Rechtssatz RS0119207
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119207
Entscheidungsdatum
30.11.2020
Norm
ERVO 1994 §13 Abs3
WGG 1979 idF der WRN 1999 §14 Abs1 Satz2
Rechtssatz
Durch eine Änderung der Berechnungsgrundlage ändert sich das Entgelt entsprechend. Die Fälligkeit hängt jedoch von einer Erfüllung der Informationspflicht und Vorschreibung ab. Damit ist aber auch eine - die Einhaltung der Informationspflicht vorausgesetzt - rückwirkende Einforderung von Erhöhungsbeträgen nach § 14 Abs 1 zweiter Satz WGG innerhalb der Verjährungsfrist zulässig. Die mangelnde Fälligkeit einer Vorschreibung kann auch noch im Gerichtsverfahren saniert werden.Durch eine Änderung der Berechnungsgrundlage ändert sich das Entgelt entsprechend. Die Fälligkeit hängt jedoch von einer Erfüllung der Informationspflicht und Vorschreibung ab. Damit ist aber auch eine - die Einhaltung der Informationspflicht vorausgesetzt - rückwirkende Einforderung von Erhöhungsbeträgen nach Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz WGG innerhalb der Verjährungsfrist zulässig. Die mangelnde Fälligkeit einer Vorschreibung kann auch noch im Gerichtsverfahren saniert werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 307/03p
Entscheidungstext OGH 15.06.2004 5 Ob 307/03p
- 5 Ob 196/12b
Entscheidungstext OGH 06.06.2013 5 Ob 196/12b
Auch; Beisatz: Keine Entsprechung der Informationspflicht, wenn keine plausible Gegenüberstellung einerseits des Mehrbetrags bei Wiedervermietung und andererseits der Grundlagen, die dazu führen, dass das kostendeckende Entgelt den Höchstbetrag nach § 13 Abs 6 WGG übersteigt, erfolgt. (T1)
- 5 Ob 92/20w
Entscheidungstext OGH 30.11.2020 5 Ob 92/20w
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119207
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2021
Dokumentnummer
JJR_20040615_OGH0002_0050OB00307_03P0000_001