Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag auf Entscheidung, um welche Beträge der Antragsgegner durch die Einhebung eines monatlichen Hauptmietzinses von S 7.956 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten habe, ab. Es gelangte zum Ergebnis, daß die Voraussetzungen des § 16 Abs 1 Z 5 MRG idF des 2. WÄG gegeben seien. Die Vermietung sei jedenfalls innerhalb der vom Gesetz geforderten Frist von einem Jahr und sechs Monaten nach Auszug des zweiten Vormieters an die Antragstellerin erfolgt. Die Zusammenlegungsarbeiten hätten erst nach Räumung durch den zweiten Vormieter in Angriff genommen werden können. Die vom Gesetz geforderte Frist sei daher eingehalten worden. Der vereinbarte Mietzins sei angemessen.Das Erstgericht wies den Antrag auf Entscheidung, um welche Beträge der Antragsgegner durch die Einhebung eines monatlichen Hauptmietzinses von S 7.956 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten habe, ab. Es gelangte zum Ergebnis, daß die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, MRG in der Fassung des 2. WÄG gegeben seien. Die Vermietung sei jedenfalls innerhalb der vom Gesetz geforderten Frist von einem Jahr und sechs Monaten nach Auszug des zweiten Vormieters an die Antragstellerin erfolgt. Die Zusammenlegungsarbeiten hätten erst nach Räumung durch den zweiten Vormieter in Angriff genommen werden können. Die vom Gesetz geforderte Frist sei daher eingehalten worden. Der vereinbarte Mietzins sei angemessen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000 nicht übersteigt, und erklärte den Revisionsrekurs für nicht zulässig, weil eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen sei. Es führte zur Rechtsrüge, die 18-Monatsfrist sei ab dem Auszug des ersten Vormieters und nicht ab dem (späteren) Auszug des zweiten Vormieters (der Nachbarwohnung) zu berechnen, die Frist sei daher nicht eingehalten worden, folgendes aus:
Die Rekurswerberin übersehe, daß der "Belohnungstatbestand" des § 16 Abs 1 Z 5 MRG idF des 2. WÄG aus drei Teiltatbeständen bestehe, deren einer, nämlich die Standardanhebung durch Zusammenlegung von Wohnungen der Kategorie C oder D in diesem Fall zu behandeln sei. Daß es wohl in den seltensten Fällen vorkomme, daß beide Wohnungen, die zusammengelegt werden sollen, zugleich frei werden und daher die Frist des § 16 Abs 5 MRG für beide Wohnungen gleich verläuft, sei evident. Eine sinnvolle Auslegung dieser Befristung im Zusammenhang mit der Zusammenlegung von Kleinstwohnungen könne dem Zweck des Gesetzes wohl nur dann entprechen, wenn die Frist ab dem Freiwerden der zweiten Wohnung berechnet werde.Die Rekurswerberin übersehe, daß der "Belohnungstatbestand" des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, MRG in der Fassung des 2. WÄG aus drei Teiltatbeständen bestehe, deren einer, nämlich die Standardanhebung durch Zusammenlegung von Wohnungen der Kategorie C oder D in diesem Fall zu behandeln sei. Daß es wohl in den seltensten Fällen vorkomme, daß beide Wohnungen, die zusammengelegt werden sollen, zugleich frei werden und daher die Frist des Paragraph 16, Absatz 5, MRG für beide Wohnungen gleich verläuft, sei evident. Eine sinnvolle Auslegung dieser Befristung im Zusammenhang mit der Zusammenlegung von Kleinstwohnungen könne dem Zweck des Gesetzes wohl nur dann entprechen, wenn die Frist ab dem Freiwerden der zweiten Wohnung berechnet werde.
Die Antragstellerin stellte hierauf den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses und führte zugleich den ordentlichen Revisionsrekurs aus. Sie machte darin unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragte die Abänderung des angefochtenen Sachbeschlusses im Sinne ihres Sachantrages; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Das Rekursgericht änderte daraufhin seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses dahin ab, daß dieser doch für zulässig erklärt werde, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, wann (bei Zusammenlegung von zwei Wohnungen) die 18-Monatsfrist des § 16 Abs 1 Z 5 MRG idF vor dem 3. WÄG zu laufen beginne, fehle.Das Rekursgericht änderte daraufhin seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses dahin ab, daß dieser doch für zulässig erklärt werde, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, wann (bei Zusammenlegung von zwei Wohnungen) die 18-Monatsfrist des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG zu laufen beginne, fehle.
Der Antragsgegner unterließ die ihm freigestellte Beantwortung des Revisionsrekurses.