Rechtssatz RS0111517
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111517
Entscheidungsdatum
23.02.1999
Norm
MRG idF 2.WÄG §16 Abs1 Z5
Rechtssatz
Bei Zusammenlegung von zwei Wohnungen beginnt die 18-Monatsfrist des § 16 Abs 1 Z 5 MRG idF vor dem 3. WÄG erst zu laufen, wenn auch die zweite zusammenzulegende Wohnung freigeworden ist, weil Zusammenlegungsarbeiten regelmäßig erst ab diesem Zeitpunkt durchgeführt werden können.Bei Zusammenlegung von zwei Wohnungen beginnt die 18-Monatsfrist des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG erst zu laufen, wenn auch die zweite zusammenzulegende Wohnung freigeworden ist, weil Zusammenlegungsarbeiten regelmäßig erst ab diesem Zeitpunkt durchgeführt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111517
Dokumentnummer
JJR_19990223_OGH0002_0050OB00309_98X0000_001