Die Revision der Klägerin ist unzulässig.
Streitigkeiten, die Konkursforderungen zum Gegenstand haben, werden mit Eintritt der Konkurswirkungen unterbrochen, um vor weiterem Fortgang das Ergebnis des Prüfungsverfahrens (§§ 102 ff KO) abzuwarten. führt dieses zur Feststellung des Teilnahmeanspruchs, kann der Prozess während des Konkurses nicht fortgesetzt werden. Hat der Masseverwalter (oder ein Konkursgläubiger) die Richtigkeit der angemeldeten Forderung nach § 105 Abs 3 KO (§ 105 Abs 5 KO) bestritten, kann das unterbrochene Verfahren nach Abschluss der Prüfungsverhandlung aufgenommen werden (§ 7 Abs 3 KO). Ist wie hier der Schluss der Verhandlung erster Instanz vor der Konkurseröffnung erfolgt, kommt eine Klagsänderung nicht in Betracht (§ 483 Abs 3 ZPO). Als solche ist zwar nicht die auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu beachtende Umwandlung des Leistungsbegehrens in das auf Feststellung der Richtigkeit der angemeldeten Forderung in einer bestimmten Rangordnung im Konkurs anzusehen (SZ 24/90; SZ 26/233; JBl 1978, 433 ua), wohl aber jede Ausdehnung des Klagebegehrens (Fasching III, 114), die nach Schluss der Verhandlung nicht stattfinden kann. Soweit der Gläubiger den Teilnahmeanspruch im Konkurs in weiterem Ausmaß geltend gemacht hat als im Rechtsstreit, würde die Aufnahme zu einer im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossenen Klagsänderung führen. In dem Umfange, in welchem die angemeldete Konkursforderung den Gegenstand des nach Schluss der Verhandlung erster Instanz unterbrochenen Rechtsstreits überschreitet, bedarf es bei Bestreitung einer Neuklage (Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 593). Der Bereich der Aufnahme des Rechtsstreits ist damit einerseits, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, durch die Unzulässigkeit der Aufnahme in Ansehung der im Konkurs wirksam festgestellten Teilforderung (SZ 39/64; EvBl 1968/427), andererseits aber auch durch die Unzulässigkeit einer Ausdehnung des Begehrens im Rechtsmittelverfahren gegen das am Tag vor Eröffnung des Konkurses erlassene Versäumungsurteil eingegrenzt. Die vom Berufungsgericht zu der analog § 240 Abs 3 ZPO jederzeit gebotenen Berücksichtigung der durch Anerkenntnis erfolgten Feststellung der Forderung im Konkurs veranlassten Erhebungen haben ergeben, dass der Beklagte das Kapital zur Gänze anerkannt hat. Damit war aber eine Fortsetzung des unterbrochenen Rechtsstreits nur in Ansehung des Zinsenbegehrens, das nur mit 4 % anerkannt wurde, und der Prozesskosten, die mit der von der Klägerin bisher nach der Aktenlage nicht entrichteten Entscheidungsgebühr streitig geblieben waren, denkbar. Das Berufungsgericht hat auch den Aufnahmeantrag im Umfange von 393.248 S an Kapital, 3.965,20 S Zinsen und 7.162,80 S sowie eines Differenzbetrags von 16,85 S - zusammen 404.392,85 S -
zurückgewiesen. Es konnte danach nur mehr über das Zinsen-
und Kostenersatzbegehren absprechen. Wenn es dennoch der Umwandlung des Klagebegehrens Rechnung tragend in Stattgebung der Berufung des Beklagten das Versäumungsurteil in dem von der Aufnahme des Verfahrens betroffenen Umfang dahin abänderte, dass das Begehren auf Feststellung der Richtigkeit der streitig gebliebenen Konkursforderung dritter Klasse von 60.000,10 S abgewiesen wird, hat es in Wahrheit nicht über den Betrag von 60.000,10 S abgesprochen, sondern nur über Zinsen und Kosten. Eine Überschreitung des Urteilsbegehrens im abweisenden Spruch des Gerichts begründet weder einen Verstoß gegen § 405 ZPO noch einen Verfahrensmangel, der insoweit fehlerhafte Spruch geht ins Leere (RZ 1974/91). Nach § 54 Abs 2 JN bleiben Zinsen und Kosten bei der Berechnung des Werts des Streitgegenstands unberücksichtigt. Dass sich das Begehren im Prüfungsprozess in einen Anspruch auf Feststellung der Richtigkeit der Forderung in dem Umfang, als sie nach Anmeldung im Konkurs streitig blieb, wandelt, ändert nichts daran, dass der Streitgegenstand in einer Geldsumme besteht, mag auch das Begehren auf Feststellung des Bestehens dieser Geldforderung gerichtet sein (SZ 31/159). Es bedarf daher bei Klagen nach § 110 KO nicht der Bewertung nach § 500 Abs 2 ZPO. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über einen den Wert einer Bagatellsache nicht übersteigenden Teil eines Streitgegenstands ist nach dem § 502 Abs 2 Z 3 ZPO ein weiterer Rechtszug unzulässig. Da aus der Hauptforderung abgeleitete Forderungen an Zinsen und Kosten bei der Bemessung des Werts außer Betracht bleiben, Gegenstand des Berufungsverfahrens aber nur die Zinsen- und Kostenforderung der Klägerin sein konnte, greift die Anfechtungsbeschränkung des § 502 Abs 2 Z 3 ZPO ein. Die Klägerin kann daher die nur in Ansehung der Nebengebühren (Zinsen und Kosten) abändernde Entscheidung des Berufungsgerichts nicht bekämpfen (Fasching, Ergänzungsband, 91).Streitigkeiten, die Konkursforderungen zum Gegenstand haben, werden mit Eintritt der Konkurswirkungen unterbrochen, um vor weiterem Fortgang das Ergebnis des Prüfungsverfahrens (Paragraphen 102, ff KO) abzuwarten. führt dieses zur Feststellung des Teilnahmeanspruchs, kann der Prozess während des Konkurses nicht fortgesetzt werden. Hat der Masseverwalter (oder ein Konkursgläubiger) die Richtigkeit der angemeldeten Forderung nach Paragraph 105, Absatz 3, KO (Paragraph 105, Absatz 5, KO) bestritten, kann das unterbrochene Verfahren nach Abschluss der Prüfungsverhandlung aufgenommen werden (Paragraph 7, Absatz 3, KO). Ist wie hier der Schluss der Verhandlung erster Instanz vor der Konkurseröffnung erfolgt, kommt eine Klagsänderung nicht in Betracht (Paragraph 483, Absatz 3, ZPO). Als solche ist zwar nicht die auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu beachtende Umwandlung des Leistungsbegehrens in das auf Feststellung der Richtigkeit der angemeldeten Forderung in einer bestimmten Rangordnung im Konkurs anzusehen (SZ 24/90; SZ 26/233; JBl 1978, 433 ua), wohl aber jede Ausdehnung des Klagebegehrens (Fasching römisch drei, 114), die nach Schluss der Verhandlung nicht stattfinden kann. Soweit der Gläubiger den Teilnahmeanspruch im Konkurs in weiterem Ausmaß geltend gemacht hat als im Rechtsstreit, würde die Aufnahme zu einer im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossenen Klagsänderung führen. In dem Umfange, in welchem die angemeldete Konkursforderung den Gegenstand des nach Schluss der Verhandlung erster Instanz unterbrochenen Rechtsstreits überschreitet, bedarf es bei Bestreitung einer Neuklage (Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 593). Der Bereich der Aufnahme des Rechtsstreits ist damit einerseits, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, durch die Unzulässigkeit der Aufnahme in Ansehung der im Konkurs wirksam festgestellten Teilforderung (SZ 39/64; EvBl 1968/427), andererseits aber auch durch die Unzulässigkeit einer Ausdehnung des Begehrens im Rechtsmittelverfahren gegen das am Tag vor Eröffnung des Konkurses erlassene Versäumungsurteil eingegrenzt. Die vom Berufungsgericht zu der analog Paragraph 240, Absatz 3, ZPO jederzeit gebotenen Berücksichtigung der durch Anerkenntnis erfolgten Feststellung der Forderung im Konkurs veranlassten Erhebungen haben ergeben, dass der Beklagte das Kapital zur Gänze anerkannt hat. Damit war aber eine Fortsetzung des unterbrochenen Rechtsstreits nur in Ansehung des Zinsenbegehrens, das nur mit 4 % anerkannt wurde, und der Prozesskosten, die mit der von der Klägerin bisher nach der Aktenlage nicht entrichteten Entscheidungsgebühr streitig geblieben waren, denkbar. Das Berufungsgericht hat auch den Aufnahmeantrag im Umfange von 393.248 S an Kapital, 3.965,20 S Zinsen und 7.162,80 S sowie eines Differenzbetrags von 16,85 S - zusammen 404.392,85 S -, zurückgewiesen. Es konnte danach nur mehr über das Zinsen-, und Kostenersatzbegehren absprechen. Wenn es dennoch der Umwandlung des Klagebegehrens Rechnung tragend in Stattgebung der Berufung des Beklagten das Versäumungsurteil in dem von der Aufnahme des Verfahrens betroffenen Umfang dahin abänderte, dass das Begehren auf Feststellung der Richtigkeit der streitig gebliebenen Konkursforderung dritter Klasse von 60.000,10 S abgewiesen wird, hat es in Wahrheit nicht über den Betrag von 60.000,10 S abgesprochen, sondern nur über Zinsen und Kosten. Eine Überschreitung des Urteilsbegehrens im abweisenden Spruch des Gerichts begründet weder einen Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO noch einen Verfahrensmangel, der insoweit fehlerhafte Spruch geht ins Leere (RZ 1974/91). Nach Paragraph 54, Absatz 2, JN bleiben Zinsen und Kosten bei der Berechnung des Werts des Streitgegenstands unberücksichtigt. Dass sich das Begehren im Prüfungsprozess in einen Anspruch auf Feststellung der Richtigkeit der Forderung in dem Umfang, als sie nach Anmeldung im Konkurs streitig blieb, wandelt, ändert nichts daran, dass der Streitgegenstand in einer Geldsumme besteht, mag auch das Begehren auf Feststellung des Bestehens dieser Geldforderung gerichtet sein (SZ 31/159). Es bedarf daher bei Klagen nach Paragraph 110, KO nicht der Bewertung nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über einen den Wert einer Bagatellsache nicht übersteigenden Teil eines Streitgegenstands ist nach dem Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ein weiterer Rechtszug unzulässig. Da aus der Hauptforderung abgeleitete Forderungen an Zinsen und Kosten bei der Bemessung des Werts außer Betracht bleiben, Gegenstand des Berufungsverfahrens aber nur die Zinsen- und Kostenforderung der Klägerin sein konnte, greift die Anfechtungsbeschränkung des Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ein. Die Klägerin kann daher die nur in Ansehung der Nebengebühren (Zinsen und Kosten) abändernde Entscheidung des Berufungsgerichts nicht bekämpfen (Fasching, Ergänzungsband, 91).
Auf diese zur Zurückweisung führende Unzulässigkeit der Revision hat der Beklagte nicht hingewiesen. Er hat deshalb keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Revisionsbeantwortung.