Begründung:
Das Erstgericht genehmigte den zwischen dem Masseverwalter als Verkäufer und Klaus S***** als Käufer abgeschlossenen Kaufvertrag über das zur Masse gehörige Betriebsvermögen des Gemeinschuldners zu einem Kaufpreis von brutto 840.000 S gemäß §§ 90, 114 KO konkursgerichtlich.Das Erstgericht genehmigte den zwischen dem Masseverwalter als Verkäufer und Klaus S***** als Käufer abgeschlossenen Kaufvertrag über das zur Masse gehörige Betriebsvermögen des Gemeinschuldners zu einem Kaufpreis von brutto 840.000 S gemäß Paragraphen 90, 114, KO konkursgerichtlich.
Das Rekursgericht wies den dagegen von Ursula K***** erhobenen Rekurs zurück und sprach aus, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 300.000 S übersteige. Es führte aus:
Die Rekurswerberin bekämpfte den erstgerichtlichen Beschluss, der ihr nicht zugestellt worden sei, unter Inanspruchnahme der Stellung einer „Beteiligten“ im Konkurs, wobei sie geltend mache, dass sie dem Masseverwalter ein besseres Anbot in Form eines höheren Kaufpreises für das zur Masse gehörige Betriebsvermögen des Gemeinschuldners gestellt habe als Klaus S*****, indem sie einen Bruttokaufpreis von 900.000 S geboten und eine weitere Erhöhung desselben nicht ausgeschlossen habe. Wäre ihrem Anbot beigetreten worden, so wäre der Masse ein höheres Realisat zugekommen, was sowohl im Interesse der Konkursgläubiger als auch im Interesse des Gemeinschuldners gelegen gewesen wäre.
Der Kreis der Rekursberechtigten sei im Konkursverfahren nicht ausdrücklich umschrieben, weshalb im Sinne der Lehre (Bartsch/Pollak3 I 696 Anm 1 iVm II 25 Anm 45; Bartsch/Heil, Grundriss4 Rdz 53) und Rechtsprechung (EvBl 1962/144, EvBl 1968/165, EvBl 1973/269) jeder zum Konkurs befugt sei, der durch die Entscheidung in seinen Rechten verletzt sein könne (§ 19 ABGB). Ein bloß wirtschaftliches Interesse vermöge die Rekurslegitimation nicht zu begründen (Rintelen, Handbuch 44; EvBl 1973/269). Nur der in seinen Rechten Verletzte habe eine Beschwer im Rechtssinn, die als Rechtsschutzvoraussetzung in jedem Fall der Ergreifung eines Rechtsmittels gegeben sein müsse.Der Kreis der Rekursberechtigten sei im Konkursverfahren nicht ausdrücklich umschrieben, weshalb im Sinne der Lehre (Bartsch/Pollak3 römisch eins 696 Anmerkung eins, in Verbindung mit II 25 Anmerkung 45, ; Bartsch/Heil, Grundriss4 Rdz 53) und Rechtsprechung (EvBl 1962/144, EvBl 1968/165, EvBl 1973/269) jeder zum Konkurs befugt sei, der durch die Entscheidung in seinen Rechten verletzt sein könne (Paragraph 19, ABGB). Ein bloß wirtschaftliches Interesse vermöge die Rekurslegitimation nicht zu begründen (Rintelen, Handbuch 44; EvBl 1973/269). Nur der in seinen Rechten Verletzte habe eine Beschwer im Rechtssinn, die als Rechtsschutzvoraussetzung in jedem Fall der Ergreifung eines Rechtsmittels gegeben sein müsse.
Im vorliegenden Falle solle die Beschwer der Rekurswerberin darin gelegen sein, dass ein von ihr an den Masseverwalter gestelltes Anbot zum käuflichen Erwerb des Betriebsvermögens des Gemeinschuldners nicht angenommen, sondern einem anderen Interessenten der Vorzug gegeben worden sein, obwohl dieser nur einen geringeren Preis geboten habe. Damit zeige die Rekurswerberin jedoch selbst auf, dass sie nicht einmal in eine vertragliche Beziehung zur Masse getreten sei, weil von ihrem Anbot durch den Masseverwalter von vornherein kein Gebrauch gemacht worden sei. Darin könnte bestenfalls eine Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen gelegen sein, nicht jedoch eine solche rechtlicher Interessen, weil niemand, auch nicht der Vertreter der Masse, zum Abschluss eines Vertrags mit einem Dritten verhalten werden könne, der diesem ein, wie er (der Dritte) meine, günstiges Anbot gestellt habe.
Aber selbst wenn es schon zum formellen Abschluss eines Vertrags mit der Rekurswerberin gekommen wäre, dem dann die konkursgerichtliche Genehmigung versagt worden sei, könnte sie allenfalls erworbene Rechte nur im ordentlichen Rechtsweg gegen den Masseverwalter, nicht jedoch im Wege der Anrufung der Rechtsmittelinstanz mit dem Begehren geltend machen, den Vertragsabschluss mit ihr konkursgerichtlich zu genehmigen (§§ 116 f KO), weil ihr ein Einfluss auf die innere Willensbildung im Konkurs nicht zustehe (Gschnitzer in Klang2, IV/1, 90; RZ 1963, 136; EvBl 1968/165). Umso weniger könne dies hier gelten, wo es noch nicht einmal zu einer vertraglichen Einigung zwischen der Rekurswerberin und dem Masseverwalter gekommen sei, weshalb ihr auch kein Recht zustehe, im Rekursweg die Wirksamkeit des Vertrags zwischen der Konkursmasse als Verkäuferin und Klaus S***** als Käufer anzufechten.Aber selbst wenn es schon zum formellen Abschluss eines Vertrags mit der Rekurswerberin gekommen wäre, dem dann die konkursgerichtliche Genehmigung versagt worden sei, könnte sie allenfalls erworbene Rechte nur im ordentlichen Rechtsweg gegen den Masseverwalter, nicht jedoch im Wege der Anrufung der Rechtsmittelinstanz mit dem Begehren geltend machen, den Vertragsabschluss mit ihr konkursgerichtlich zu genehmigen (Paragraphen 116, f KO), weil ihr ein Einfluss auf die innere Willensbildung im Konkurs nicht zustehe (Gschnitzer in Klang2, IV/1, 90; RZ 1963, 136; EvBl 1968/165). Umso weniger könne dies hier gelten, wo es noch nicht einmal zu einer vertraglichen Einigung zwischen der Rekurswerberin und dem Masseverwalter gekommen sei, weshalb ihr auch kein Recht zustehe, im Rekursweg die Wirksamkeit des Vertrags zwischen der Konkursmasse als Verkäuferin und Klaus S***** als Käufer anzufechten.
Der Rekurs sei daher zurückzuweisen gewesen, ohne dass es einer weiteren Prüfung der Rechtzeitigkeit desselben bedurft hätte.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Ursula K***** mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Rekursgericht die sachliche Entscheidung über ihren Rekurs aufzutragen. Hilfsweise wird beantragt, dem zwischen dem Masseverwalter und Klaus S***** abgeschlossenen Kaufvertrag die Genehmigung zu versagen.