Begründung:
Mit dem am 18.11.1985 beim Erstgericht eingelangten Antrag nach §§ 81 ff EheG begehrte die Antragstellerin, ihr ohne Auferlegung einer Ausgleichszahlung das Alleineigentum an den 581/10.000-Anteilen an der Liegenschaft EZ 494 KG Hellmonsödt, mit welchen Wohnungseigentum an der Wohnung Nr. 6 untrennbar verbunden sei, zu übertragen, und zwar nur unter Mitübertragung der Lasten C-laufende Nr.1 a, 4 a und 7 a, nicht aber der Last C-laufende Nr.25 a, sowie den gesamten ehelichen Hausrat zuzuweisen; in eventu begehrte sie die Übertragung und Zuweisung gegen Leistung einer Ausgleichszahlung in Raten. Sie brachte vor:Mit dem am 18.11.1985 beim Erstgericht eingelangten Antrag nach Paragraphen 81, ff EheG begehrte die Antragstellerin, ihr ohne Auferlegung einer Ausgleichszahlung das Alleineigentum an den 581/10.000-Anteilen an der Liegenschaft EZ 494 KG Hellmonsödt, mit welchen Wohnungseigentum an der Wohnung Nr. 6 untrennbar verbunden sei, zu übertragen, und zwar nur unter Mitübertragung der Lasten C-laufende Nr.1 a, 4 a und 7 a, nicht aber der Last C-laufende Nr.25 a, sowie den gesamten ehelichen Hausrat zuzuweisen; in eventu begehrte sie die Übertragung und Zuweisung gegen Leistung einer Ausgleichszahlung in Raten. Sie brachte vor:
Ihre Ehe mit Günther T*** sei am 19.11.1984 aus dessen Alleinverschulden geschieden worden. Die Eigentumswohnung, die während des Bestandes der Ehe von Günther T*** aus Mitteln beider Eheleute angeschafft worden sei, habe als Ehewohnung gedient; der Hausrat stehe größtenteils im Eigentum der Antragstellerin. Sie habe ihre Ansprüche nach §§ 81 ff EheG in dem zu S 37/85 des Erstgerichtes eröffneten Konkurs über das Vermögen des Günther T*** angemeldet. Der Masseverwalter habe diese Ansprüche in der Prüfungstagsatzung vom 1.10.1985 bestritten. Zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag sei daher gemäß § 111 KO das Erstgericht als Konkursgericht zuständig.Ihre Ehe mit Günther T*** sei am 19.11.1984 aus dessen Alleinverschulden geschieden worden. Die Eigentumswohnung, die während des Bestandes der Ehe von Günther T*** aus Mitteln beider Eheleute angeschafft worden sei, habe als Ehewohnung gedient; der Hausrat stehe größtenteils im Eigentum der Antragstellerin. Sie habe ihre Ansprüche nach Paragraphen 81, ff EheG in dem zu S 37/85 des Erstgerichtes eröffneten Konkurs über das Vermögen des Günther T*** angemeldet. Der Masseverwalter habe diese Ansprüche in der Prüfungstagsatzung vom 1.10.1985 bestritten. Zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag sei daher gemäß Paragraph 111, KO das Erstgericht als Konkursgericht zuständig.
Das Erstgericht sprach aus, daß es zur Entscheidung über den Antrag unzuständig sei, und überwies diesen Antrag gemäß § 44 Abs 1 JN an das zuständige Bezirksgericht Urfahr-Umgebung als Familiengericht. Es führte aus:Das Erstgericht sprach aus, daß es zur Entscheidung über den Antrag unzuständig sei, und überwies diesen Antrag gemäß Paragraph 44, Absatz eins, JN an das zuständige Bezirksgericht Urfahr-Umgebung als Familiengericht. Es führte aus:
Die Antragstellerin begehre nicht die Feststellung des Bestehens einer Konkursforderung, sondern die Übertragung des Alleineigentums an der Ehewohnung und die Zuweisung des gesamten Hausrates. Es handle sich daher um einen Antrag nach §§ 81 ff EheG, der gemäß §§ 229 ff. AußStrG dem außerstreitigen Verfahren vorbehalten sei. Auch bei weitester Auslegung der §§ 110 und 111 KO bestehe keine Möglichkeit, für den Anspruch der Klägerin die konkursgerichtliche Zuständigkeit anzunehmen: § 110 KO spreche ausdrücklich von einer "Klage", womit der Gesetzgeber offenkundig nur eine Durchsetzung im Streitverfahren gemeint habe. Auch der Wortlaut des § 111 KO gehe von "Rechtsstreitigkeiten", also von nach den Bestimmungen der ZPO durchzusetzenden Ansprüchen aus. Nun könnte eingewendet werden, daß zur Zeit des Inkrafttretens der §§ 110 und 111 KO die Möglichkeit eines Antrages nach §§ 81 ff EheG noch nicht bestanden habe, weil diese erst durch die Änderung des Familienrechtes geschaffen worden sei, der Gesetzgeber aber bei Bestehen dieser Möglichkeit bereits bei Inkrafttreten der Zuständigkeitsbestimmungen der Konkursordnung auch diesen Antrag als in die Zuständigkeit des Konkursgerichtes gehörend betrachtet hätte. Dem sei aber entgegenzuhalten, daß auch § 179 KO, der erst nach der Änderung des Familienrechtes in Kraft getreten sei, nur von "Klagen" spreche. Da § 179 KO ausdrücklich auch andere, außerhalb der Zivilprozeßordnung liegende, nämlich arbeitsgerichtliche Verfahren, nenne, die ebenfalls vom Konkursgericht - aber nach den besonderen Verfahrensbestimmungen - zu entscheiden seien, müsse angenommen werden, daß es nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen gewesen sei, auch einen Antrag nach §§ 81 ff EheG in die Zuständigkeit des Konkursgerichtes zu bringen; andernfalls wäre ein Hinweis des Gesetzgebers auf die Anwendung des außerstreitigen Verfahrens - wie in § 179 Z 3 KO auf das arbeitsgerichtliche Verfahren - zu erwarten gewesen. Gerade aus der Einrichtung der "Familiengerichte" müsse der Schluß gezogen werden, daß alle aus dem Familienverhältnis resultierenden Ansprüche, also auch der gegenständliche, vor das Familiengericht gehören sollen.Die Antragstellerin begehre nicht die Feststellung des Bestehens einer Konkursforderung, sondern die Übertragung des Alleineigentums an der Ehewohnung und die Zuweisung des gesamten Hausrates. Es handle sich daher um einen Antrag nach Paragraphen 81, ff EheG, der gemäß Paragraphen 229, ff. AußStrG dem außerstreitigen Verfahren vorbehalten sei. Auch bei weitester Auslegung der Paragraphen 110 und 111 KO bestehe keine Möglichkeit, für den Anspruch der Klägerin die konkursgerichtliche Zuständigkeit anzunehmen: Paragraph 110, KO spreche ausdrücklich von einer "Klage", womit der Gesetzgeber offenkundig nur eine Durchsetzung im Streitverfahren gemeint habe. Auch der Wortlaut des Paragraph 111, KO gehe von "Rechtsstreitigkeiten", also von nach den Bestimmungen der ZPO durchzusetzenden Ansprüchen aus. Nun könnte eingewendet werden, daß zur Zeit des Inkrafttretens der Paragraphen 110 und 111 KO die Möglichkeit eines Antrages nach Paragraphen 81, ff EheG noch nicht bestanden habe, weil diese erst durch die Änderung des Familienrechtes geschaffen worden sei, der Gesetzgeber aber bei Bestehen dieser Möglichkeit bereits bei Inkrafttreten der Zuständigkeitsbestimmungen der Konkursordnung auch diesen Antrag als in die Zuständigkeit des Konkursgerichtes gehörend betrachtet hätte. Dem sei aber entgegenzuhalten, daß auch Paragraph 179, KO, der erst nach der Änderung des Familienrechtes in Kraft getreten sei, nur von "Klagen" spreche. Da Paragraph 179, KO ausdrücklich auch andere, außerhalb der Zivilprozeßordnung liegende, nämlich arbeitsgerichtliche Verfahren, nenne, die ebenfalls vom Konkursgericht - aber nach den besonderen Verfahrensbestimmungen - zu entscheiden seien, müsse angenommen werden, daß es nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen gewesen sei, auch einen Antrag nach Paragraphen 81, ff EheG in die Zuständigkeit des Konkursgerichtes zu bringen; andernfalls wäre ein Hinweis des Gesetzgebers auf die Anwendung des außerstreitigen Verfahrens - wie in Paragraph 179, Ziffer 3, KO auf das arbeitsgerichtliche Verfahren - zu erwarten gewesen. Gerade aus der Einrichtung der "Familiengerichte" müsse der Schluß gezogen werden, daß alle aus dem Familienverhältnis resultierenden Ansprüche, also auch der gegenständliche, vor das Familiengericht gehören sollen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin Folge, hob den erstgerichtlichen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf; dies aus nachstehenden Erwägungen:
Für die Frage, wie der vor Konkurseröffnung entstandene Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens im Zuge eines Konkursverfahrens durchzusetzen sei, sähen weder die Konkursordnung noch das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eine ausdrückliche Regelung vor. Möglich erschienen die Anmeldung der Forderung im Konkursverfahren und nach Bestreitung die Durchführung des außerstreitigen Verfahrens anstelle des Prüfungsprozesses beim Konkursgericht oder die Annahme einer ausschließlichen Zuständigkeit des Familiengerichtes (vgl. EFSlg. 43.753/4). Eine höchstgerichtliche Entscheidung sei,soweit ersichtlich, zu dieser Frage noch nicht ergangen. Ein Teil der Lehre (Wegan, Insolvenzrecht 1.5.4; Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechtes 4 RdNr 297 bisFür die Frage, wie der vor Konkurseröffnung entstandene Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens im Zuge eines Konkursverfahrens durchzusetzen sei, sähen weder die Konkursordnung noch das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eine ausdrückliche Regelung vor. Möglich erschienen die Anmeldung der Forderung im Konkursverfahren und nach Bestreitung die Durchführung des außerstreitigen Verfahrens anstelle des Prüfungsprozesses beim Konkursgericht oder die Annahme einer ausschließlichen Zuständigkeit des Familiengerichtes vergleiche EFSlg. 43.753/4). Eine höchstgerichtliche Entscheidung sei,soweit ersichtlich, zu dieser Frage noch nicht ergangen. Ein Teil der Lehre (Wegan, Insolvenzrecht 1.5.4; Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechtes 4 RdNr 297 bis
299) anerkenne offensichtlich nur eine Zuständigkeit des Konkursgerichtes für streitige Verfahren. Petschek-Reimer-Schiemer (Insolvenzrecht 578, 582) sähen den Begriff der Klage nicht im engen Sinn der Zivilprozeßordnung, weil die Verwendung des Begriffes "Klage" nur aus dem Gedankengang heraus erfolgt sei, titulierte von den nicht titulierten Forderungen zu scheiden, und analoge Ungenauigkeiten etwa auch in der Exekutionsordnung (§§ 128, 235, 236 Abs 3 EO in Verbindung mit § 231 Abs 3 EO) zu finden seien. Bartsch-Pollak (Konkursordnung 3 Anm. 13 und 47 zu § 110) bejahten die Zuständigkeit des Konkursgerichtes auch für im Verfahren außer Streitsachen zu verfolgende Rechtsschutzansprüche. Das Rekursgericht schließe sich der letztgenannten Ansicht an, daß sich die Zuständigkeit des Konkursgerichtes grundsätzlich auch auf bestrittene Ansprüche erstrecke, für deren Geltendmachung sonst das Verfahren außer Streitsachen vorgesehen sei. Bezüglich des außerstreitigen Aufteilungsverfahrens bestehe wohl ein enger Zusammenhang mit den sonstigen familienrechtlichen Angelegenheiten (vgl. 916 BlgNR 14.GP 21 f), doch spreche der im § 110 KO zum Ausdruck gebrachte Konzentrationsgedanke mehr für eine Bejahung der Zuständigkeit des Konkursgerichtes als der familienrechtlichen Abteilung eines Bezirksgerichtes, zumal durch § 104 a JN eine sachliche Zuständigkeit des Konkursgerichtes nicht ausgeschlossen sei und auch im § 104 b JN Durchbrechungen der Zuständigkeit der familienrechtlichen Abteilungen vorgesehen seien. Auch die Einbeziehung arbeitsgerichtlicher Streitigkeiten in die Zuständigkeit des Konkursgerichtes spreche für diesen Vorrang des Konkursgerichtes. Für die Durchsetzung des im Gegenstand bestrittenen Anspruches sei daher das Konkursgericht sachlich zuständig, das für die Prüfung des Anspruches jedoch das Verfahren außer Streitsachen gemäß §§ 229 ff AußStrG anzuwenden haben werde. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen des Günther T*** als Antragsgegners mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses.299) anerkenne offensichtlich nur eine Zuständigkeit des Konkursgerichtes für streitige Verfahren. Petschek-Reimer-Schiemer (Insolvenzrecht 578, 582) sähen den Begriff der Klage nicht im engen Sinn der Zivilprozeßordnung, weil die Verwendung des Begriffes "Klage" nur aus dem Gedankengang heraus erfolgt sei, titulierte von den nicht titulierten Forderungen zu scheiden, und analoge Ungenauigkeiten etwa auch in der Exekutionsordnung (Paragraphen 128, 235, 236, Absatz 3, EO in Verbindung mit Paragraph 231, Absatz 3, EO) zu finden seien. Bartsch-Pollak (Konkursordnung 3 Anmerkung 13 und 47 zu Paragraph 110,) bejahten die Zuständigkeit des Konkursgerichtes auch für im Verfahren außer Streitsachen zu verfolgende Rechtsschutzansprüche. Das Rekursgericht schließe sich der letztgenannten Ansicht an, daß sich die Zuständigkeit des Konkursgerichtes grundsätzlich auch auf bestrittene Ansprüche erstrecke, für deren Geltendmachung sonst das Verfahren außer Streitsachen vorgesehen sei. Bezüglich des außerstreitigen Aufteilungsverfahrens bestehe wohl ein enger Zusammenhang mit den sonstigen familienrechtlichen Angelegenheiten vergleiche 916 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode 21 f), doch spreche der im Paragraph 110, KO zum Ausdruck gebrachte Konzentrationsgedanke mehr für eine Bejahung der Zuständigkeit des Konkursgerichtes als der familienrechtlichen Abteilung eines Bezirksgerichtes, zumal durch Paragraph 104, a JN eine sachliche Zuständigkeit des Konkursgerichtes nicht ausgeschlossen sei und auch im Paragraph 104, b JN Durchbrechungen der Zuständigkeit der familienrechtlichen Abteilungen vorgesehen seien. Auch die Einbeziehung arbeitsgerichtlicher Streitigkeiten in die Zuständigkeit des Konkursgerichtes spreche für diesen Vorrang des Konkursgerichtes. Für die Durchsetzung des im Gegenstand bestrittenen Anspruches sei daher das Konkursgericht sachlich zuständig, das für die Prüfung des Anspruches jedoch das Verfahren außer Streitsachen gemäß Paragraphen 229, ff AußStrG anzuwenden haben werde. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen des Günther T*** als Antragsgegners mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses.