Rechtssatz RS0005737
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005737
Entscheidungsdatum
27.05.1986
Rechtssatz
Im Außerstreitverfahren geltend zu machende Ansprüche werden von der Zuständigkeitsregelung des § 111 Abs 1 KO nicht erfaßt. Dasselbe gilt für den durch § 178 KO begründeten Wahlgerichtsstand für Klagen und die darin genannten Ansprüche.Im Außerstreitverfahren geltend zu machende Ansprüche werden von der Zuständigkeitsregelung des Paragraph 111, Absatz eins, KO nicht erfaßt. Dasselbe gilt für den durch Paragraph 178, KO begründeten Wahlgerichtsstand für Klagen und die darin genannten Ansprüche.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0005737
Dokumentnummer
JJR_19860527_OGH0002_0050OB00309_8600000_001