Begründung:
Die Antragsteller sind Mieter der Wohnung top Nr 25 auf Stiege 4 in *****.
Die Antragsgegnerin ist eine gemeinnützige Bauvereinigung im Sinn des § 1 WGG. Auf das Bestandverhältnis sind die Bestimmungen der §§ 13, 14 WGG anzuwenden.Die Antragsgegnerin ist eine gemeinnützige Bauvereinigung im Sinn des Paragraph eins, WGG. Auf das Bestandverhältnis sind die Bestimmungen der Paragraphen 13, 14, WGG anzuwenden.
Den Antragstellern wurde das laufende Entgelt gemäß § 14 WGG für das Jahr 2000 von der Antragsgegnerin am 3. Dezember 1999 bekanntgegeben.Den Antragstellern wurde das laufende Entgelt gemäß Paragraph 14, WGG für das Jahr 2000 von der Antragsgegnerin am 3. Dezember 1999 bekanntgegeben.
Im Jahr 2000 kam es dreimal zu Zinssatzerhöhungen für das der Antragsgegnerin von der E***** AG gewährten Darlehens und damit zu Erhöhungen der von der Antragsgegnerin zu leistenden Ratenzahlungen.
Im Dezember 2000 wurden den Mietern des Hauses die Grundlagen der Entgeltkalkulation für das Jahr 2001 für die Wohnhausanlage bekanntgegeben (Beilage 9). In diesem Schreiben ist ein Darlehenszinssatz für das Jahr 2000 von 4,875 und für das Jahr 2001 von 6,375 enthalten.
Im Rahmen der Jahresabrechnung für das Jahr 2000 vom 30. 6. 2001 wurde den Antragstellern ein Nachforderungsbetrag für die Miete des Jahres 2000 in Höhe von S 4.471,05 bekannt gegeben. Gleichzeitig wurde in einer eigenen Beilage (Beilage 8) die Mietenverrechnung für die Antragsteller vom 1. 1. 2000 bis 31. 12. 2000 dargestellt.
Der sich für die Antragsteller ergebende Nachforderungsbetrag in Höhe von S 4.471,05 steht der Höhe nach außer Streit.
Es steht nicht fest, dass die Antragsteller diesen Betrag bezahlt hätten.
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehren die Antragsteller festzustellen, dass die Vorschreibung der Mietennachverrechnung für das Jahr 2000 in Höhe von S 4.471,05 zu Unrecht erfolgt sei, dass die Antragsgegnerin dadurch das gesetzlich zulässige Zins- bzw Entgeltsausmaß überschritten habe und begehren die Rückzahlung des entsprechenden Betrags.
Die Antragsgegnerin habe gegen die Bestimmung des § 14 Abs 1 WGG idgF verstoßen, weil sie allfällige Entgeltsänderungen bei der nächstfolgenden Entgeltsvorschreibung schriftlich bekanntgeben hätte müssen. Vor allem hätte die Antragsgegnerin die maßgeblichen Grundlagen für die Entgeltserhöhung, nämlich die Höhe des jeweiligen Zinssatzes bei der nächstfolgenden Entgeltsvorschreibung bekanntgeben müssen. Das habe sie unterlassen. Die Vorschrift des § 14 Abs 1 WGG sei zwingend und nicht bloß eine Formvorschrift. Deshalb sei das Begehren der Antragstellerin präkludiert.Die Antragsgegnerin habe gegen die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, WGG idgF verstoßen, weil sie allfällige Entgeltsänderungen bei der nächstfolgenden Entgeltsvorschreibung schriftlich bekanntgeben hätte müssen. Vor allem hätte die Antragsgegnerin die maßgeblichen Grundlagen für die Entgeltserhöhung, nämlich die Höhe des jeweiligen Zinssatzes bei der nächstfolgenden Entgeltsvorschreibung bekanntgeben müssen. Das habe sie unterlassen. Die Vorschrift des Paragraph 14, Absatz eins, WGG sei zwingend und nicht bloß eine Formvorschrift. Deshalb sei das Begehren der Antragstellerin präkludiert.
Die Antragsgegnerin bestritt dieses Vorbringen und beantragte die Abweisung des Antrags. Bei Berechnung der Mietzinse für das Jahr 2000 im Dezember 1999 seien die Zinserhöhungen, die zu einer Erhöhung des Entgelts im Jahr 2000 geführt hätten, der Antragsgegnerin noch nicht bekannt gewesen. Erst im Lauf des Jahres 2000 sei durch drei Zinserhöhungsbegehren der Darlehensgeberin eine Änderung der Berechnungsgrundlage für das zu verlangende Entgelt bekannt geworden. Es würde für sie einen extremen Aufwand darstellen, auf jede Zinsänderung sofort zu reagieren und während eines laufenden Jahres eine neue Vorschreibung an einzelne Mieter zu richten. Die Antragsgegnerin habe daher die kostenschonende Vorgangsweise gewählt, in der Jahresabrechnung des Jahres 2000 eine detailliert berechnete Nachforderung aufgrund der Zinserhöhungen des Vorjahres bekanntzugeben, was per 30. 6. 2001 erfolgt sei. Eine Entgeltvorschreibung finde nur einmal im Jahr, nämlich im Dezember des vorangegangenen Jahres für das nachfolgende Jahr, statt.
Das Erstgericht stellte antragsgemäß fest, dass durch die Vorschreibung einer Mietennachforderung in Höhe von EUR 295,38 (per 30. 6. 2001 für Mietzinse des Jahres 2000) das gesetzlich zulässige Entgelt überschritten wurde. Gleichzeitig verpflichtete es die Antragsgegnerin, den Antragstellern den Betrag von EUR 295,38 zuzüglich USt und Zinsen zu bezahlen.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, die Antragsgegnerin habe gegen die Bestimmung des § 14 Abs 1 zweiter Satz WGG verstoßen, wonach bei Änderungen bei der Berechnung des Entgelts dem Mieter die entsprechenden maßgeblichen Grundlagen bei der nächstfolgenden Entgeltsvorschreibung bekanntzugeben seien. Die Antragsgegnerin hätte die Konditionenänderung bei der Fremdmittelfinanzierung den Antragstellern samt dem sich daraus ergebenden Erhöhungsbetrag unmittelbar zum nächstfolgenden Zinstermin bekanntgeben müssen. Eine Geltendmachung der Erhöhungsbeträge erst im Rahmen der Jahresabrechnung im darauffolgenden Jahr sei unzulässig.In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, die Antragsgegnerin habe gegen die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz WGG verstoßen, wonach bei Änderungen bei der Berechnung des Entgelts dem Mieter die entsprechenden maßgeblichen Grundlagen bei der nächstfolgenden Entgeltsvorschreibung bekanntzugeben seien. Die Antragsgegnerin hätte die Konditionenänderung bei der Fremdmittelfinanzierung den Antragstellern samt dem sich daraus ergebenden Erhöhungsbetrag unmittelbar zum nächstfolgenden Zinstermin bekanntgeben müssen. Eine Geltendmachung der Erhöhungsbeträge erst im Rahmen der Jahresabrechnung im darauffolgenden Jahr sei unzulässig.
Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz Folge. Es wies den verfahrenseinleitenden Antrag ab.
§ 14 Abs 1 Satz 2 WGG regle, dass dann, wenn sich die der Berechnung des Entgelts zugrunde zu legenden Beträge ändern, sich auch das Entgelt entsprechend ändere. § 13 Abs 3 ERVO 1994 konkretisiere, dass das aufgrund dieser Änderung errechnete Entgelt frühestens zum nächsten Zahlungstermin zur Zahlung vorgeschrieben werden dürfe. Daraus ergebe sich zunächst, dass der Anspruch auf Anhebung des Entgelts schon aus der Änderung der Berechnungsgrundlagen folge. Allerdings werde ein entsprechend erhöhtes Entgelt erst durch die Vorschreibung fällig. Da aber die Änderung der Berechnungsgrundlagen, nicht jedoch die Vorschreibung, konstitutiv für die Erhöhung seien, könnte eine Vorschreibung unter Berücksichtigung der normalen Verjährungsfristen auch rückwirkend erfolgen. Daran habe auch die durch die WRN 1999 erfolgte Ergänzung des zweiten Satzes des § 14 Abs 1 WGG nichts geändert. Demnach seien die für die Änderung maßgeblichen Grundlagen bei der "nächstfolgenden Entgeltsvorschreibung" dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten schriftlich bekanntzugeben. Zweck dieser Bestimmung sei es gewesen, die Änderungen nicht nur in der Entgeltskalkulation zu berücksichtigen, sondern auch die Wohnungsnutzer ausdrücklich über die Grundlagen dieser Änderung zu informieren (vgl AB zur WRN 1999 2056, BlgNR 20. GP). § 13 Abs 3 ERVO 1994 sehe dazu vor, dass die Bekanntgabe der maßgeblichen Grundlagen für die Änderung des Entgelts spätestens mit Vorschreibung des geänderten Entgelts zur Zahlung zu erfolgen habe.Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 WGG regle, dass dann, wenn sich die der Berechnung des Entgelts zugrunde zu legenden Beträge ändern, sich auch das Entgelt entsprechend ändere. Paragraph 13, Absatz 3, ERVO 1994 konkretisiere, dass das aufgrund dieser Änderung errechnete Entgelt frühestens zum nächsten Zahlungstermin zur Zahlung vorgeschrieben werden dürfe. Daraus ergebe sich zunächst, dass der Anspruch auf Anhebung des Entgelts schon aus der Änderung der Berechnungsgrundlagen folge. Allerdings werde ein entsprechend erhöhtes Entgelt erst durch die Vorschreibung fällig. Da aber die Änderung der Berechnungsgrundlagen, nicht jedoch die Vorschreibung, konstitutiv für die Erhöhung seien, könnte eine Vorschreibung unter Berücksichtigung der normalen Verjährungsfristen auch rückwirkend erfolgen. Daran habe auch die durch die WRN 1999 erfolgte Ergänzung des zweiten Satzes des Paragraph 14, Absatz eins, WGG nichts geändert. Demnach seien die für die Änderung maßgeblichen Grundlagen bei der "nächstfolgenden Entgeltsvorschreibung" dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten schriftlich bekanntzugeben. Zweck dieser Bestimmung sei es gewesen, die Änderungen nicht nur in der Entgeltskalkulation zu berücksichtigen, sondern auch die Wohnungsnutzer ausdrücklich über die Grundlagen dieser Änderung zu informieren vergleiche Ausschussbericht zur WRN 1999 2056, BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode , Paragraph 13, Absatz 3, ERVO 1994 sehe dazu vor, dass die Bekanntgabe der maßgeblichen Grundlagen für die Änderung des Entgelts spätestens mit Vorschreibung des geänderten Entgelts zur Zahlung zu erfolgen habe.
Unabhängig davon, ob man unter der "nächstfolgenden Entgeltsvorschreibung" diejenige verstehe, in der sich die Änderung des Entgelts erstmalig auswirke, somit die erste auf die Änderung folgende (vgl Rosifka in WoBl 1999, 325) oder diejenige, mit der die Änderung des Entgelts erstmals vorgeschrieben werde, habe das Gesetz keine Sanktionen an eine Verletzung dieser Informationspflicht geknüpft (vgl Rosifka, aaO). Eine Präklusion des erhöhten Entgelts sei nicht vorgesehen. Die Annahme einer derart weitreichenden Folge ohne ausdrückliche Regelung sei auch aufgrund des dem WGG zugrunde liegenden Kostendeckungsprinzips abzulehnen.Unabhängig davon, ob man unter der "nächstfolgenden Entgeltsvorschreibung" diejenige verstehe, in der sich die Änderung des Entgelts erstmalig auswirke, somit die erste auf die Änderung folgende vergleiche Rosifka in WoBl 1999, 325) oder diejenige, mit der die Änderung des Entgelts erstmals vorgeschrieben werde, habe das Gesetz keine Sanktionen an eine Verletzung dieser Informationspflicht geknüpft vergleiche Rosifka, aaO). Eine Präklusion des erhöhten Entgelts sei nicht vorgesehen. Die Annahme einer derart weitreichenden Folge ohne ausdrückliche Regelung sei auch aufgrund des dem WGG zugrunde liegenden Kostendeckungsprinzips abzulehnen.
Unbestritten sei, dass die erhöhte Vorschreibung den tatsächlichen Änderungen der Entgeltsgrundlagen entspreche.
Im Ergebnis habe dies zur Abweisung des Antrags zu führen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand nicht EUR 10.000 übersteige, der Revisionsrekurs jedoch zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob eine rückwirkende Vorschreibung von Erhöhungsbeträgen nach § 14 Abs 1 WGG zulässig sei bzw wie sich eine Verletzung der Informationspflicht nach § 14 Abs 1 Satz 2 WGG auf die Zulässigkeit einer Erhöhung auswirke, noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.Das Rekursgericht sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand nicht EUR 10.000 übersteige, der Revisionsrekurs jedoch zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob eine rückwirkende Vorschreibung von Erhöhungsbeträgen nach Paragraph 14, Absatz eins, WGG zulässig sei bzw wie sich eine Verletzung der Informationspflicht nach Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 WGG auf die Zulässigkeit einer Erhöhung auswirke, noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
Gegen diesen Sachbeschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Sachbeschlusses im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Sachbeschlusses. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragsgegnerin beantragte, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.