Rechtssatz RS0028475
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028475
Entscheidungsdatum
25.01.2023
Norm
AngG §20 I4
AngG §28
AngG §29
Rechtssatz
Um eine Entlassung zu rechtfertigen, setzt jeder Entlassungsgrund voraus, dass dem Dienstgeber infolge des im übrigen tatbestandsmäßigen Verhaltens des Dienstnehmers nach der Lage der Umstände die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum nächsten Kündigungstermin oder bis zum Ablauf der Vertragszeit für die restliche Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. Dieses Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers für den Dienstgeber ermöglicht die Abgrenzung zwischen einem in abstracto wichtigen Entlassungsgrund und einem in concreto geringfügigen Sachverhalt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 301/86
Entscheidungstext OGH 11.02.1986 5 Ob 301/86
Veröff: SZ 59/26 = RdW 1986,120
- 9 ObA 323/00s
Entscheidungstext OGH 24.01.2001 9 ObA 323/00s
nur: Um eine Entlassung zu rechtfertigen, setzt jeder Entlassungsgrund voraus, dass dem Dienstgeber infolge des im übrigen tatbestandsmäßigen Verhaltens des Dienstnehmers nach der Lage der Umstände die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum nächsten Kündigungstermin oder bis zum Ablauf der Vertragszeit für die restliche Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. (T1)
- 8 ObA 9/03m
Entscheidungstext OGH 27.02.2003 8 ObA 9/03m
Vgl auch; nur: Dieses Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers für den Dienstgeber ermöglicht die Abgrenzung zwischen einem in abstracto wichtigen Entlassungsgrund und einem in concreto geringfügigen Sachverhalt. (T2)
- 9 ObA 13/10t
Entscheidungstext OGH 29.09.2010 9 ObA 13/10t
Auch; nur T1; Beisatz: Ob eine sexuelle Belästigung bereits als entlassungswürdig zu qualifizieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3)
- 8 ObA 42/13d
Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 ObA 42/13d
Ähnlich
- 9 ObA 79/15f
Entscheidungstext OGH 28.10.2015 9 ObA 79/15f
Auch
- 8 ObA 77/22i
Entscheidungstext OGH 25.01.2023 8 ObA 77/22i
Vgl; Beisatz: Für einen Entlassungsgrund ist erforderlich, dass der Dienstnehmer Interessen des Dienstgebers so schwer verletzt, dass diesem eine weitere Zusammenarbeit auch nicht für die Zeit der Kündigungsfrist zugemutet werden kann. (T4)
Bem: Ebenso RS0029095. (T5)
Schlagworte
Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, Auflösung, Dienstverhältnis, Zumutbarkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028475
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2023
Dokumentnummer
JJR_19860211_OGH0002_0050OB00301_8600000_002