Entscheidungsgründe:
Mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 10. Juli 1985 (S 46/85) wurde über das Vermögen Reinfried P***, Sägewerksbesitzer in 5582 St. Michael im Lungau, der Konkurs eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Der Kläger war bis zum 30. November 1984 im Betrieb Reinfried P*** beschäftigt. Die von Anton S*** im Konkurs mit (letztlich) S 189.369,41 angemeldete Forderung wurde mit S 41.985,24 festgestellt und im darüber hinausgehenden Ausmaß bestritten. Mit der am 19. November 1985 beim Erstgericht erhobenen Klage begehrte Anton S*** gegenüber dem Beklagten die Feststellung einer restlichen Forderung des Klägers in der Höhe von S 147.384,17 netto als Konkursforderung. Er sei beim Gemeinschuldner vom 1. Juli 1957 bis 30. November 1984 ununterbrochen als Kraftfahrer beschäftigt gewesen und habe daher einen Abfertigungsanspruch in Höhe von zwölf Monatsgehältern und nicht nur im anerkannten Ausmaß von drei Monaten. Im Jahr 1975 sei es zwar zu einer Unterbrechung der Dienstleistung des Klägers gekommen, weil damals keine Arbeit vorhanden gewesen sei, das Dienstverhältnis sei aber nicht einvernehmlich aufgelöst worden, sondern der Gemeinschuldner habe die gesamte Belegschaft nach Hause geschickt und versprochen, sie im Mai 1975 wieder anzustellen, was auch geschehen sei. Damit seien unmittelbar aneinander anschließende Dienstverhältnisse gegeben.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Es liege keine durchgehende Beschäftigung bei ein und demselben Dienstgeber vor; außerdem sei das Dienstverhältnis vom 8. April 1975 bis 4. Mai 1975 wegen einer Betriebsunterbrechung unterbrochen gewesen. Diese vollständige Betriebseinstellung mit Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses sei zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer einvernehmlich erfolgt; während dieser Zeit habe der Kläger Arbeitslosenunterstützung bezogen. Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses seien gemäß § 17 Abs 2 des Kollektivvertrages für Arbeiter in der Sägeindustrie nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie in der Zeit vom 15. November bis 15. April eingetreten seien. Da die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses des Klägers über die im Kollektivvertrag genannte Endfrist hinaus noch etwa 3 Wochen angedauert habe, sei für die Bemessung der Abfertigung nur der Zeitraum vom 5. Mai 1975 bis 30. November 1985 maßgebend, so daß dem Kläger eine Kündigungsentschädigung - nicht wie im Konkurs angemeldet für 4 Wochen, sondern - nur für 3 Wochen und eine Abfertigung nur in der Höhe von 3 Monatsbezügen - nicht jedoch in der Höhe von 12 Monatsbezügen - zustehe.Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Es liege keine durchgehende Beschäftigung bei ein und demselben Dienstgeber vor; außerdem sei das Dienstverhältnis vom 8. April 1975 bis 4. Mai 1975 wegen einer Betriebsunterbrechung unterbrochen gewesen. Diese vollständige Betriebseinstellung mit Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses sei zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer einvernehmlich erfolgt; während dieser Zeit habe der Kläger Arbeitslosenunterstützung bezogen. Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses seien gemäß Paragraph 17, Absatz 2, des Kollektivvertrages für Arbeiter in der Sägeindustrie nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie in der Zeit vom 15. November bis 15. April eingetreten seien. Da die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses des Klägers über die im Kollektivvertrag genannte Endfrist hinaus noch etwa 3 Wochen angedauert habe, sei für die Bemessung der Abfertigung nur der Zeitraum vom 5. Mai 1975 bis 30. November 1985 maßgebend, so daß dem Kläger eine Kündigungsentschädigung - nicht wie im Konkurs angemeldet für 4 Wochen, sondern - nur für 3 Wochen und eine Abfertigung nur in der Höhe von 3 Monatsbezügen - nicht jedoch in der Höhe von 12 Monatsbezügen - zustehe.
In der Tagsatzung vom 6. Februar 1986 brachten die Streitteile übereinstimmend vor, daß die angemeldeten Ansprüche für den Fall, als eine durchgehende Beschäftigung ab 1. Juli 1957 angenommen werde, der Höhe nach zu Recht bestünden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Es traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende Feststellungen:
Der Kläger begann am 1. Juli 1957 als Sägearbeiter in dem Sägebetrieb S***-P***, an dem Kaspar S*** und der Vater des Gemeinschuldners im Verhältnis 60 : 40 beteiligt waren. Ab 1963 war der Gemeinschuldner stiller Teilhaber mit seinem Vater; später übernahm er den Betrieb allein. Die Dienstnehmer, darunter auch der Kläger, wurden jeweils übernommen. Ab 1960 hatte der Kläger als Kraftfahrer gearbeitet. Anfang April 1975 war im Lungau so viel Schnee gefallen, daß zum Sägewerk des Gemeinschuldners keine Zufuhr von Holz mehr möglich war. Der nachmalige Gemeinschuldner machte daher den damals etwa 15 oder 16 Dienstnehmern den Vorschlag, sie sollten jetzt Arbeitslosenunterstützung beziehen, und er werde sie wieder holen, wenn das Wetter sich beruhigt habe. Damit war auch der Kläger einverstanden und es wurde gemeinsam mit dem Gemeinschuldner die Meldung an das Arbeitsamt für den Bezug der Arbeitslosenunterstützung abgefaßt. Mit 4. Mai 1975 nahmen der Kläger und die anderen Dienstnehmer die Tätigkeit im Sägewerksbetrieb wieder auf. In der Zeit vom 8. April bis 4. Mai 1975 wurde aus den genannten Gründen keine Arbeitsleistung beim Gemeinschuldner erbracht und vom Kläger Arbeitslosenunterstützung bezogen. Bei der Berechnung der Urlaubsansprüche und der Sonderzahlungen blieb der arbeitsfreie Zeitraum 8. April bis 4. Mai 1975 unberücksichtigt. Auf Antrag des Gemeinschuldners wurde dem Kläger am 17. Dezember 1982 von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Salzburg eine Ehrenurkunde für ununterbrochene 25jährige treue Dienstleistung im Betrieb Reinfried P*** überreicht. Mit Schreiben vom 12. Jänner 1985 machte der Österreichische Gewerkschaftsbund gegenüber dem Gemeinschuldner auch für den Kläger schriftliche Ansprüche auf Kündigungsentschädigung von vier Wochenlöhnen und Abfertigung im Ausmaß von 12 Monatsbezügen zuzüglich aliquoter Sonderzahlung geltend. Diese Ansprüche wurden mit Schreiben vom 1. April 1985 wiederholt.
Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß gemäß § 17 Abs 2 des Kollektivvertrages für Arbeiter in der Sägeindustrie für die Bemessung des Abfertigungsanspruches Zeiten eines Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 90 Tage und für Unterbrechungen ab 15. November 1983 jeweils 120 Tage aufweisen, zusammenzurechnen seien, wenn diese Unterbrechungen in der Zeit vom 15. November bis 15. April eingetreten seien. Die gegenständliche Unterbrechung vom 8. April bis 4. Mai liege mit ihrem Ende außerhalb dieses Zeitraumes, sodaß eine Zusammenrechnung im Sinne des Kollektivvertrages nicht stattzufinden habe. Entscheidend sei aber, daß es sich nach der zwischen dem Kläger und seinem damaligen Dienstgeber getroffenen Vereinbarung nur zum Schein um eine Unterbrechung des Dienstverhältnisses gehandelt habe, um - wenn auchBei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß gemäß Paragraph 17, Absatz 2, des Kollektivvertrages für Arbeiter in der Sägeindustrie für die Bemessung des Abfertigungsanspruches Zeiten eines Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 90 Tage und für Unterbrechungen ab 15. November 1983 jeweils 120 Tage aufweisen, zusammenzurechnen seien, wenn diese Unterbrechungen in der Zeit vom 15. November bis 15. April eingetreten seien. Die gegenständliche Unterbrechung vom 8. April bis 4. Mai liege mit ihrem Ende außerhalb dieses Zeitraumes, sodaß eine Zusammenrechnung im Sinne des Kollektivvertrages nicht stattzufinden habe. Entscheidend sei aber, daß es sich nach der zwischen dem Kläger und seinem damaligen Dienstgeber getroffenen Vereinbarung nur zum Schein um eine Unterbrechung des Dienstverhältnisses gehandelt habe, um - wenn auch
rechtswidrig - Ansprüche gemäß § 12 Abs 1 AlVG 1977 geltend machen zu können. Diese Vereinbarung sei voll im Interesse des damaligen Dienstgebers und nunmehrigen Gemeinschuldners gelegen gewesen, weil der Kläger und die anderen Dienstnehmer bereit gewesen seien, weiterhin Arbeitsleistungen zu erbringen und es dann Sache des Gemeinschuldners gewesen wäre, sie in irgendeiner Weise trotz des Fehlens von zu verarbeitendem Rundholz zu beschäftigen. Im Sinne der Rechtsprechung zu den Kettenarbeitsverhältnissen liege daher in einem solchen Fall trotz einer kurzfristigen Unterbrechung der tatsächlichen Arbeitsleistung ein einheitliches Arbeitsverhältnis vor (Arb. 10.383 = ZAS 1985/15). Die weitere Voraussetzung eines Abfertigungsanspruches nach § 17 Abs 2 des genannten Kollektivvertrages, nämlich das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber, sei dadurch erbracht, daß die Dienstnehmer, darunter auch der Kläger, jeweils vom neuen Betriebsinhaber übernommen worden seien und damit eine stillschweigende Anrechnung von Vordienstzeiten stattgefunden habe, die sich mangels abweichender Vereinbarung auch auf das Ausmaß des Urlaubs und der Abfertigung erstrecke (Arb. 6907). Da somit die durchgehende Beschäftigungsdauer des Klägers ab 1. Juli 1957 bis 30. November 1984 vorliege und eine rechtswirksame Unterbrechung zu verneinen sei, sei dem Feststellungsbegehren vollinhaltlich stattzugeben gewesen.rechtswidrig - Ansprüche gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AlVG 1977 geltend machen zu können. Diese Vereinbarung sei voll im Interesse des damaligen Dienstgebers und nunmehrigen Gemeinschuldners gelegen gewesen, weil der Kläger und die anderen Dienstnehmer bereit gewesen seien, weiterhin Arbeitsleistungen zu erbringen und es dann Sache des Gemeinschuldners gewesen wäre, sie in irgendeiner Weise trotz des Fehlens von zu verarbeitendem Rundholz zu beschäftigen. Im Sinne der Rechtsprechung zu den Kettenarbeitsverhältnissen liege daher in einem solchen Fall trotz einer kurzfristigen Unterbrechung der tatsächlichen Arbeitsleistung ein einheitliches Arbeitsverhältnis vor (Arb. 10.383 = ZAS 1985/15). Die weitere Voraussetzung eines Abfertigungsanspruches nach Paragraph 17, Absatz 2, des genannten Kollektivvertrages, nämlich das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber, sei dadurch erbracht, daß die Dienstnehmer, darunter auch der Kläger, jeweils vom neuen Betriebsinhaber übernommen worden seien und damit eine stillschweigende Anrechnung von Vordienstzeiten stattgefunden habe, die sich mangels abweichender Vereinbarung auch auf das Ausmaß des Urlaubs und der Abfertigung erstrecke (Arb. 6907). Da somit die durchgehende Beschäftigungsdauer des Klägers ab 1. Juli 1957 bis 30. November 1984 vorliege und eine rechtswirksame Unterbrechung zu verneinen sei, sei dem Feststellungsbegehren vollinhaltlich stattzugeben gewesen.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Beklagten (im Hinblick auf die in der Berufungsverhandlung einvernehmlich vorgenommene Berichtigung eines Additionsfehlers) teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es eine restliche Abfertigungs- und Kündigungsentschädigungsforderung des Klägers in der Höhe von S 147.284,17 netto in der allgemeinen Konkursklasse als zu Recht bestehend feststellte und das Mehrbegehren auf Feststellung einer weiteren Forderung von S 100,-- netto abwies. Die Revision ließ es nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zu.Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Beklagten (im Hinblick auf die in der Berufungsverhandlung einvernehmlich vorgenommene Berichtigung eines Additionsfehlers) teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es eine restliche Abfertigungs- und Kündigungsentschädigungsforderung des Klägers in der Höhe von S 147.284,17 netto in der allgemeinen Konkursklasse als zu Recht bestehend feststellte und das Mehrbegehren auf Feststellung einer weiteren Forderung von S 100,-- netto abwies. Die Revision ließ es nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zu.
Vom festgestellten Sachverhalt ausgehend müsse gesagt werden, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers weder einseitig durch den Gemeinschuldner noch einvernehmlich von beiden Parteien des Arbeitsvertrages aufgelöst worden sei. Die Parteien hätten vielmehr ein teilweises Ruhen der beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis bei Aufrechterhaltung seines Bestandes vereinbart. Der Kläger sei für die Dauer dieses Ruhens nicht verpflichtet gewesen, eine Arbeitsleistung für den Gemeinschuldner zu erbringen, dieser hingegen sei nicht zur Lohnzahlung verpflichtet gewesen (vgl. ZAS 1986/19). Es habe sich also bei der Anfang April 1985 zwischen dem Kläger und dem Gemeinschuldner getroffenen Vereinbarung um einen arbeitsrechtlichen Aussetzungsvertrag gehandelt, weil die Parteien lediglich ein (teilweises) Ruhen der beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis bei Aufrechterhaltung des Bestandes des Arbeitsverhältnisses gewollt hätten (vgl. Praxmarer,Vom festgestellten Sachverhalt ausgehend müsse gesagt werden, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers weder einseitig durch den Gemeinschuldner noch einvernehmlich von beiden Parteien des Arbeitsvertrages aufgelöst worden sei. Die Parteien hätten vielmehr ein teilweises Ruhen der beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis bei Aufrechterhaltung seines Bestandes vereinbart. Der Kläger sei für die Dauer dieses Ruhens nicht verpflichtet gewesen, eine Arbeitsleistung für den Gemeinschuldner zu erbringen, dieser hingegen sei nicht zur Lohnzahlung verpflichtet gewesen vergleiche ZAS 1986/19). Es habe sich also bei der Anfang April 1985 zwischen dem Kläger und dem Gemeinschuldner getroffenen Vereinbarung um einen arbeitsrechtlichen Aussetzungsvertrag gehandelt, weil die Parteien lediglich ein (teilweises) Ruhen der beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis bei Aufrechterhaltung des Bestandes des Arbeitsverhältnisses gewollt hätten vergleiche Praxmarer,
Der Aussetzungsvertrag aus arbeitsrechtlicher Sicht, DRdA 1986, 21 ff; Ruggaldier, Grenzen und Möglichkeiten der Aussetzung des Arbeitsvertrages, DRdA 1986, 274 ff, und die weitere jeweils in FN 1 zitierte Literatur). Dafür spreche zunächst die Tatsache, daß die Parteien das "unterbrochene" Arbeitsverhältnis nicht abgewickelt hätten (Sonderzahlungen oder Urlaubsgeld seien auch um die Zeit der Unterbrechung nicht gekürzt worden). Die bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses fälligen Zahlungen, insbesondere die Urlaubsentschädigung, die Abfertigung und die anteiligen Sonderzahlungen seien nicht geleistet und die entsprechende Endabrechnung sei nicht ausgehändigt worden. Die Meldung an das Arbeitsamt für den Bezug der Arbeitslosenunterstützung stelle eine bloße Wissenserklärung dar und erlaube keine eindeutigen Rückschlüsse auf den Geschäftswillen der Parteien. Für die Beurteilung der Vereinbarung als Aussetzungsvertrag spreche weiters, daß die Parteien die Wiederaufnahme der Arbeit nach Wetterberuhigung (Schneeschmelze) vereinbart hätten: Das ursprüngliche Arbeitsverhältnis habe damit nach Ablauf dieser Zeitspanne ohne Modifikationen fortgesetzt werden sollen. Die den Beweggrund einer Unterbrechungsvereinbarung darstellende Intention der Parteien, dem Arbeitnehmer den Genuß von Arbeitslosengeld zu ermöglichen, setze nicht unbedingt den Willen der Parteien voraus, das Arbeitsverhältnis zu lösen (Runggaldier in ZAS 1986, 135 f, Komm. zu ZAS 1986/19). Sei aber keine gänzliche Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern vielmehr eine bloße bis auf weiteres ausgesprochene Suspendierung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag (Karenzierung) gewollt gewesen, die primär aus betriebstechnischen und wirtschaftlichen Gründen erfolgt sei und bei der der Arbeitgeber das Ziel verfolgt habe, sich die Arbeitskraft des Arbeitnehmers auch in Zukunft zu erhalten (vgl. Schima in ZAS 1986, 61 Komm. zu ZAS 1986/8), dann sei dem Erstgericht beizupflichten, daß eine die Rechte des Klägers schmälernde Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nicht eingetreten sei, ohne daß auf die Zusammenrechnungslegung des § 17 Abs 2 des Kollektivvertrages für Arbeiter in der Sägeindustrie zurückgegriffen werden müsse. Zu Unrecht bekämpfe der Berufungswerber auch die Ansicht des Erstgerichtes, die Dienstnehmer, darunter auch der Kläger, seien jeweils vom neuen Betriebsinhaber übernommen worden, damit habe eine stillschweigende Anrechnung von Vordienstzeiten stattgefunden, die sich mangels abweichender Vereinbarung auch auf das Ausmaß des Urlaubs und der Abfertigung erstrecke. Die Anrechnung der beim Betriebs-(Unternehmens)Vorgänger zugebrachten Dienstzeiten werfe besondere Probleme auf, weil das österreichische Recht keine Norm enthalte, die den automatischen Eintritt des Betriebsnachfolgers in bestehende Arbeitsverhältnisse anordne. Der Übergang des Arbeitsverhältnisses bzw. die Anrechnung der beim Vorgänger erworbenen Anwartschaften sei daher ein rein rechtsgeschäftliches Problem (Migsch Abfertigung für Arbeiter und Angestellte Rdz 234). Als Indiz für die konkludente Übernahme der Vertragsverhältnisse werde die Fortführung des Unternehmens bei gleichzeitig unveränderter Beschäftigung des Arbeitsnehmers betrachtet (vgl. Arb. 8.255). Im vorliegenden Fall sei bedeutsam, daß der Kläger im Jahr 1957 als Sägearbeiter in einem Betrieb zu arbeiten begonnen habe, an dem bereits der Vater des Gemeinschuldners beteiligt gewesen sei; ab 1963 sei der Gemeinschuldner selbst stiller Teilhaber mit seinem Vater gewesen. Später habe der Gemeinschuldner den Betrieb allein übernommen. Sämtliche Dienstnehmer, darunter auch der Kläger, seien jeweils übernommen worden. In ständiger Rechtsprechung sei dem Betriebsnachfolger die Obliegenheit auferlegt worden, sich gegen die Übernahme der beim Vorgänger erworbenen Anwartschaften zu verwahren, widrigenfalls ihm deren Übernahme konkludent zugerechnet werde (Klarstellungsobliegenheit) (vgl. Migsch aaO 240 mit Judikaturhinweisen). Durch die Übernahme werde nämlich ein Rechtsschein geschaffen, den es zu widerlegen gelte (SZ 10/247; Arb. 7.237 und 8.255; ZAS 1968/8 mit kritischem Kommentar von Schima). Im vorliegenden Fall fehle nicht nur ein ausdrücklicher Vorbehalt, die Vordienstzeiten nicht anzurechnen, dem Kläger sei vielmehr von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Salzburg am 17. Dezember 1982 "in Anerkennung einer ununterbrochenen 25jährigen treuen Dienstleistung im Betriebe Reinfried P*** die Mitarbeiter-Medaille" verliehen worden (Blg./B), eine Ehrung, die zweifellos nicht ohne Mitwirkung des Gemeinschuldners habe zustandekommen können. Das Erstgericht habe daher zutreffend sämtliche Dienstzeiten des Klägers seit 1957 zusammengerechnet. Gemäß Art. I § 2 Abs 1 ArbAbfG gebühre dem Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfertigung; auf diese seien die §§ 23 und 23 a AngG sinngemäß anzuwenden. Das ArbAbfG sei am 1. Juli 1979 in Kraft getreten. Obwohl eine Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen vor dem 1. Juli 1979 nutzlos gewesen sei, entbehre das Gesetz nicht der Rückwirkung. Sie betreffe jedoch nicht den Anspruchserwerb, sondern jenen der Anwartschaften: Auch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegende Dienstzeiten wirkten anwartschaftsbegründend und könnten der Begründung und Bemessung von Ansprüchen zu Grunde gelegt werden, die erst am 1. Juli 1979 oder zu einem späteren Zeitpunkt entstanden seien oder entstünden (Migsch aaO Rdz 415). Die vom Berufungswerber zitierte Entscheidung Arb. 4.423 habe Dienstzeiten betroffen, die im Ausland zurückgelegt worden seien, sie sei daher auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden. Der Berufung sei daher im wesentlichen ein Erfolg zu versagen gewesen. Da die Parteien in Korrigierung eines Additionsfehlers in der mündlichen Berufungsverhandlung die Gesamtforderung der Höhe nach mit S 147.284,17 außer Streit gestellt hätten, habe in teilweiser Stattgebung der Berufung das auf Feststellung einer Teilforderung von S 100,-- gerichtete Mehrbegehren abgewiesen werden müssen.Der Aussetzungsvertrag aus arbeitsrechtlicher Sicht, DRdA 1986, 21 ff; Ruggaldier, Grenzen und Möglichkeiten der Aussetzung des Arbeitsvertrages, DRdA 1986, 274 ff, und die weitere jeweils in FN 1 zitierte Literatur). Dafür spreche zunächst die Tatsache, daß die Parteien das "unterbrochene" Arbeitsverhältnis nicht abgewickelt hätten (Sonderzahlungen oder Urlaubsgeld seien auch um die Zeit der Unterbrechung nicht gekürzt worden). Die bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses fälligen Zahlungen, insbesondere die Urlaubsentschädigung, die Abfertigung und die anteiligen Sonderzahlungen seien nicht geleistet und die entsprechende Endabrechnung sei nicht ausgehändigt worden. Die Meldung an das Arbeitsamt für den Bezug der Arbeitslosenunterstützung stelle eine bloße Wissenserklärung dar und erlaube keine eindeutigen Rückschlüsse auf den Geschäftswillen der Parteien. Für die Beurteilung der Vereinbarung als Aussetzungsvertrag spreche weiters, daß die Parteien die Wiederaufnahme der Arbeit nach Wetterberuhigung (Schneeschmelze) vereinbart hätten: Das ursprüngliche Arbeitsverhältnis habe damit nach Ablauf dieser Zeitspanne ohne Modifikationen fortgesetzt werden sollen. Die den Beweggrund einer Unterbrechungsvereinbarung darstellende Intention der Parteien, dem Arbeitnehmer den Genuß von Arbeitslosengeld zu ermöglichen, setze nicht unbedingt den Willen der Parteien voraus, das Arbeitsverhältnis zu lösen (Runggaldier in ZAS 1986, 135 f, Komm. zu ZAS 1986/19). Sei aber keine gänzliche Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern vielmehr eine bloße bis auf weiteres ausgesprochene Suspendierung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag (Karenzierung) gewollt gewesen, die primär aus betriebstechnischen und wirtschaftlichen Gründen erfolgt sei und bei der der Arbeitgeber das Ziel verfolgt habe, sich die Arbeitskraft des Arbeitnehmers auch in Zukunft zu erhalten vergleiche Schima in ZAS 1986, 61 Komm. zu ZAS 1986/8), dann sei dem Erstgericht beizupflichten, daß eine die Rechte des Klägers schmälernde Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nicht eingetreten sei, ohne daß auf die Zusammenrechnungslegung des Paragraph 17, Absatz 2, des Kollektivvertrages für Arbeiter in der Sägeindustrie zurückgegriffen werden müsse. Zu Unrecht bekämpfe der Berufungswerber auch die Ansicht des Erstgerichtes, die Dienstnehmer, darunter auch der Kläger, seien jeweils vom neuen Betriebsinhaber übernommen worden, damit habe eine stillschweigende Anrechnung von Vordienstzeiten stattgefunden, die sich mangels abweichender Vereinbarung auch auf das Ausmaß des Urlaubs und der Abfertigung erstrecke. Die Anrechnung der beim Betriebs-(Unternehmens)Vorgänger zugebrachten Dienstzeiten werfe besondere Probleme auf, weil das österreichische Recht keine Norm enthalte, die den automatischen Eintritt des Betriebsnachfolgers in bestehende Arbeitsverhältnisse anordne. Der Übergang des Arbeitsverhältnisses bzw. die Anrechnung der beim Vorgänger erworbenen Anwartschaften sei daher ein rein rechtsgeschäftliches Problem (Migsch Abfertigung für Arbeiter und Angestellte Rdz 234). Als Indiz für die konkludente Übernahme der Vertragsverhältnisse werde die Fortführung des Unternehmens bei gleichzeitig unveränderter Beschäftigung des Arbeitsnehmers betrachtet vergleiche Arb. 8.255). Im vorliegenden Fall sei bedeutsam, daß der Kläger im Jahr 1957 als Sägearbeiter in einem Betrieb zu arbeiten begonnen habe, an dem bereits der Vater des Gemeinschuldners beteiligt gewesen sei; ab 1963 sei der Gemeinschuldner selbst stiller Teilhaber mit seinem Vater gewesen. Später habe der Gemeinschuldner den Betrieb allein übernommen. Sämtliche Dienstnehmer, darunter auch der Kläger, seien jeweils übernommen worden. In ständiger Rechtsprechung sei dem Betriebsnachfolger die Obliegenheit auferlegt worden, sich gegen die Übernahme der beim Vorgänger erworbenen Anwartschaften zu verwahren, widrigenfalls ihm deren Übernahme konkludent zugerechnet werde (Klarstellungsobliegenheit) vergleiche Migsch aaO 240 mit Judikaturhinweisen). Durch die Übernahme werde nämlich ein Rechtsschein geschaffen, den es zu widerlegen gelte (SZ 10/247; Arb. 7.237 und 8.255; ZAS 1968/8 mit kritischem Kommentar von Schima). Im vorliegenden Fall fehle nicht nur ein ausdrücklicher Vorbehalt, die Vordienstzeiten nicht anzurechnen, dem Kläger sei vielmehr von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Salzburg am 17. Dezember 1982 "in Anerkennung einer ununterbrochenen 25jährigen treuen Dienstleistung im Betriebe Reinfried P*** die Mitarbeiter-Medaille" verliehen worden (Blg./B), eine Ehrung, die zweifellos nicht ohne Mitwirkung des Gemeinschuldners habe zustandekommen können. Das Erstgericht habe daher zutreffend sämtliche Dienstzeiten des Klägers seit 1957 zusammengerechnet. Gemäß Artikel römisch eins, Paragraph 2, Absatz eins, ArbAbfG gebühre dem Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfertigung; auf diese seien die Paragraphen 23 und 23 a AngG sinngemäß anzuwenden. Das ArbAbfG sei am 1. Juli 1979 in Kraft getreten. Obwohl eine Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen vor dem 1. Juli 1979 nutzlos gewesen sei, entbehre das Gesetz nicht der Rückwirkung. Sie betreffe jedoch nicht den Anspruchserwerb, sondern jenen der Anwartschaften: Auch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegende Dienstzeiten wirkten anwartschaftsbegründend und könnten der Begründung und Bemessung von Ansprüchen zu Grunde gelegt werden, die erst am 1. Juli 1979 oder zu einem späteren Zeitpunkt entstanden seien oder entstünden (Migsch aaO Rdz 415). Die vom Berufungswerber zitierte Entscheidung Arb. 4.423 habe Dienstzeiten betroffen, die im Ausland zurückgelegt worden seien, sie sei daher auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden. Der Berufung sei daher im wesentlichen ein Erfolg zu versagen gewesen. Da die Parteien in Korrigierung eines Additionsfehlers in der mündlichen Berufungsverhandlung die Gesamtforderung der Höhe nach mit S 147.284,17 außer Streit gestellt hätten, habe in teilweiser Stattgebung der Berufung das auf Feststellung einer Teilforderung von S 100,-- gerichtete Mehrbegehren abgewiesen werden müssen.
Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß Fragen im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Aussetzungsverträgen und der Anrechnung von Vordienstzeiten bei der Abfertigung für Arbeiter in der Judikatur bisher nicht einhellig beantwortet worden seien. Gegen dieses Urteil des Gerichtes zweiter Instanz in seinen stattgebenden Teil richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision des Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß Fragen im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Aussetzungsverträgen und der Anrechnung von Vordienstzeiten bei der Abfertigung für Arbeiter in der Judikatur bisher nicht einhellig beantwortet worden seien. Gegen dieses Urteil des Gerichtes zweiter Instanz in seinen stattgebenden Teil richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützte Revision des Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Der Kläger beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.