Rechtssatz RS0041986
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041986
Geschäftszahl
1Ob246/53; 5Ob307/81
Entscheidungsdatum
17.11.1981
Rechtssatz
Eine Erweiterung der Klage ist im Berufungsverfahren unzulässig, mag sie welche Ursache immer haben, zB auch nur zur Beseitigung eines Rechenfehlers; auch eine erst nach Schluß der Verhandlung erster Instanz erfolgte Zahlung darf nicht mehr berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 246/53
Entscheidungstext OGH 01.04.1953 1 Ob 246/53
Veröff: JBl 1954,20
- 5 Ob 307/81
Entscheidungstext OGH 17.11.1981 5 Ob 307/81
nur: Eine Erweiterung der Klage ist im Berufungsverfahren unzulässig. (T1) Beisatz: Gilt bereits ab Schluß der Verhandlung erster Instanz. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0041986
Dokumentnummer
JJR_19530401_OGH0002_0010OB00246_5300000_002