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Entscheidung 5 Ob 309/98x×

Entscheidung 5 Ob 309/98x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob309/98x

Entscheidungsdatum

23.02.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Susanne S*****, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Helmut F*****, vertreten durch Dr. Werner Mäntler, Dr. Michael Mäntler, Rechtsanwälte in Wien, wegen Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. März 1998, GZ 39 R 707/97b-36, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Liesing vom 10. September 1997, GZ 2 Msch 22/95w-30, bestätigt wurde, den

Sachbeschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag auf Entscheidung, um welche Beträge der Antragsgegner durch die Einhebung eines monatlichen Hauptmietzinses von S 7.956 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten habe, ab. Es gelangte zum Ergebnis, daß die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, MRG in der Fassung des 2. WÄG gegeben seien. Die Vermietung sei jedenfalls innerhalb der vom Gesetz geforderten Frist von einem Jahr und sechs Monaten nach Auszug des zweiten Vormieters an die Antragstellerin erfolgt. Die Zusammenlegungsarbeiten hätten erst nach Räumung durch den zweiten Vormieter in Angriff genommen werden können. Die vom Gesetz geforderte Frist sei daher eingehalten worden. Der vereinbarte Mietzins sei angemessen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000 nicht übersteigt, und erklärte den Revisionsrekurs für nicht zulässig, weil eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen sei. Es führte zur Rechtsrüge, die 18-Monatsfrist sei ab dem Auszug des ersten Vormieters und nicht ab dem (späteren) Auszug des zweiten Vormieters (der Nachbarwohnung) zu berechnen, die Frist sei daher nicht eingehalten worden, folgendes aus:

Die Rekurswerberin übersehe, daß der "Belohnungstatbestand" des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, MRG in der Fassung des 2. WÄG aus drei Teiltatbeständen bestehe, deren einer, nämlich die Standardanhebung durch Zusammenlegung von Wohnungen der Kategorie C oder D in diesem Fall zu behandeln sei. Daß es wohl in den seltensten Fällen vorkomme, daß beide Wohnungen, die zusammengelegt werden sollen, zugleich frei werden und daher die Frist des Paragraph 16, Absatz 5, MRG für beide Wohnungen gleich verläuft, sei evident. Eine sinnvolle Auslegung dieser Befristung im Zusammenhang mit der Zusammenlegung von Kleinstwohnungen könne dem Zweck des Gesetzes wohl nur dann entprechen, wenn die Frist ab dem Freiwerden der zweiten Wohnung berechnet werde.

Die Antragstellerin stellte hierauf den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses und führte zugleich den ordentlichen Revisionsrekurs aus. Sie machte darin unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragte die Abänderung des angefochtenen Sachbeschlusses im Sinne ihres Sachantrages; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.

Das Rekursgericht änderte daraufhin seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses dahin ab, daß dieser doch für zulässig erklärt werde, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, wann (bei Zusammenlegung von zwei Wohnungen) die 18-Monatsfrist des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG zu laufen beginne, fehle.

Der Antragsgegner unterließ die ihm freigestellte Beantwortung des Revisionsrekurses.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Der erkennende Senat erachtet die Begründung der Rekursentscheidung für zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 528 a,, Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO in der Fassung der WGN 1997).

Den Rechtsmittelausführungen ist noch kurz folgendes entgegenzuhalten: Richtig ist, daß Zweck der 18-Monatsfrist des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG die rasche Wiedervermietung freigewordener Wohnungen ist. Dies ändert aber nichts daran, daß - vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit Standardanhebungen begünstigte - Zusammenlegungsarbeiten regelmäßig erst durchgeführt werden können, wenn auch die zweite zusammenzulegende Wohnung freigeworden ist. Es ist daher sachgerecht, den Fristenlauf erst dann beginnen zu lassen.

Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E53028 05AA3098

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00309.98X.0223.000

Dokumentnummer

JJT_19990223_OGH0002_0050OB00309_98X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung