt ausgehen, den die Vorinstanzen ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt haben. Danach haben sich sowohl die Gemeinschuldnerin als auch die Firma K*** mit der Vermittlung von Transportaufträgen befaßt und wurde der Kläger, der bei der Gemeinschuldnerin als Disponent für die gesamte Transportvermittlung arbeitete, noch während seines aufrechten Dienstverhältnisses zur Gemeinschuldnerin auch bei der Firma K*** mit dem Disponieren und Vermitteln von Transportaufträgen beschäftigt. Die Feststellungen über den Geschäftszweck beruhen nicht nur auf dem Handelsregister, die Feststellungen über die Tätigkeit des Klägers bei der Firma K*** nicht nur auf Schlußfolgerungen; sämtliche Feststellungen wurden vielmehr auch auf Grund von Zeugenaussagen getroffen; die Parteiaussage des Klägers, er habe vom 26. bis zum 29.März 1984 für Rechnung der Firma K*** weder Aufträge erteilt noch entgegengenommen, sondern während dieser Zeit nur den Fuhrpark der Firma K*** eingeteilt und kennengelernt, wurde ausdrücklich für widerlegt erachtet. Da sich sowohl die Gemeinschuldnerin als auch die Firma K*** tatsächlich mit der Vermittlung von Transportaufträgen befaßten, kann die Frage auf sich beruhen, ob der Begriff des Geschäftszweiges so eng zu ziehen ist, wie der Kläger meint (so Martinek-Schwarz, AngG 6 , 618, Anm. 17 zu § 27, Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht 194 und Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht 2 I 106 je unter Hinweis auf Arb. 7909), oder ob sich das Konkurrenzverbot des § 7 Abs 1 AngG auch auf Handelsgeschäfte erstreckt, die der Dienstgeber nach der Zweckwidmung seines Handelsgewerbes betreiben könnte (so Kuderna, Entlassungsrecht 93 unter Berufung auf Arb. 6538). Die Feststellung konkreter vom Kläger vor der Beendigung seines Dienstverhältnisses zur Gemeinschuldnerin für Rechnung der Firma K*** gemachter Handelsgeschäfte ist zur Bejahung des Entlassungstatbestandes des § 27 Z 3 AngG nicht erforderlich; ob der Abschluß des Handelsgeschäftes dem Dienstgeber tatsächlich Konkurrenz macht, ist nicht weiter zu prüfen (Floretta-Spielbüchler-Strasser aaO), ein Schadenseintritt beim Dienstgeber ist zur Herstellung dieses Entlassungstatbestandes nicht notwendig (Kuderna aaO).Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß sie nicht von dem festgestellten Sachverhalt ausgehen, den die Vorinstanzen ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt haben. Danach haben sich sowohl die Gemeinschuldnerin als auch die Firma K*** mit der Vermittlung von Transportaufträgen befaßt und wurde der Kläger, der bei der Gemeinschuldnerin als Disponent für die gesamte Transportvermittlung arbeitete, noch während seines aufrechten Dienstverhältnisses zur Gemeinschuldnerin auch bei der Firma K*** mit dem Disponieren und Vermitteln von Transportaufträgen beschäftigt. Die Feststellungen über den Geschäftszweck beruhen nicht nur auf dem Handelsregister, die Feststellungen über die Tätigkeit des Klägers bei der Firma K*** nicht nur auf Schlußfolgerungen; sämtliche Feststellungen wurden vielmehr auch auf Grund von Zeugenaussagen getroffen; die Parteiaussage des Klägers, er habe vom 26. bis zum 29.März 1984 für Rechnung der Firma K*** weder Aufträge erteilt noch entgegengenommen, sondern während dieser Zeit nur den Fuhrpark der Firma K*** eingeteilt und kennengelernt, wurde ausdrücklich für widerlegt erachtet. Da sich sowohl die Gemeinschuldnerin als auch die Firma K*** tatsächlich mit der Vermittlung von Transportaufträgen befaßten, kann die Frage auf sich beruhen, ob der Begriff des Geschäftszweiges so eng zu ziehen ist, wie der Kläger meint (so Martinek-Schwarz, AngG 6 , 618, Anmerkung 17 zu Paragraph 27,, Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht 194 und Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht 2 römisch eins 106 je unter Hinweis auf Arb. 7909), oder ob sich das Konkurrenzverbot des Paragraph 7, Absatz eins, AngG auch auf Handelsgeschäfte erstreckt, die der Dienstgeber nach der Zweckwidmung seines Handelsgewerbes betreiben könnte (so Kuderna, Entlassungsrecht 93 unter Berufung auf Arb. 6538). Die Feststellung konkreter vom Kläger vor der Beendigung seines Dienstverhältnisses zur Gemeinschuldnerin für Rechnung der Firma K*** gemachter Handelsgeschäfte ist zur Bejahung des Entlassungstatbestandes des Paragraph 27, Ziffer 3, AngG nicht erforderlich; ob der Abschluß des Handelsgeschäftes dem Dienstgeber tatsächlich Konkurrenz macht, ist nicht weiter zu prüfen (Floretta-Spielbüchler-Strasser aaO), ein Schadenseintritt beim Dienstgeber ist zur Herstellung dieses Entlassungstatbestandes nicht notwendig (Kuderna aaO).
Sodann vertritt der Kläger den Standpunkt, daß ein Entlassungstatbestand (nach § 27 Z 3 oder Z 1 Fall 3 AngG) selbst dann nicht vorläge, wenn er bereits vor der Beendigung seines Dienstverhältnisses zur Gemeinschuldnerin für Rechnung der Firma K*** Handelsgeschäfte gemacht hätte. Ein solches - von ihm nach wie vor bestrittenes - Verhalten kurz vor Eintritt des Kündigungstermins (31.März 1984) hätte der Gemeinschuldnerin die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Kündigungstermin nicht unzumutbar gemacht und hätte ihn des Vertrauens der Gemeinschuldnerin auch nicht unwürdig erscheinen lassen. Falls der Kläger seine Tätigkeit bei der Firma K*** nicht (gemeint wohl: sogleich am 26.März 1984 in vollem Umfang) aufgenommen hätte, wäre er überdies der Arbeitslosigkeit ausgesetzt gewesen.Sodann vertritt der Kläger den Standpunkt, daß ein Entlassungstatbestand (nach Paragraph 27, Ziffer 3, oder Ziffer eins, Fall 3 AngG) selbst dann nicht vorläge, wenn er bereits vor der Beendigung seines Dienstverhältnisses zur Gemeinschuldnerin für Rechnung der Firma K*** Handelsgeschäfte gemacht hätte. Ein solches - von ihm nach wie vor bestrittenes - Verhalten kurz vor Eintritt des Kündigungstermins (31.März 1984) hätte der Gemeinschuldnerin die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Kündigungstermin nicht unzumutbar gemacht und hätte ihn des Vertrauens der Gemeinschuldnerin auch nicht unwürdig erscheinen lassen. Falls der Kläger seine Tätigkeit bei der Firma K*** nicht (gemeint wohl: sogleich am 26.März 1984 in vollem Umfang) aufgenommen hätte, wäre er überdies der Arbeitslosigkeit ausgesetzt gewesen.
Zu dieser Argumentation ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Den Vorinstanzen ist zwar darin beizupflichten, daß sich das Konkurrenzverbot des § 7 Abs 1 AngG auf die gesamte Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses erstreckt, somit auch auf die Zeit der Kündigungsfrist, und zwar selbst dann, wenn der Dienstgeber auf eine weitere Dienstleistung während dieser Zeit - etwa, weil der Dienstnehmer noch seinen Urlaub verbrauchen will - verzichtet hat (siehe außer den bereits vom Berufungsgericht zitierten Belegstellen Martinek-Schwarz, AngG 6 , 218 f., Anm. 7 zu § 7, und Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht 195, noch Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 124 f. zu § 1162, sowie Kramer, Glosse zu ZAS 1978/27). Dem Dienstnehmer bleibt es lediglich unbenommen, noch während der Dauer seines Dienstverhältnisses Vorbereitungshandlungen zum Betrieb eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens oder zum Abschluß von Handelsgeschäften im Geschäftszweig des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung in der Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zu setzen (Schwarz-Löschnigg aaO 194; Kuderna aaO 91; Krejci aaO Rdz 126; ZAS 1974/29 mit Glosse von Heinrich; Heinrich in RdW 1986, 19; zu der vergleichbaren Bestimmung des in Österreich nicht geltenden § 60 HGB siehe Würdinger in Großkommentar zum HGB 3 Anm. 2 zu § 60; Schlegelberger, HGB 5 , Anm. 7 und 8 aE zu § 60). Die Frage, ob schon der bloße Abschluß eines neuen Dienstverhältnisses im Geschäftszweig des Dienstgebers mit einem anderen Dienstgeber während des noch aufrechten früheren Dienstverhältnisses gegen das Konkurrenzverbot des § 7 Abs 1 AngG verstößt (so Kuderna aaO 93) oder als erlaubte Vorbereitungshandlung anzusehen ist, kann auf sich beruhen, weil dieser Fall hier nicht vorliegt.Den Vorinstanzen ist zwar darin beizupflichten, daß sich das Konkurrenzverbot des Paragraph 7, Absatz eins, AngG auf die gesamte Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses erstreckt, somit auch auf die Zeit der Kündigungsfrist, und zwar selbst dann, wenn der Dienstgeber auf eine weitere Dienstleistung während dieser Zeit - etwa, weil der Dienstnehmer noch seinen Urlaub verbrauchen will - verzichtet hat (siehe außer den bereits vom Berufungsgericht zitierten Belegstellen Martinek-Schwarz, AngG 6 , 218 f., Anmerkung 7 zu Paragraph 7,, und Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht 195, noch Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 124 f. zu Paragraph 1162,, sowie Kramer, Glosse zu ZAS 1978/27). Dem Dienstnehmer bleibt es lediglich unbenommen, noch während der Dauer seines Dienstverhältnisses Vorbereitungshandlungen zum Betrieb eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens oder zum Abschluß von Handelsgeschäften im Geschäftszweig des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung in der Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zu setzen (Schwarz-Löschnigg aaO 194; Kuderna aaO 91; Krejci aaO Rdz 126; ZAS 1974/29 mit Glosse von Heinrich; Heinrich in RdW 1986, 19; zu der vergleichbaren Bestimmung des in Österreich nicht geltenden Paragraph 60, HGB siehe Würdinger in Großkommentar zum HGB 3 Anmerkung 2 zu Paragraph 60,; Schlegelberger, HGB 5 , Anmerkung 7 und 8 aE zu Paragraph 60,). Die Frage, ob schon der bloße Abschluß eines neuen Dienstverhältnisses im Geschäftszweig des Dienstgebers mit einem anderen Dienstgeber während des noch aufrechten früheren Dienstverhältnisses gegen das Konkurrenzverbot des Paragraph 7, Absatz eins, AngG verstößt (so Kuderna aaO 93) oder als erlaubte Vorbereitungshandlung anzusehen ist, kann auf sich beruhen, weil dieser Fall hier nicht vorliegt.
Die Vorinstanzen haben aber nicht beachtet, daß jeder Entlassungsgrund, um eine Entlassung rechtfertigen zu können, voraussetzt, daß dem Dienstgeber infolge des im übrigen tatbestandsmäßigen Verhaltens des Dienstnehmers nach der Lage der Umstände die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum nächsten Kündigungstermin oder bis zum Ablauf der Vertragszeit oder - wie hier - im Falle einer der Entlassung vorangegangenen Kündigung für die restliche Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. Dieses Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers für den Dienstgeber ermöglicht die Abgrenzung zwischen einem in abstracto wichtigen Entlassungsgrund und einem in concreto geringfügigen Sachverhalt (Kuderna aaO 35 ff., insbes. 37). Im gegenständlichen Fall war das Dienstverhältnis des Klägers zur nachmaligen Gemeinschuldnerin zum 31.März 1984 durch Kündigung aufgelöst worden (vgl. Arb. 8669, SZ 56/176 u.a.), als der Kläger - im Einverständnis mit der Gemeinschuldnerin ihm noch zustehenden Urlaub konsumierend - ab dem 26.März 1984 bei der Firma K*** als Disponent tätig wurde. Dazu kommt, daß - wie dem am 18.Mai 1984 an das Konkursgericht erstatteten Bericht des Beklagten als Masseverwalters zu entnehmen ist - die Gemeinschuldnerin bereits im April 1984 den Betrieb einstellte und keine weiteren Transportaufträge mehr abwickelte und die Genossenschafter an einer Wiederaufnahme und Fortführung des Betriebes nicht interessiert waren. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, daß der Gemeinschuldnerin eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Kläger bis zum 31.März 1984 wegen dessen Verhaltens nicht mehr zumutbar gewesen wäre.Die Vorinstanzen haben aber nicht beachtet, daß jeder Entlassungsgrund, um eine Entlassung rechtfertigen zu können, voraussetzt, daß dem Dienstgeber infolge des im übrigen tatbestandsmäßigen Verhaltens des Dienstnehmers nach der Lage der Umstände die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum nächsten Kündigungstermin oder bis zum Ablauf der Vertragszeit oder - wie hier - im Falle einer der Entlassung vorangegangenen Kündigung für die restliche Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. Dieses Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers für den Dienstgeber ermöglicht die Abgrenzung zwischen einem in abstracto wichtigen Entlassungsgrund und einem in concreto geringfügigen Sachverhalt (Kuderna aaO 35 ff., insbes. 37). Im gegenständlichen Fall war das Dienstverhältnis des Klägers zur nachmaligen Gemeinschuldnerin zum 31.März 1984 durch Kündigung aufgelöst worden vergleiche Arb. 8669, SZ 56/176 u.a.), als der Kläger - im Einverständnis mit der Gemeinschuldnerin ihm noch zustehenden Urlaub konsumierend - ab dem 26.März 1984 bei der Firma K*** als Disponent tätig wurde. Dazu kommt, daß - wie dem am 18.Mai 1984 an das Konkursgericht erstatteten Bericht des Beklagten als Masseverwalters zu entnehmen ist - die Gemeinschuldnerin bereits im April 1984 den Betrieb einstellte und keine weiteren Transportaufträge mehr abwickelte und die Genossenschafter an einer Wiederaufnahme und Fortführung des Betriebes nicht interessiert waren. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, daß der Gemeinschuldnerin eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Kläger bis zum 31.März 1984 wegen dessen Verhaltens nicht mehr zumutbar gewesen wäre.
Das hat zur Folge, daß die fristlose Entlassung des Klägers nicht gerechtfertigt erfolgte, weshalb in einem fortgesetzten Verfahren die Berechtigung der darauf gestützten Ansprüche des Klägers, die vom Beklagten bestritten wurden, zu prüfen sein wird. Es war daher der Revision Folge zu geben und spruchgemäß zu beschließen.
Der Vorbehalt der Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Der Vorbehalt der Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.