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Entscheidung 5 Ob 302/97s×

Entscheidung 5 Ob 302/97s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob302/97s

Entscheidungsdatum

02.09.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Pimmer, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Stadt W*****, vertreten durch Ambros Rechtsanwalts KEG in Wien, wider die Antragsgegner 1) Erwin S*****, 2) Liselotte W*****, beide ***** beide vertreten durch Dr.Hermann Gaigg, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erhöhung des Bauzinses gemäß Artikel römisch drei Absatz 5, BauRGNov 1990, infolge ordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Februar 1997, GZ 41 R 143/97a-16, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 31.August 1996, GZ 7 Msch 108/94d-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der ordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegner wird gemäß Artikel römisch drei, Absatz 6, BauRGNov 1990, Bundesgesetzblatt 298, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG sowie Paragraph 526, Absatz 2, S 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 519, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die vom Rekursgericht als revisibel erachtete Rechtsfrage, ob die Bestimmung des Paragraph 1497, ABGB auf die Fortsetzung eines Verfahrens nach Artikel römisch drei, Absatz 5, BauRGNov 1990 anzuwenden sei, wurde vom Obersten Gerichtshof in gleichgelagerten Fällen (zB 5 Ob 255/97d) bereits bejaht. Dem Rekursgericht ist im Ergebnis dennoch beizupflichten, weil, wie ebenfalls schon ausgesprochen wurde, die besonderen Umstände der internen Entscheidungsfindung durch die Antragstellerin und deren Bemühen um Gleichbehandlung auch der vielen anderen Interessenten einen Zeitumfang benötigten, dessen Verstreichenlassen die Annahme mangelnden Interesses an der Anspruchsverfolgung nicht rechtfertigt (5 Ob 93/97f).

Daß eine nur Teile der Vertragsdauer abdeckende Ermäßigung des Bauzinses nicht als (verschleierte) Wertsicherungsvereinbarung zu qualifizieren ist, wurde vom Obersten Gerichtshofes schon mehrfach ausgesprochen (5 Ob 93/97f, 5 Ob 255/97d u.a.) und ebenso, daß aus einer solchen Ermäßigung nicht auf einen Wertsicherungsverzicht zu schließen ist.

Daß ein Bauzins nach Maßgabe des Artikel römisch drei, Absatz 5, Ziffer 2, BauRGNov 1990 offenbar unangemessen ist, wenn er nur einen Bruchteil des inneren Wertes des seinerzeit vereinbarten Entgelts beträgt, entspricht ebenfalls der Judikatur (5 Ob 93/97f mwN).

Der ordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E47804 05A03027

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB00302.97S.0902.000

Dokumentnummer

JJT_19970902_OGH0002_0050OB00302_97S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0018790 Rechtssatz 22.02.1956Zivilrecht
Die Vorschrift über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB) ist auf die Gewährleistungsfristen analog anwendbar (Erfordernis der gehörigen Fortsetzung der Klage).
RS0034507 Rechtssatz 11.07.1972Zivilrecht
§ 1497 ABGB ist analog auch auf einzelne Ausschlussfristen - so insbesonders auch auf die Anfechtungsfrist nach § 43 Abs 2 KO - anzuwenden.
RS0034624 Rechtssatz 10.05.1955Zivilrecht
Ruhen des Verfahrens über drei Monate ist nichtgehörige Fortsetzung, wenn nicht stichhältige Gründe für das längere Ruhen vorliegen.
RS0034710 Rechtssatz 11.11.1960Zivilrecht
Es kommt nicht auf die längere oder kürzere Dauer der Untätigkeit (hier: elf Monate) an, sondern auf den Umstand, ob diese Untätigkeit gerechtfertigt gewesen ist. In dieser Hinsicht trifft den Kläger die Behauptungspflicht und Beweispflicht. Keineswegs darf …
RS0052446 Rechtssatz 09.11.1993Zivilrecht
Unter "angemessenem Ausmaß" des Bauzinses ist der dem inneren Geldwert entsprechende aufgewertete Betrag des seinerzeit vereinbarten Bauzinses zu verstehen. Auch die immer gebotene, dem äußerst möglichen Wortsinn des Gesetzeswortlautes nicht widersprechende …
RS0052447 Rechtssatz 09.11.1993Zivilrecht
Im Fall der ausdrücklichen Feststellung, daß die Vereinbarung einer Wertsicherung bei Vertragsabschluß nur wegen der damaligen Unzulässigkeit einer solchen Vereinbarung unterblieb und beide Parteien im Falle der Zulässigkeit einer Wertsicherungsklausel eine …